Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.01.2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten werden in beiden Rechtszügen nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Beiträge für eine von der Klägerin zu 1) abgeschlossene private Haftpflichtversicherung vom Einkommen der Kläger zu 2) und 3) abzusetzen sind.
Die 1973 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der 1995 geborenen Klägerin zu 2) sowie des 2004 geborenen Klägers zu 3). Die Kläger beantragten erstmals am 13. September 2004 Leistungen nach dem SGB II. Bei Antragstellung überreichte die Klägerin zu 1) zum Nachweis ihrer Ausgaben die Ablichtung einer Beitragsrechnung der InterRisk Versicherungen vom 13.12.2002, gerichtet an die Klägerin zu 1) als Versicherungsnehmerin, für eine Privathaftpflichtversicherung. Mit Bescheid vom 29.11.2004 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.04.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 938,10 Euro. Hierbei berücksichtigte sie auf der Bedarfseite Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 363,10 Euro sowie als Regelleistungen insgesamt 759,- Euro (345,- Euro + 207,- Euro + 207,- Euro). Darüber hinaus erkannte die Beklagte einen Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für Alleinerziehende in Höhe von 124,- Euro an. Das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft wurde demgegenüber mit 308,- Euro angesetzt, wobei sich dieser Betrag aus dem Kindergeldanspruch der Kläger zu 2) und 3) in Höhe von monatlich jeweils 154,- Euro ergibt. Eine Einkommensbereinigung, insbesondere die Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen bzw. einer Versicherungspauschale, erfolgte nicht. Mit Widerspruch vom 17.12.2004 teilte die Klägerin zu 1) mit, die Beitragssumme für die Haftpflichtversicherung habe sich erhöht. Nunmehr sei ein Jahresbeitrag von 95,19 Euro zu berücksichtigen. Sie bitte um erneute Berechnung der Leistungen. Mit Bescheid vom 22.12.2004 berechnete die Beklagte die Leistungen wegen einer Mietänderung ab Januar 2005 dergestalt neu, dass für Januar 2005 ein Betrag von 938,10 Euro, für Februar 2005 ein Betrag von 945,30 Euro und für die Monate März und April 2005 ein Betrag von 941,70 Euro bewilligt wurde. Mit Bescheid vom 29.12.2004 lehnte die Beklagte den "Antrag vom 17.12.2004 auf Übernahme der Versicherungsbeiträge" zur privaten Haftpflichtversicherung vom 01.01.2005 an ab. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II seien Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen seien, vom Einkommen abzusetzen. Voraussetzung sei in jedem Fall das Vorhandensein von Einkommen. Das Kindergeld für die minderjährigen Kinder sei im Rahmen des SGB II deren Einkommen. Die Klägerin zu 1) verfüge selbst über kein Einkommen, so dass eine Absetzung der Versicherungsbeiträge nicht erfolgen könne. Mit Widerspruch vom 07.01.2005 führten die nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Kläger aus, wenn Kindergeld als Einkommen dem jeweiligen Kind zugerechnet werde, müssten auch die Beiträge für die private Haftpflichtversicherung vom Einkommen der Kinder abgesetzt werden. Die private Haftpflichtversicherung biete Versicherungsschutz nicht nur für die Klägerin zu 1), sondern auch für deren Kinder, die Kläger zu 2) und 3). Es könne nicht angehen, dass den Kindern auf der einen Seite Einkommen zugerechnet werde, sie dann aber die Verbindlichkeiten, die für sie abgeschlossen worden seien, zumindest anteilig nicht absetzen könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte nunmehr ergänzend aus, auch die Berücksichtigung einer Versicherungspauschale vom Einkommen der minderjährigen Kinder komme nicht in Betracht, da dies gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 3, 1 Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-VO) nur dann möglich sei, wenn minderjährige Hilfebedürftige nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II lebten. Bei der privaten Haftpflichtversicherung handele es sich um eine von der Klägerin zu 1) abgeschlossene Versicherung. Eine Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge beim Einkommen der Kinder sei daher nicht möglich. Unerheblich sei dabei, dass der Versicherungsschutz auch die Kinder, also die Kläger zu 2) und 3), erfasse, weil es darauf bei der Absetzung von Beiträgen nicht ankomme. Minderjährige Kinder seien regelmäßig über die Haftpflichtversicherung ihrer Eltern abgesichert. Dies stelle keine Besonderheit dar, so dass auch nicht von einer diesbezüglichen Regelungslücke im SGB II ausgegangen werden könne.
Mit ihrer hiergegen am 22.07.2005 beim Sozialgericht Düsseldorf eingelegten Klage haben die Kläger an ihrer Rechtsauffassung festgehalten.
Die Kläger haben ausgeführt, die Kosten für eine Familienhaftpflichtversicherung gehörten jedenfalls bei minderjährigen Kindern zu den angemessenen Beiträgen. Hierzu haben die Kläger auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.05.2003, 5 C 8.02) verwiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende der entscheidenden Kammer des Sozialgerichts seiner Auffassung Ausdruck verliehen, bereits im Bewilligungsbescheid vom 29.11.2004 hätte die Frage der Berücksichtigung der Haftpflichtversicherung geklärt werden müssen. Daher könne eine Entscheidung nur über den mit Bescheid vom 29.11.2004 geregelten Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 ergehen.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2004 in der Fassung der Bescheide vom 22.12.2004 und 29.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2005 zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 zu gewähren,
hilfsweise
festzustellen, dass die Beklagte bei der Bemessung für den Zeitraum ab dem 01.10.2005 die Beiträge für die private Haftpflichtversicherung weiterhin zu berücksichtigen hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 05.01.2006 hat das Sozialgericht die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der hierzu ergangenen Bescheide verurteilt, den Klägern zusätzliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe von monatlich eines Zwölftels des Jahresbeitrages für die private Haftpflichtversicherung der Klägerin zu 1) für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Kindergeld für die Kläger zu 2) und 3) sei monatlich um 1/12 des Jahresbeitrages für die private Haftpflichtversicherung zu bereinigen. Es sei auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden, dass die private Haftpflichtversicherung sinnvoll sowie dem Grunde und auch der Höhe der hierfür gezahlten Beiträge nach angemessen sei. Soweit die Beklagte allein auf die Versicherungsnehmereigenschaft der Klägerin zu 1) abstelle und deshalb eine Absetzbarkeit der Beiträge vom Einkommen der Kläger zu 2) und 3) verneine, verkenne sie sowohl das Wesen der Bedarfsgemeinschaft als auch den Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II, der das Kindergeld für den Bereich des SGB II grundsätzlich den Kindern als Einkommen zuordne. In einer Bedarfsgemeinschaft sei eine vollständige Trennung der jeweiligen Verpflichtungen und Vermögenssphären nicht geboten. Dies folge schon aus der wechselseitigen Zurechnung von Einkommen und Vermögen hinsichtlich des Hilfsbedarfs in § 9 Abs. 1 und 2 SGB II. Unabhängig von der die Pauschalen regelnden Verordnung könnten sich die Kläger direkt auf § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II berufen. Diese Regelung sei durch die Pauschalregelung nicht ausgeschlossen. Werde für eine Bedarfsgemeinschaft kein Versicherungspauschbetrag berücksichtigt, seien vom Einkommen der Kinder jedenfalls die angemessenen Versicherungsbeiträge abzugsfähig, deren Zahlung in ihrem unmittelbaren Interesse erfolge. Hierbei könne es nicht auf die Versicherungsnehmerschaft innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ankommen, jedenfalls nicht, soweit es um Einkommen aus Kindergeld gehe. Denn § 11 Abs. 1 S. 3, der das Kindergeld als Einkommen den Kindern zuordne, sei eine bloße Fiktion. In der übrigen Rechtsordnung sei das Kindergeld eindeutig den Eltern zugeordnet, wie sich aus § 62 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) ergebe. Handele es sich um deren Einkommen, wäre es unbillig, von den Eltern zu verlangen, Versicherungsverträge im Namen ihrer Kinder abzuschließen und diese damit mit Verbindlichkeiten zu belasten, denen kein Einkommen gegenüber stehe. Die Klägerin zu 1) habe sich bei Abschluss ihres Versicherungsvertrages entsprechend der Einkommenszuordnung nach dem BSHG verhalten. Denn zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin zu 1) Einkommen im Sinne des § 76 BSHG erzielt, von dem dann nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG auch Versicherungsbeiträge hätten abgesetzt werden können. Es erscheine überaus fraglich, ob eine Umstellung der Versicherung zum 01.01.2005 wirtschaftlich gewesen wäre. Denn bei Verträgen von Eltern seien regelmäßig deren minderjährige Kinder mitversichert. Ob dies von jedem Versicherer auch umgekehrt – und zum gleichen Beitrag – gewährleistet werde, d.h. dass Eltern über ihre Kinder versichert seien, erscheine fraglich. Eine Familienhaftpflichtversicherung nehme jedoch gerade das erhöhte Risiko von Schadensfällen bei minderjährigen Kindern auf. Sie vermeide Belastungen des Familienlebens und diene damit dem Wohl der Kinder. Maßgeblicher Entscheidungszeitraum sei aber allein derjenige vom 01.01.2005 bis 30.04.2005, der sich aus dem vom Ausgangsbescheid vom 29.11.2004 erfassten Bewilligungszeitraum ergebe. Eine weitergehende Regelung könne auch dem Bescheid vom 29.12.2004, obwohl dieser keinerlei Aussagen zur Zeit seiner Geltung mache, nicht entnommen werden. Die Berücksichtigung von Haftpflichtversicherungsbeiträgen sei bereits im ursprünglichen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit beantragt worden. Insofern hätten sich auch die Bescheide vom 29.11.2004 und 22.12.2004 hierzu verhalten müssen. Da Leistungen nur ohne Berücksichtigung der Haftpflichtversicherungsbeiträge gewährt worden seien, sei deren Berücksichtigung abgelehnt worden. Ein eigenständiger Regelungsgehalt komme dem Bescheid vom 29.12.2004 daneben nicht mehr zu. Bereits in der am 28.12.2004 eingegangenen Bitte um Neuberechnung sei ein Widerspruch zu sehen. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ermögliche auch keine Einbeziehung von Bescheiden für die Bewilligungszeiträume ab dem 01.05.2005. Dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag für die Zeit ab dem 01.10.2005 müsse wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage der Erfolg versagt bleiben. Bezüglich nachfolgender Zeiträume seien ggf. Anfechtungs- und Leistungsklagen statthaft. Über die Zulassung der Berufung hat das Sozialgericht nicht entschieden.
Gegen das ihr am 02. März 2006 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat die Beklagte am 20.03.2006 Berufung eingelegt. Auf Hinweis des Senats, dass Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung bestünden, hat die Beklagte die Berufung am 11.08.2006 zurückgenommen. Am 16.08.2006 hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Daraufhin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 11.12.2006 zugelassen.
Die Beklagte hält dem Urteil des Sozialgerichts entgegen, dass hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder eine Einkommensanrechnung nicht erfolge, soweit ein minderjähriges unverheiratetes Kind wegen seines eigenen Einkommens nicht bedürftig sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass Versicherungsbeiträge nicht als Bedarf anerkannt und übernommen werden könnten, sondern eine Berücksichtigung ausschließlich als Absetzung von Einkommen möglich sei. Maßgeblich sei die Versicherungsnehmereigenschaft der Klägerin zu 1). Gerade bei der Mitversicherung von Kindern herrsche regelmäßig das Bewusstsein vor, dass Versicherungsnehmer der Elternteil sei. Die Vorschrift des § 3 Nr. 1 Alg II-VO idF bis zum 30.09.2005 sei im vorliegenden Fall bei der Frage der Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ohne Bedeutung. § 3 Nr. 1 Alg II-VO sei ersichtlich abschließend hinsichtlich des Personenkreises, der eine solche Abkürzung in Anspruch nehmen könne. Es sei daher auch nicht maßgeblich, dass in der Bedarfsgemeinschaft der Kläger keine Pauschale beim volljährigen Hilfebedürftigen, der Klägerin zu 1), berücksichtigt werden könne. Der Auffassung des Sozialgerichts, bei der Regelung des SGB II zur Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der minderjährigen Kinder handele es sich um eine Fiktion, könne nicht gefolgt werden. Eine ausdrücklich vorgenommene Regelung könne nicht als Fiktion gewertet werden. Abweichende Regelungen im Steuerrecht seien unmaßgeblich. Auch der Hinweis auf die gegenüber den Vorschriften des BSHG geänderte Rechtslage verfange nicht. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf einen unveränderten Fortbestand von im Einzelfall günstigen Regelungen. Im Übrigen sei die Zuordnung von Einkommen aus Kindergeld im Sozialhilferecht jahrelang umstritten gewesen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dienten nicht dazu, den Hilfebedürftigen vor allen Risiken des Lebens zu schützen. Auch die Auffassung des Sozialgerichts zum Klagezeitraum sei fehlerhaft. Entgegen den Ausführungen im Urteil enthalte der angegriffene Bescheid vom 29.12.2004 einen eigenständigen Regelungsgehalt. Das Schreiben vom 29.12.2004 stelle einen Verwaltungsakt dar, denn es enthalte alle hierfür nach § 31 SGB X erforderlichen Elemente. Geregelt werde dem Grunde nach die Auffassung der Beklagten über die nicht bestehende Möglichkeit der Absetzung von Versicherungsbeiträgen vom Einkommen der minderjährigen Kinder. Damit werde eine nicht auf den Bewilligungszeitraum Januar bis April 2005 beschränkte Grundentscheidung getroffen. Vielmehr stelle dies eine Teilentscheidung im Rahmen des für den Gesamtverwaltungsakt vorgehenden Regelungsumfangs dar. Es entspreche zudem einem verfahrensökonomischen Vorgehen, wenn bei invariablem Sachverhalt und Streit der Beteiligten über einzelne Fragen der Leistungen lediglich diese Frage in einem Bescheid entschieden werde, um eine gerichtliche Beilegung des Streits für die Zukunft zu ermöglichen. Soweit diese Auffassung über das Vorliegen eines feststellenden Verwaltungsakts nicht geteilt werde, werde die Einbeziehung der die Folgezeiträume regelnden, bislang ergangenen Bewilligungsbescheide beantragt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.01.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten an ihrer Auffassung fest, dass aus der Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der minderjährigen Kinder auch die Absetzung der Beiträge zu privaten Versicherungen, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen seien, von diesem Einkommen folge. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung nur ein Pauschalbetrag hinsichtlich der Versicherungsprämie zugebilligt werde. Allein auf die Versicherungsnehmereigenschaft der Kindesmutter, der Klägerin zu 1), abzustellen, widerspreche dem Charakter der Bedarfsgemeinschaft. Dass eine Familienhaftpflichtversicherung bei minderjährigen Kindern sinnvoll sei, habe bereits das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Wenn die Familienhaftpflichtversicherung der gesamten Bedarfsgemeinschaft zugute komme, dann könne nicht eine Situation herbeikonstruiert werden, in der lediglich das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt werde, diese Kosten aber nicht abgesetzt werden könnten, obwohl der Gesetzgeber insoweit ausdrücklich die Absetzbarkeit bejaht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Prozessakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die nach Zulassung zulässige Berufung (§§ 144, 145 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) der Beklagten ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, den Klägern im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.04.2005 höhere Leistungen in Höhe von monatlich einem Zwölftel des Jahresbeitrages für die private Haftpflichtversicherung der Klägerin zu 1) zu gewähren. Dabei ergibt sich der Streitgegenstand aus dem durch die Ausgangsbescheide vom 29.11.2004 und 22.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2005 (§ 95 SGG) geregelten Bewilligungszeitraum vom 01.01.2005 bis 30.04.2005. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass das Schreiben der Klägerin zu 1) mit der Bitte um Neuberechnung bei verständiger Würdigung als Widerspruch gegen die Bescheide vom 29.11.2004 und 22.12.2004 auszulegen ist, und dem gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Vorverfahrens gewordenen Bescheid vom 29.12.2004 kein über die Ablehnung für den genannten Zeitraum hinausgehender Regelungsgehalt zukommt. Die Einbeziehung von Bescheiden für folgende Zeiträume gemäß § 96 SGG scheidet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R), der der erkennende Senat folgt, aus.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sind die Kläger durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II, insbesondere besteht kein Anspruch auf Absetzung der Beiträge der von der Klägerin zu 1) abgeschlossenen privaten Haftpflichtversicherung vom Einkommen der Kläger zu 2) und 3). Auch die Berücksichtigung einer Versicherungspauschale kommt nicht in Betracht.
Zwar ist Kindergeld gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II Einkommen minderjähriger Kinder, soweit diese es zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigen. § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II entspricht § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R) hat insoweit ausgeführt, letztgenannte Vorschrift stelle in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr ebenfalls klar, dass Kindergeld als Einkommen den Minderjährigen zuzurechnen sei, soweit es bei diesen zur Deckung des Lebensbedarfs benötigt werde. § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II und § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII stellten insofern Ausnahmen von dem kindergeldrechtlichen Grundsatz dar, dass Kindergeldberechtigter im Sinne des § 62 EStG die Mutter (Klägerin zu 1)) ist und dass das Kindergeld grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten als Einkommen sozialhilferechtlich zuzurechnen sei (vgl. zu alledem m.w.N. BSG, a.a.O.). Zur Regelung des § 3 Nr. 1 Alg II-VO in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung hat das Bundessozialgericht (a.a.O.) ausgeführt, die Alg II-VO berücksichtige, dass in einer Bedarfsgemeinschaft üblicherweise nur jeweils eine dieser Versicherungen bestehe, deren Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer auch dessen Partner und die haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder erfasse. Es sei deshalb auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber nicht für jeden einzelnen Grundsicherungsempfänger eine Pauschale in Höhe von 30,- Euro gemäß § 3 Nr. 1 Alg II-VO in der Ausgangsfassung (bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 in der seit dem 01.10.2005 geltenden Fassung) vorgesehen habe. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liege nicht vor. Es bestünden vielmehr hinreichende Gründe, minderjährige Kinder, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil leben, von einer Geltendmachung der Pauschale auszuschließen. Im Regelfall, so etwa bei der privaten Haftpflicht- und Hausratversicherung, nähmen sie am Versicherungsschutz teil, den die Eltern durch den Abschluss einer Versicherung begründet hätten. Es bestünden auch keine Bedenken, dass der Fall eintreten könnte, dass die Pauschale überhaupt keine Berücksichtigung finde. Dies sei nicht zu beanstanden, denn dieser Pauschbetrag solle gerade keine zusätzliche den Bedarf erhöhende Leistung darstellen, sondern nur dann in Abzug gebracht werden, wenn auch tatsächlich ein Einkommen erzielt werde. Auch wenn das Bundessozialgericht betont hat, dass in dem von ihm zu entscheidende Verfahren insoweit eine abschließende Entscheidung nicht erfolgen müsse, schließt sich der Senat den Ausführungen des Bundessozialgerichts nach eigener Überprüfung an, so dass jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung eines Pauschalbetrages die beantragten höheren Leistungen nicht zu begründen sind.
Dem entsprechend hat die Beklagte die Beiträge der privaten Haftpflichtversicherung nicht vom Einkommen der Kläger zu 2) und 3) abgesetzt. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II sind vom Einkommen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Dem Umstand, dass eine private (Familien-)Haftpflichtversicherung dem Grunde nach sinnvoll erscheint (Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 RdNr. 31 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28.05.2003, 5 C 8/02, NDV-RD 2004, 6), kommt hingegen keine entscheidende Bedeutung zu. Auch der Senat bezweifelt nämlich die Absetzbarkeit derartiger Versicherungsbeiträge von etwaigem Einkommen des Versicherungsnehmers, hier also der Klägerin zu 1), grundsätzlich nicht. Denn die Frage, welches Einkommen zu berücksichtigen ist, ist zunächst für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft als Folge des jeweils zu prüfenden Individualanspruchs gesondert zu betrachten. Entsprechend sind auch Absetzungen und Einkommensbereinigungen zunächst isoliert für jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vorzunehmen. Die Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen setzt dabei zum einen die Beitragspflicht des jeweiligen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft sowie das Vorhandensein von Einkommen voraus. Die Beitragspflicht folgt grundsätzlich der Versicherungsnehmereigenschaft. Versicherungsnehmerin ist, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Klägerin zu 1). Diese hat zwar keine Single-Haftpflichtversicherung gewählt, sondern eine – angabegemäß nach Geburt der Klägerin zu 2) abgeschlossene – Familienhaftpflichtversicherung, was u.U. zu einer höheren Beitragsbelastung geführt hat. Nach den (derzeitigen) Tarifbedingungen der Versicherung der Kläger wird nach dem gewählten XL-Konzept je nach Deckungssumme ein Jahresbeitrag von 84,- Euro, 89,80 Euro oder 103,20 Euro fällig, während entsprechender Versicherungsschutz bei einer Single-Haftpflichtversicherung bereits für Beiträge von 63,- Euro, 67,35 Euro bzw. 77,40 Euro (alle Beiträge zzgl. Versicherungssteuer von 19 %) zu erlangen ist. Gleichwohl ist, wie bereits dargelegt wurde, zu beachten, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption entsprechende Versicherungen gerade nicht auf der Bedarfsseite zu berücksichtigen sind, sondern lediglich als Absetzungsbetrag vom Einkommen. Zugleich macht die Tarifaufstellung deutlich, dass die Absetzung eines Betrags von einem Zwölftel der gesamten Beitragssumme vom Einkommen der Kläger zu 2) und 3) Versicherungsanteile der Klägerin zu 1) erfasste, die für sich betrachtet, Beiträge mangels Einkommen nicht absetzen könnte. Die Klägerin zu 1) bzw. die Bedarfsgemeinschaft wäre insoweit etwa gegenüber einer kinderlosen Bedarfsgemeinschaft ohne Einkommen in nicht zu rechtfertigender Weise privilegiert. Die grundsätzliche Privilegierung von Bedarfsgemeinschaften mit Einkommen hinsichtlich der Absetzbarkeit bestimmter Beiträge nur vom Einkommen des als Versicherungsnehmer beitragsbelasteten Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft ist hingegen Ausdruck der gesetzgeberischen Gesamtkonzeption (Nichtberücksichtigung von Beiträgen als zusätzliche Bedarfe) zu verstehen und begegnet unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken (vgl. hierzu bereits BVerwG, a.a.O.). Zugleich verdeutlicht diese Betrachtung aber auch, dass der Gesetzgeber – wie bereits im Rahmen der insoweit als Vorgängerregelung zu berücksichtigenden Vorschrift des § 76 BSHG – in Kenntnis der grundsätzlichen Problematik, ggf. um Anreize zur Erzielung von Einkommen zu begründen, die Absetzbarkeit an konkret vorhandenes Einkommen gebunden hat. Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Zielrichtung des § 3 Abs. 1 Alg II-VO mit der vom Sozialgericht vertretenen Lösung nicht zu vereinbaren ist. Denn die Geltendmachung der höheren Versicherungspauschale im Sinne dieser Vorschrift käme, wie bereits dargestellt, nicht in Betracht. Über die Frage, ob auch minderjährige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft bei konkretem Nachweis eine eigene, nach Grund und Höhe angemessene Versicherung in tatsächlich anfallender Beitragshöhe absetzen können (vgl. die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II in Nr. 11.24 f.), hat der Senat nicht zu befinden.
Die durch die streitgegenständlichen Bescheide gewährten Leistungen, deren Berechnung durch die Kläger im Übrigen nicht angegriffen wird, begegnet keinen Bedenken hinsichtlich der berücksichtigten Bedarfe (Kosten der Unterkunft sowie Regelleistungen zzgl. Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) einerseits und dem zu berücksichtigenden Einkommen (308 Euro Kindergeld) andererseits. Der Senat hat allerdings nicht berücksichtigt, dass die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II einen höheren Anspruch für die Monate März und April 2005 in Höhe von 30 Cent (ausgehend von dem bewilligten Betrag von 941,70 EUR) monatlich ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen worden.
Erstellt am: 04.12.2007
Zuletzt verändert am: 04.12.2007