Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.08.2007 geändert. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das erstinstanzliche Eilverfahren und das Beschwerdeverfahren im vollen Umfang.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 17.09.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 18.09.2007), ist begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht nicht billigem Ermessen.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht nach Erledigung der Hauptsache über die außergerichtlichen Kosten auf Antrag der Beteiligten durch Beschluss. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Beendigung des Rechtsstreits einander Kosten zu erstatten haben, ist dabei unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei den mutmaßlichen Erfolgsaussichten Bedeutung zukommt. Zudem sind auch die Gründe für den Anlass der Klageerhebung bzw. Antragstellung gemäß § 86b SGG unter Veranlassungsgesichtspunkten zu berücksichtigen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 193 RdNr. 12b ff., BSG, Beschluss vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R).
Eine Kostenquotelung erscheint nach diesen Maßstäben nicht gerechtfertigt. Der Bescheid vom 15.11.2006 hebt den Bescheid vom 27.09.2006, wonach für den Zeitraum 01.10.2007 bis 31.03.2008 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligt waren, unter Berufung auf eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab 01.12.2006 auf. Eine wesentliche Änderung in diesem Sinne ist aber nicht ersichtlich. Die im Aufhebungsbescheid geäußerten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers gründen auf Umständen, die zu klären die Antragsgegnerin dem Antragsteller am Tage der Leistungsbewilligung unter Verweis auf seine Mitwirkungsverpflichtungen aufgegeben hat.
Die Antragsgegnerin hat zugleich auf §§ 60, 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hingewiesen. Ob die Voraussetzungen einer Leistungseinstellung wegen unterbliebener Mitwirkung gerechtfertigt waren, bedarf keiner Problematisierung, da der Aufhebungsbescheid vom 15.11.2007 nicht in eine die Ausübung von Ermessen voraussetzende Entscheidung nach § 66 Abs. 1 SGB I umgedeutet werden kann.
Der (sinngemäße) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Aufhebungsbescheid gerichteten Widerspruchs hätte demnach im Zeitpunkt der Erledigung Aussicht auf Erfolg gehabt.
Veranlassungsgesichtspunkte rechtfertigen eine (teilweise) Kostenbelastung des Antragstellers nicht. Zwar ist der Antragsteller dem zumindest z.T. begründeten Mitwirkungsverlangen nicht hinreichend nachgekommen. Die Ausführungen etwa zur Unmöglichkeit der Vorlage von Kontoauszügen erscheinen derzeit auch wenig nachvollziehbar. Die Erklärungsversuche werfen zur Überzeugung des Senats letztlich mehr Fragen auf, als sie beantworten. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Antragstellers etwa auch zur Zulässigkeit von Hausbesuchen hält der Senat aber im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung für entbehrlich. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin durch ihr Anerkenntnis nach einem Hausbesuch in anderem Zusammenhang, in dem lediglich festgestellt wurde, dass der Antragsteller das mit einem Schlafsofa ausgestattete Wohnzimmer einer Zweizimmerwohnung bewohnt, dessen zweites Zimmer verschlossen, mit einem Namensschild versehen und dem Antragsteller "dem Augenschein nach nicht zugänglich ist", zu erkennen gegeben, dass die darüber hinaus erbetenen Auskünfte und Unterlagen zum Vorhandensein von Einkommen und Vermögen etc. aus ihrer Sicht nicht von maßgeblicher Bedeutung waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 19.11.2007
Zuletzt verändert am: 19.11.2007