Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 29.10.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hatte am 30.03.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt und nach Versagung dieser Leistungen durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 07.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2007 am 05.07.2007 beim Sozialgericht Detmold Klage erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Beschwerdebeschluss vom 29.10.2007 wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 05.07.2007 bis 30.11.2007 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Alg II) in Höhe der vollen Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II zu gewähren. Weiter wurde dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und im Übrigen die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 03.08.2007 zurückgewiesen. Für die Zeit vom 30.03.2007 bis 04.07.2007 wurde die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren regelmäßig erst ab Antragstellung beim Sozialgericht Leistungen zugesprochen werden könnten. Aus dem selben Grund könne der Antragsteller auch nicht im einstweiligen Anordnungsverfahren die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Monate April, Mai und Juni 2007 geltend machen. Aber auch für den Monat Juli 2007 seien ihm die Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zuzusprechen, weil es an einer Eilbedürftigkeit fehle, da er nicht mehr in der Wohnung wohne. Es müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob dem Antragsteller auch für die Zeit vom 30.03.2007 bis 04.07.2007 die Regelleistung sowie die begehrten Kosten für Unterkunft und Heizung für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2007 zustehen würden. Die Bewilligung der Leistungen sei bis zum 30.11.2007 erfolgt, um den Beteiligten genügend Zeit einzuräumen, die Anspruchsvoraussetzungen ab dem 01.12.2007 zu überprüfen bzw. nachzuweisen. Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2/3 zu Lasten der Antragsgegnerin beruhe auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Gegen den am 30.10.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 31.10.2007 Anhörungsrüge erhoben.
Er trägt vor, die Ablehnung von Leistungen für die Zeit vom 30.03.2007 bis 04.07.2007 sei nicht tragbar, sein Vorbringen sei nicht gehört worden. Die Entscheidung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft berücksichtige nicht, dass der Wohnraum bereits bei der Einleitung des Verfahrens bedroht gewesen sei. Insoweit seien negative Konsequenzen der Nichterbringung von Leistungen zu bedenken. Es bestehe die Gefahr, wenn sein Konto bei der Kreissparkasse wegen bestehender Überziehung gekündigt werde, dass er zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet sei mit der Folge eines Schufa-Eintrags. Er habe mit der Gewährung von Leistungen rechnen dürfen und sich gegenüber seinen Gläubigern entsprechend eingerichtet. Die Nichtzahlung der Miete verhindere einen Wiederbezug der früheren Wohnung, die damit verbundene negative Bonität stehe der Anmietung neuen Wohnraumes entgegen. Insgesamt sei zu berücksichtigen, dass die Verzögerung des Verfahrens durch einen als befangen abzulehnenden Richter nicht zu seinem Nachteil gereichen dürfe. Zudem seien die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen rückwirkend Leistungen zu gewähren seien, in der bei ihm bestehenden Konstellation erfüllt. Es drohten nicht zu behebende Nachteile, sofern ihm durch die Folgen einer eidesstattlichen Versicherung eine selbstständige Tätigkeit unmöglich sei. Entsprechend sei auch die Kostenentscheidung dahingehend zu korrigieren, dass die Antragsgegnerin seine außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu tragen habe.
Der in dem Beschluss des Senats angeführte Satz "In diesem Zusammenhang hält es der Senat für erforderlich, den Antragsteller auf seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen. Insbesondere wird er der Antragsgegnerin nachvollziehbar darlegen müssen, wo er sich aufhält" sei klarstellungsbedürftig, weil die Antragsgegnerin die Formulierung wörtlich übernommen und mitgeteilt habe, dass die Hilfegewährung ohne die zufriedenstellende Klärung des Sachverhaltes nicht über den 30.11.2007 hinaus zu verlängern sei. Hieraus ergebe sich die Konsequenz, den Zeitraum der Leistungsgewährung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszudehnen, um effektiven Rechtsschutz zu erreichen.
Die Antragsgegnerin hat sich zur erhobenen Anhörungsrüge nicht geäußert.
II.
Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge gemäß § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen den Beschluss vom 29.10.2007 ist zulässig. Es bestehen insoweit keine Zweifel, dass die Anhörungsrüge grundsätzlich auch für einen im einstweiligen Anordnungsverfahren erlassenen Gerichtsbeschluss gelten soll. Ein solcher Beschluss ist nicht lediglich eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung, gegen die eine Rüge nicht stattfindet (§ 178a Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine Entscheidung, die – wie hier – die Instanz bzw. den Beschwerderechtszug abschließt, fällt dagegen nicht unter die vorgenannte Beschränkung der Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge. Denn die Anhörungsrüge ist vom Gesetzgeber in Erfüllung des verfassungsgerichtlichen Auftrages geschaffen worden, eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit bei unanfechtbar gewordenen Entscheidungen für den Fall vorzusehen, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.04.2003 in NJW 2003, S. 1924 ff.).
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör (vgl. § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) lässt sich nicht feststellen. Der Antragsteller wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen das Ergebnis der Entscheidung des Senats als solche, indem er den Anspruchsgrund auf Erlass einer einstweiligen Regelung abweichend von der Auffassung des Senats auch für die bis Juli 2007 geschuldete Miete und für den Zeitraum vor Antragstellung beim Sozialgericht als gegeben ansieht.
Die Entscheidung des Senats beruht nicht auf einem Anhörungsfehler. Die Beschränkung der rückwirkenden Leistungsgewährung auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht entspricht vielmehr der regelmäßigen Anordnungspraxis (vgl. Berlit "Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende – ein Überblick" in info also 2005, S. 3 ff.) Die Argumentation des Antragstellers, die Wiederaufnahme seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit werde durch die Nichteinbeziehung der Monate April bis Juni 2007 ernsthaft gefährdet, ist dabei bezogen auf die hier streitigen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht nachvollziehbar. Denn gegenüber dem Nichtbezug von Leistungen zur Zeit der Senatsentscheidung, der den Eintritt der vom Antragsteller beschriebenen Gefahr noch nicht bewirkt hatte, hat sich seine wirtschaftliche Situation durch die Entscheidung des Senats, rückwirkend für vier Monate Leistungen zu gewähren, deutlich verbessert. Damit ist aber der Regelfall gegeben, dass die Klärung der Anspruchslage vor der gerichtlichen Antragstellung im Hauptsacheverfahren durchgeführt werden kann.
Der Argumentation des Antragstellers, die Versagung der Leistungen für Unterkunft und Heizung beeinträchtige seine Bonität für die Anmietung neuen Wohnraums, kann der Senat ebenfalls nicht folgen. Eine fehlende Leistungsfähigkeit zur Anmietung einer neuen Wohnung stellt vielmehr eine für die Grundsicherung typische Bedarfskonstellation dar, für die das Gesetz Leistungen zur Wohnungsbeschaffung und zum Umzug vorsieht (vgl. § 22 Abs. 3 SGB II).
Soweit eine Klarstellung der vom Antragsteller zitierten Passage des Beschlusses begehrt wird, weist der Senat darauf hin, dass hiermit lediglich ein Hinweis zur Vermeidung eines Nachfolgestreites erteilt werden sollte. Zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages, die Leistungsberechtigung nach dem SGB II festzustellen, ist der Träger der Grundsicherung auf die Mitwirkung des Arbeitsuchenden angewiesen. Hierzu gehört auch die Feststellung, ob der Arbeitsuchende in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3, 3a SGB II lebt, die Klärung dieser Frage setzt mithin eine nachvollziehbare und erforderlichenfalls überprüfbare Anzeige des Aufenthaltsortes durch den Arbeitsuchenden voraus. Wird eine rechtlich zulässige Mitwirkungspflicht verletzt, kann die Leistung versagt werden (vgl. § 66 Abs. 1 SGB I).
Die Rüge, der Senat sei verpflichtet gewesen, den Zeitraum der einstweilig geregelten Leistungsgewährung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszudehnen, betrifft wieder die im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht angreifbare Entscheidung des Senats als solche. Nur erläuternd weist der Senat darauf hin, dass er sich auch an den gesetzlichen Regel-Bewilligungszeitraum von sechs Monaten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) orientiert und – ausgehend von dem am 30.03.2007 gestellten und im Hauptsacheverfahren zu prüfenden Leistungsantrag – aus den im Senatsbeschluss vom 29.10.2007 dargelegten Gründen eine Verlängerung bis zum 30.11.2007 für geboten erachtet hat.
Die Kostenentscheidung ist im Senatsbeschluss vom 29.10.2007 hinreichend begründet worden.
Auf eine Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat der Antragsteller verzichtet (Schriftsatz vom 14.11.2007).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG.
Erstellt am: 19.11.2007
Zuletzt verändert am: 19.11.2007