Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.8.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 18.9.2007), ist unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Klage gegen den Bescheid vom 11.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.5.2007, bietet bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Hinreichende Erfolgsaussicht setzt nicht voraus, dass die Klägerin mit ihrem Begehren wahrscheinlich ganz oder teilweise obsiegen wird. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt bereits, dass eine reale – dh nicht ganz entfernt liegende – Möglichkeit des Obsiegens besteht und vor der abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Fragen weitere Ermittlungen von Amts wegen geboten sind (Bundesverfassungsgericht NJW-RR 2002, 1069 – 1070 = SGb 2002, 674). Das ist hier nicht der Fall.
Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen besteht allenfalls eine entfernt liegende Möglichkeit für die Klägerin, mit ihrer Klage (teilweise) zu obsiegen. Dies beruht darauf, dass auch nach ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren und ihrem Vortrags im Klageverfahren weder ein regelmäßiger Grundpflegebedarf von mehr als 45 Minuten täglich im Wochendurchschnitt noch ein berücksichtigungsfähiger täglicher Gesamtpflegebedarf von 90 Minuten täglich im Wochendurchschnitt schlüssig dargetan ist. Zur Begründung nimmt der Senat (zur Vermeidung von Wiederholungen) auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss vom 14.8.2007 Bezug, § 153 SGG in entsprechender Anwendung.
Ob bei dieser Sachlage geboten ist, entsprechend der Anregung der Klägerin Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, etwa um letzte Zweifel auszuräumen, wird das SG in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 19.11.2007
Zuletzt verändert am: 19.11.2007