Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.02.2007 aufgehoben. Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Köln Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. I bewilligt, für den Kläger zu 3) jedoch mit der Maßgabe, dass er aus seinem Einkommen monatliche Raten von 30,00 Euro an die Landeskasse zu leisten hat.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Inanspruchnahme als Erben auf die Rückzahlung darlehensweiser gewährter Sozialhilfe für ihre am 00.00.2000 verstorbene Mutter T C.
Ihre Mutter war pflegebedürftig und stand unter Betreuung. Sie erhielt in der Zeit vom 13.03.1995 bis zu ihrem Tod Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Für diesen gesamten Zeitraum beliefen sich die Sozialhilfeaufwendungen auf 100.536,43 DM (51.403,46 EUR). Im Dezember 1998 wurde dem Beklagten bekannt, dass die Mutter zu 1/12 Miteigentümerin des Grundstücks D-straße 00 in U war. Dieses Grundstück hatte ursprünglich den Eltern der Mutter, F und I T, gehört. Nach dem Tod der Frau T wurde deren hälftiger Grundstücksanteil wiederum zur Hälfte an ihren Ehemann vererbt (Viertel-Anteil), den verbleibenden Viertel-Anteil erbten deren Kinder T und N C sowie die Mutter der Kläger (T C) zu gleichen Teilen, also zu je einem Zwölftel-Anteil des Gesamtgrundstücks.
Nach einem vom Beklagten eingeholten Kurzgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt U vom 15.02.2000 betrug der Wert des Grundstücks 463.000,00 DM (ein Zwölftel hiervon beträgt 38.583,34 DM bzw. 19.727,35 EUR). Bereits mit Schreiben vom 04.01.1999 hatte der Beklagte bei der Betreuerin der Mutter der Kläger angefragt, ob Einverständnis mit einer darlehensweisen Hilfegewährung bestehe. Mit Schreiben vom 07.01.1999 stimmte die Betreuerin dem zu.
In der Verwaltungsakte des Beklagten befindet sich der Text eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Mutter der Kläger (vertreten durch ihre Betreuerin) als Schuldner und dem Beklagten als Gläubiger. Nach Ziffer I dieses Vertrages gewährt der Gläubiger dem Schuldner darlehensweise Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, wobei sich Art, Umfang und Dauer der Sozialhilfeleistungen nach den jeweils der Hilfegewährung zugrunde liegenden Bescheiden richten. Nach Ziff. II verpfändet der Schuldner zur Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung der darlehensweise gewährten Sozialhilfe seinen Miteigentumsanteil zu Gunsten des Beklagten. Nach Ziff. III wird das Darlehen einschließlich etwaiger Zinsen (nach Ziff. IV) mit dem Tod des Schuldners fällig. Der in der Verwaltungsakte abgelegte Vertragstext trägt einzig die Unterschrift eines Vertreters des Beklagten vom 21.02.2000; eine Unterschrift der Betreuerin ist nicht ersichtlich.
Mit notarieller Urkunde vom 27.03.2000 bekannte die Mutter der Kläger (vertreten durch ihre Betreuerin), dem Beklagten als örtlichem Sozialhilfeträger ein Darlehen von 60.000,00 DM nebst 4% Jahreszinsen ab dem 27.03.2000 zu schulden; sie unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung. Zur Sicherung des Darlehens verpfändete sie "ihren 1/6 Erbteil" nach ihrer Mutter dem dies annehmenden Beklagten. Sie beantragte die Eintragung der Verpfändung. Die Erklärung der Betreuerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 13.05.2000 genehmigt. Die Abschrift der notariellen Urkunde in der Verwaltungsakte des Beklagten wurde vom Notar am 29.05.2000 beglaubigt. Die Verpfändung wurde am 31.05.2000 im Grundbuch eingetragen.
Mit Bescheiden jeweils vom 16.08.2002 forderte der Beklagte von jedem Kläger als Erbe ihrer Mutter jeweils die Zahlung eines Betrages von 19.727,35 EUR. Er verwies auf den "durch das Vormundschaftsgericht genehmigten Darlehensvertrag vom 29.05.2000", demzufolge das Darlehen mit dem Tod der Mutter einschließlich aufgelaufender Zinsen in voller Höhe fällig geworden sei. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Geschwister gemäß § 2058 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit als Gesamtschuldner haften; das heiße, dass der Beklagte von dem Erben die gesamte Forderung verlangen könne und die Geschwister im Innenverhältnis selbst abklären müssten, wie und ob sie die Zahlung aufteilten. Die Aufwendungen des Beklagten betrügen 51.403,46 EUR. Der Anteil von Frau C an dem Hausgrundstück habe gemäß Wertgutachten 38.583,34 DM bzw. 19.727,35 EUR betragen. In Kursivdruck ist weiter ausgeführt, für den Fall, dass das Erbe vor dem Amtsgericht ausgeschlagen worden sei, werde um Nachweis durch geeignete Belege bis zum 26.07.2002 gebeten.
Die hiergegen jeweils eingelegten Widersprüche der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 04.06.2003 bzw. 05.06.2003 zurück. Die Haftung der Kläger beruhe auf §§ 1922, 1967 BGB. Als Erben hafteten sie für die auf dem Erbe haftenden Nachlassverbindlichkeiten. Neben den Bestimmungen des Erbrechts ergebe sich die Leistungsverpflichtung der Kläger aus dem bestandskräftigen Verwaltungsakt vom 04.01.1999, mit dem der Verstorbenen Hilfe zur Pflege darlehensweise nach § 89 BSHG gewährt worden sei. Rechtliche Bedenken gegen die darlehensweise Hilfegewährung bestünden nicht. Die Rückforderung des Darlehens durch Verwaltungsakt sei rechtmäßig, da auch die Bewilligung des Darlehens durch Verwaltungsakt erfolgt sei. Gründe für das Vorliegen einer besonderen Härte, die im Rahmen der Ermessensausübung zur berücksichtigen seien, lägen nicht vor.
Hiergegen haben die seinerzeit durch andere Prozessbevollmächtigte vertretenen Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. Mit Beschluss vom 06.07.2004 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein, weil die Kläger es trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht mehr betrieben hätten und die Klage deshalb nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gelte.
Daraufhin wandten sich die Kläger an den jetzigen Prozessbevollmächtigten, der die Kläger auf die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft, die dafür erforderliche Form und Frist sowie auf die Möglichkeit der Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist aufmerksam machte. Die Kläger erklärten daraufhin im Juli 2004 in notariell beglaubigter Form gegenüber dem Amtsgericht Geilenkirchen als Nachlassgericht die Anfechtung der Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft. Hinsichtlich der Klägerin zu 4) genehmigte das Amtsgericht Siegburg als Familiengericht die entsprechende Erklärung ihres Vaters (Beschluss vom 18.08.2004).
Mit Schreiben vom 04.08.2004 bzw. vom 30.08.2004 beantragten die Kläger beim Beklagten unter Berufung auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Aufhebung der jeweiligen Bescheide vom 16.08.2002 sowie der entsprechenden Widerspruchsbescheide.Die Sachlage habe sich durch die Anfechtung der Annahme und Ausschlagung des Erbes zu Gunsten der Kläger geändert; sie seien nicht Erbe geworden. Erst durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten hätten die Kläger von der Möglichkeit der Ausschlagung des Erbes und der Ausschlagungsfrist erfahren.
Das Amtsgericht Geilenkirchen teilte dem Beklagten unter dem 08.09.2004 mit, die Kläger hätten die Annahme der Erbschaft angefochten und die Erbschaft ausgeschlagen. Der Beklagte teilte dem Amtsgericht mit Schreiben vom 03.11.2004 mit, er halte es für fragwürdig, dass die Kläger erst durch den neuen Prozessbevollmächtigten von der Möglichkeit der Erbschaftsausschlagung erfahren hätten, und verwies darauf, dass schon aus einem Passus in den Bescheiden vom 16.08.2002 hervorgegangen sei, dass eine Ausschlagung der Erbschaft möglich sei; die Kläger seien zudem seinerzeit anwaltlich beraten worden. Das Amtsgericht teilte daraufhin mit Schreiben vom 11.05.2005 mit, die Prüfung der Wirksamkeit einer Ausschlagung müsse im Erbscheinsverfahren erfolgen; ein Erbscheinsantrag liege nicht vor.
Mit Bescheid vom 26.10.2005 lehnte der Beklagte die Aufhebung der Bescheide vom 14.08.2002 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide ab. Die Voraussetzungen des insoweit einschlägigen § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) lägen nicht vor. Es stehe keineswegs fest, dass die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten und das Erbe wirksam ausgeschlagen worden sei. Eine Prüfung in einem Erbscheinsverfahren sei nicht erfolgt. Spätestens mit den Bescheiden vom 16.08.2002 hätten die Kläger Kenntnis von den die Anfechtung bzw. die Ausschlagung begründenden Tatsachen erhalten. Die Anfechtungsfrist sei deshalb längst verstrichen. Eine fehlende Unterrichtung über das Anfechtungsrecht als solches sei für den Fristbeginn nicht maßgeblich. Im Übrigen obliege es den Klägern, eine wirksame Anfechtung und Ausschlagung zu beweisen.
Über den hiergegen eingelegten Widerspruch entschied der Landschaftsverband Rheinland erst nach Erhebung einer Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Köln (S 10 SO 84/06). Die Klage wurde nach Erteilung des Widerspruchsbescheid vom 05.10.2006 für erledigt erklärt. Die Zurückweisung des Widerspruchs begründete der Beklagte damit, dass die Ausschlagung des Erbes durch die Kläger nicht bewiesen sei. Die Beweislast trage nach allgemeinen Regeln derjenige, der für sich ein Recht in Anspruch nehme. Ob dem Erbanteil der Kläger auf dem Grundstück liegende Belastungen anteilig entgegengehalten werden könnten, habe nicht geprüft werden können, da die Kläger entsprechende Anfragen nicht beantwortet hätten.
Hiergegen haben die Kläger am 13.10.2006 Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, die Ausschlagung der Erbschaft sei wirksam. Für alle Erben habe ein Anfechtungsgrund bestanden. Es sei nicht nur die Annahme der Erbschaft gemäß § 1954 BGB anfechtbar, sondern auch die Fristversäumung für die Ausschlagung gemäß § 1956 BGB. Aus § 119 BGB folge eine Beweislastverteilung, nach der die Kläger lediglich die Umstände darzulegen und zu beweisen hätten, aus denen sich ergebe, dass sie bei verständiger Würdigung innerhalb der Ausschlagungsfrist ausgeschlagen hätten. Der Nachlass ihrer Mutter sei aufgrund der Forderung des Beklagten objektiv derart überschuldet gewesen, dass die Kläger das Erbe ausgeschlagen hätten, wenn sie Frist und Anfechtungsrecht gekannt hätten.
Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Klage sei, soweit sie sich auch gegen die Bescheide vom 16.08.2002 in Gestalt der Widerspruchsbescheide richte, bereits unzulässig; diese Bescheide seien bereits bestandskräftig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass der Beklagte bei Erlass der Bescheide vom 16.08.2002 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Hierfür reiche die bloße Erklärung der Anfechtung der Annahme und der Ausschlagung des Erbes nicht aus. Eine Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlagung im Erbscheinsverfahren habe bislang nicht stattgefunden. Ein Anfechtungsgrund bestehe nicht, da eine Überschuldung des Nachlasses nicht ersichtlich sei. Die Forderung des Beklagten betrage nicht 51.403,46 EUR, sondern nur 19.272,35 EUR.
Mit Beschluss vom 27.02.2007 hat das Sozialgericht den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Der hiergegen von den Klägern eingelegten Beschwerde hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 05.03.2007 nicht abgeholfen.
Die Kläger tragen ergänzend vor, es bestehe der Anfechtungsgrund der Überschuldung des Nachlasses. Zwar sei der gesamte Nachlass 38.583,34 DM wert (1/12 des Grundstücks), was auch den geforderten 19.727,35 EUR entspreche. Der jeweilige Anteil der einzelnen Kläger als mögliche Erben betrage jedoch nur 1/48 des Grundstückswertes, also 9.645,83 DM. Den Bescheiden sei überdies zu entnehmen, dass die Schuld der Kläger keineswegs auf die Höhe des Nachlasses begrenzt sein solle. Im Übrigen verfüge keiner der Kläger über den geforderten Betrag. Vielmehr müsste das Hausgrundstück verwertet werden, das aber von ihrem Vater und ihrem Großvater bewohnt werde. Der Grundstückswert sei bei einer ggf. notwendigen Teilungsversteigerung aber gar nicht erzielbar. Die Versäumung der Anfechtungsfrist könne schon deshalb angefochten werden, weil die Kläger diese Anfechtungsfrist nicht gekannt hätten, und zwar auch nicht nach Bekanntgabe der Bescheide vom 16.08.2002.
Der Beklagte hält demgegenüber die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten (Verwaltungsakten der Beklagten, Vorprozessakte SG Köln S 10 SO 84/06) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.
Zu Unrecht ist das Sozialgericht von einer fehlenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S.v. § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgegangen.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht bereits dann, wenn das Gericht den Standpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a Rn. 7a). Da das Grundgesetz die weitgehende Angleichung der Situationen von bemittelten und unbemittelten Personen verlangt, dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht überzogen werden (a.a.O.,Rn. 7).
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand erscheint ein Erfolg der Klage jedoch keineswegs als ausgeschlossen.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht etwa – wie der Beklagte meint – die "Rechtskraft" der Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Beschluss vom 06.07.2004) entgegen. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Einstellung überhaupt der Rechtskraft fähig ist, betraf die Klage vor dem Verwaltungsgericht einen anderen Streitgegenstand. Im dortigen Verfahren ging es allein um die Anfechtung der Darlehensrückforderungsbescheide. Nunmehr ist Gegenstand des Verfahrens (zumindest auch) die Ablehnung der Rücknahme der Darlehensrückforderungsbescheide, die zeitlich nach der Einstellung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht Köln liegt und schon deshalb nicht von einer Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses vom 06.07.2004 erfasst sein kann. Zudem tragen die Kläger die zwischenzeitlich erfolgte Ausschlagung der Erbschaft vor, so dass ein Anspruch der Kläger auf Rücknahme der Bescheide vom 16.08.2002 aus § 44 Abs. 2 SGB X bestehen kann, der ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war.
Der Fall der Kläger wirft im Übrigen eine Fülle von Rechtsfragen auf, deren Schwierigkeit allein die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt. So wird das Sozialgericht etwa zu prüfen haben, ob der Beklagte eine zulässige Handlungsform gewählt hat. Insoweit bestehen Zweifel an der Zulässigkeit einer Darlehensrückforderung durch Verwaltungsakte (Leistungsbescheide vom 16.08.2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04. bzw. 05.06.2003). Bedenken gegen eine entsprechende Verwaltungsaktsbefugnis können sich daraus ergeben, dass die Mutter der Kläger, vertreten durch ihre Betreuerin, in einer notariellen und damit zivilrechtlichen Urkunde eine Darlehensschuld anerkannt und sich ihretwegen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Ob bei dieser Wahl einer privatrechtlichen Handlungsform eine Abwicklung durch Verwaltungsakt erfolgen darf, bedarf jedenfalls eingehender Prüfung durch das Sozialgericht. Für den in der Verwaltungsakte befindlichen "öffentlich-rechtlichen Vertrag" mit Unterschrift eines Vertreters des Beklagten vom 21.02.2002 bestehen einstweilen keine Anhaltspunkte für sein Zustandekommen; das Sozialgericht mag insoweit allerdings noch nachforschen, ob ein solcher Vertrag mit Unterschriften beider Vertragsparteien etwa anderweitig (z.B. beim Notar gleichsam als "Vorlage" für den Entwurf der Urkunde vom 27.03.2000) verblieben ist; ob ein solcher Vertrag ggf. die Entscheidungen des Beklagten stützen könnte, wäre sodann noch zu prüfen.
Selbst wenn eine Verwaltungsaktsbefugnis des Beklagten bestanden haben sollte, spricht nach derzeitigem Sach- und Streitstand darüber hinaus Vieles für die Begründetheit der Klage; das Sozialgericht wird dem jedenfalls noch näher nachzugehen haben:
Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kann sich entsprechend § 44 Abs. 1 SGB X zum einen daraus ergeben, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist, zum anderen daraus, dass von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
Die Darlehensrückforderungsbescheide vom 16.08.2002 wären rechtswidrig, wenn die Kläger nicht Erben der verstorbenen Frau T C geworden wären. Denn dann wäre die Darlehensverbindlichkeit nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß §§ 1922, 1967 BGB auf die Kläger übergegangen.
Selbst wenn – was der Beklagte bei seinen Entscheidungen vorausgesetzt hat, was jedoch ggf. noch näherer Abklärung bedürfte – die Mutter der Kläger keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen haben sollte und die Kläger als Kinder der Verstorbenen deshalb nach den gesetzlichen Regeln (§§ 1924 ff. BGB) als Erben erster Ordnung in Betracht kämen, und selbst wenn ein gesetzliches Erbrecht eines Ehegatten der Verstorbenen gemäß §§ 1931, 1371 BGB nicht ersichtlich sein sollte, weil sie zum Zeitpunkt ihres Todes nicht (mehr) verheiratet gewesen ist, erscheint eine Erbenstellung der Kläger keineswegs selbstverständlich, sondern bedarf genauerer Prüfung durch das Sozialgericht. Zwar geht nach dem BGB eine Erbschaft mit dem Erbfall ohne Mitwirkung des Erben auf ihn über. Der Erbe kann allerdings die Erbschaft in bestimmter Frist und Form ausschlagen und dadurch den Anfall der Erbschaft rückwirkend wieder beseitigen (§§ 1942 Abs. 1, 1944 f. BGB). Die Ausschlagung ist die form- und fristgebundene Willenserklärung des Erben, dass er die Erbschaft nicht haben will (Brox/Walker, Erbrecht, 22. Aufl., 2007, Rn. 301). Lässt der Erbe die Ausschlagungsfrist verstreichen, gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde des Anfalls Kenntnis erlangt hat (§ 1944 BGB). Die Kenntnis von diesem "Anfall" bezieht sich auf den Tod des Erblassers, die Kenntnis vom "Grunde des Anfalls" darauf, ob der Erbe aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen zum Erben berufen ist. Die Kenntnis setzt deshalb voraus, dass dem Erben die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände in derart zuverlässiger Weise bekannt geworden sind, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft nachzudenken (Brox/Walker, a.a.O., Rn. 305; Palandt-Edenhofer, BGB, 66. Aufl., 2007, § 1944 Rn. 2).
Zwar dürfte vor diesem Hintergrund die Ausschlagungsfrist für die Kläger sechs Wochen nach Zugang der Bescheide vom 16.08.2002 abgelaufen gewesen sein. Denn spätestens durch diese Bescheide erfuhren die Kläger sowohl vom Tod ihrer Mutter (Anfall der Erbschaft) als auch von ihrer Inanspruchnahme als Erben der Mutter. Zwar verwenden die Bescheide den Begriff des "gesetzlichen Erben" nicht, so dass Zweifel bestehen könnten, ob die Kläger auch Kenntnis von dem Grund des Anfalls der Erbschaft (ggf. gesetzliche Erbfolge) gehabt haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keinerlei Anhaltspunkte für die Existenz einer Verfügung von Todes wegen vorgelegen haben sollten (was ggf. noch aufzuklären wäre, s.o.). Die Kläger tragen auch nicht vor, sie seien davon ausgegangen, nur aufgrund eines Testaments Erben geworden zu sein; erst in diesem Fall müsste der Beklagte beweisen, dass die Kläger wussten, gesetzliche Erben der Mutter geworden zu sein (vgl. Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 1944 Rn. 8). Die Ausschlagungsfrist dürfte deshalb bereits Ende September 2002 oder Anfang Oktober 2002 verstrichen gewesen sein. Bis dahin hatten die Kläger jedoch die Ausschlagung des Erbes nicht erklärt; mithin dürften sie auch zunächst Erben ihrer Mutter geworden sein.
Allerdings spricht Einiges dafür, dass diese Erbenstellung rückwirkend durch Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist und Ausschlagung der Erbschaft erloschen ist (§§ 1956, 142 Abs. 1 BGB).
Gemäß § 1956 BGB kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist – da bei Fristablauf die Erbschaft als angenommen gilt (§ 1943 BGB) – in gleicher Weise angefochten werden wie die Annahme der Erbschaft. Sämtliche Kläger haben im Juli 2004 jeweils in ordnungsgemäßer Form (öffentlich beglaubigt, erforderlichenfalls mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung, § 1955 Satz 2 i.V.m. § 1945 Abs. 1 BGB) gegenüber dem nach § 1055 Satz 1 BGB als Nachlassgericht zuständigen Amtsgericht Geilenkirchen die Anfechtung der Annahme und Ausschlagung der Erbschaft erklärt.
Hinsichtlich des für die Wirksamkeit dieser Anfechtung erforderlichen Anfechtungsgrundes gilt zunächst, dass das Erbrecht keine speziell erbrechtlichen Anfechtungsgründe vorsieht. Es gelten daher die Anfechtungsgründe des Allgemeinen Teils (§ 119 ff.) des BGB (Brox/Walker, a.a.O., Rn. 311). Für die Anfechtung einer Versäumung der Ausschlagungsfrist kommt insbesondere ein Inhaltsirrtum i.S.v. § 119 Abs. 1 BGB in Betracht. Sofern der Erbe ohne Annahmewillen die Ausschlagungsfrist deshalb verstreichen lässt, weil er diese nicht kennt, weil er sie für länger hält oder weil er die Bedeutung der Fristversäumung nicht kennt, weiß er nicht, dass sein Verhalten die Annahme der Erbschaft bedeutet. Er irrt damit über den Inhalt der "Erklärung" und kann gemäß § 119 Abs. 1 BGB anfechten (Brox/Walker, a.a.O., Rn. 314; Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 1956 Rn. 2). Die Kläger tragen insoweit vor, erstmals im Juli 2004 durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten auf die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft, die hierfür einzuhaltende Frist und die Folgen der Nichteinhaltung aufmerksam gemacht worden zu sein; dies deckt sich mit ihren Angaben in ihren jeweiligen Anfechtungserklärungen. Es erscheint auch zumindest plausibel, dass sie erst zu diesem Zeitpunkt von der Fristgebundenheit einer Ausschlagung erfahren haben sowie davon, dass bei fehlender Ausschlagung das Erbe als angenommen gilt; denn es spricht Vieles dafür, dass die Kläger die Erbschaft unmittelbar nach Erhalt der Bescheide vom 16.08.2002 ausgeschlagen hätten, wenn sie über den Ablauf der Ausschlagungsfrist und die damit verbundenen Rechtsfolgen informiert gewesen wären. Ob das Sozialgericht insoweit noch Anlass zu Beweiserhebung sieht (etwa über den Beratungsstand mit dem früheren Prozessbevollmächtigten), mag es prüfen. Die Hinweise in den Bescheiden, es werde für den Fall, dass das Erbe ausgeschlagen worden sei, bis zum 26.07.2002 um Nachweis gebeten, dürften der Plausibilität des klägerischen Vortrags jedenfalls kaum entgegenstehen. Denn diese Hinweise waren jedenfalls nicht geeignet, eine Kenntnis der Kläger hinsichtlich der Ausschlagungsfrist und der Folgen einer Fristversäumung zu begründen. Insgesamt sprechen damit gute Gründe dafür, dass die Kläger hinsichtlich der Versäumung der Ausschlagungsfrist einem Inhaltsirrtum unterlegen sind und ihnen mithin der Anfechtungsgrund des § 119 Abs. 1 BGB zur Seite stand.
Nach Kenntniserlangung von diesem Anfechtungsgrund erst durch den neu hinzugezogenen jetzigen Prozessbevollmächtigten wurden die Anfechtungserklärungen auch unmittelbar und damit innerhalb der Sechs-Wochen-Frist des § 1954 Abs. 1 BGB abgegeben.
Lag nach dem Gesagten bereits ein zur Anfechtung berechtigender Grund vor, so kann für die Zwecke der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch dahinstehen, ob den Klägern als weiterer Anfechtungsgrund – wie sie vortragen – ein Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB zur Seite steht. Angemerkt sei jedoch, dass die herrschende Meinung in der Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft sieht (Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 1954 Rn. 5 m.w.N.); ein Irrtum hierüber berechtigt zur Anfechtung. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts dürfte der Nachlass der verstorbenen Mutter der Kläger auch überschuldet gewesen sein; denn nach derzeitigem (ggf. noch zu überprüfenden) Erkenntnisstand bestand er allein aus dem Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück. Dieser Anteil belief sich nach der zutreffenden Berechnung des Beklagten auf 1/12 des Hausgrundstücks und hatte ausweislich des Wertgutachtens vom 15.02.2000 einen Wert von 38.583,34 DM (19.727,35 EUR). Selbst wenn man die Realisierbarkeit der sich nach dem Wertgutachten errechnenden jeweiligen Zwölftel-Anteile der Kläger für die Zwecke der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe in dieser Höhe unterstellt (was die Kläger mit beachtenswerten Gründen bestreiten), stehen dem erbrachte Sozialhilfeleistungen von 100.536,43 DM (51.403,46 EUR) gegenüber. Es dürfte für die Überschuldung nicht darauf ankommen, in welcher Höhe die Erstattung dieser Leistungen gegenüber den – vermeintlichen – Erben bescheidmäßig geltend gemacht worden ist. Denn solange die Verbindlichkeit zur Rückzahlung der geleisteten Sozialhilfe besteht, besteht auch die Gefahr ihrer Geltendmachung im Rahmen der Erbenhaftung. Insoweit ist von Bedeutung, dass der Beklagte nicht etwa auf den über den Wert des Nachlasses hinausgehenden Betrag verzichtet, sondern lediglich davon abgesehen hat, ihn derzeit geltend zu machen. Allerdings dürften die Kläger über die vorhandene Überschuldung des Nachlasses nicht geirrt haben. Sie hatten den Bescheiden vom 16.08.2002 bereits entnehmen können, in welcher Höhe der Nachlass mit Verbindlichkeiten belastet war; darüber hinaus dürften sie ggf. auch gewusst haben, dass jenseits des Miteigentumsanteils kein weiteres Vermögen im Nachlass vorhanden war. Ein Irrtum der Kläger über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses und damit ein Anfechtungsgrund des § 119 Abs. 2 BGB dürfte deshalb kaum anzunehmen sein. Wegen des Inhaltsirrtums i.S.v. § 119 Abs. 1 BGB kann dies jedoch an einer wirksamen Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nichts ändern.
An der Wirksamkeit der Ausschlagung der Erbschaft im Anschluss an bzw. im Zusammenhang mit dieser Anfechtung dürfte es im Übrigen – entgegen der Ansicht des Beklagten – nichts ändern, dass das Nachlassgericht die Wirksamkeit der Ausschlagung (bisher) nicht im Wege eines Erbscheinsverfahrens überprüft hat. Vielmehr ließe sich allein im umgekehrten Fall der Erteilung eines Erbscheins (nach § 2353 BGB auf Antrag des Erben) der Schluss ziehen, dass die im Erbschein als Erben ausgewiesenen Personen das Erbe nicht wirksam ausgeschlagen haben können. Der Erbschein ist nach § 2353 BGB ein Zeugnis über das Erbrecht und den Erbteil des Erben. Ein negatives Zeugnis über eine nicht bestehende Erbenstellung erteilt er nicht; allein aus der Ablehnung der Erteilung eines Erbscheins wäre deshalb ein Rückschluss auf die fehlende Erbenstellung denkbar.
Sprechen deshalb gute Gründe für ein rückwirkendes Erlöschen der Erbenstellung der Kläger und damit für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide, ist Prozesskostenhilfe im Umfang der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der jeweiligen Kläger schon deshalb zu gewähren.
Dahinstehen kann für die Zwecke der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe demgegenüber, ob die angefochtenen Bescheide auch deshalb rechtswidrig sind, weil sich die von den Klägern geforderte Summe gar nicht vollständig mit nur darlehensweise erbrachten Leistungen auffüllen ließe. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Beklagte die Kläger ausdrücklich aus dem "Darlehensvertrag vom 29.05.2000" in Anspruch nimmt; hiermit gemeint ist ersichtlich die notarielle Erklärung vom 27.03.2000, deren Abschrift in der Verwaltungsakte des Beklagten vom Notar am 29.05.2000 beglaubigt worden ist. Keineswegs erfolgt ausweislich der Fassung der Bescheide eine Inanspruchnahme wegen einer Kostenersatzpflicht des Erben nach § 92c BSHG, wovon aber das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss ausgeht. Gegen eine entsprechende Umdeutung der Bescheide sprechen die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der verschiedenen Ansprüche. Im Übrigen finden auf die Rückzahlung eines öffentlich-rechtlichen Darlehens die Vorschriften der §§ 92 ff. BSGH keine Anwendung (Schellhorn/Schellhorn, BSGH, 16. Aufl., 2002, § 30 Rn. 18). Ob die Rückzahlung gewährter Darlehensbeträge tatsächlich mit dem Tod der Mutter der Klägerin fällig geworden ist, mag dahinstehen; die notarielle Erklärung verhält sich (anders als der am 21.02.2000 zwar von einem Vertreter des Beklagten, ausweislich des Exemplars in der Verwaltungsakte aber nicht von der Betreuerin der Mutter der Kläger unterschriebene und damit einstweilen als nicht zustandegekommen anzu- sehende Vertrag) nicht dazu, wann die Fälligkeit eintreten soll. Vieles spricht dafür, dass sich die Rückzahlungspflicht jedenfalls nur auf solche Leistungen erstrecken kann, die gerade aufgrund der notariellen Erklärung über die Gewährung eines Darlehens gezahlt worden sind. Aus der Kostenaufstellung des Beklagten (Bl. 288 f. seiner Verwaltungsakte) ergibt sich jedoch, dass seit dem Datum der notariellen Erklärung (27.03.2000) bis zum Tod der Mutter der Kläger am 30.04.2000 nur noch 52,12 DM an ungedeckten Aufwendungen bestanden haben. Die verbleibenden gut 100.000,00 DM waren bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages entstanden und mithin auch geleistet worden. Selbst wenn man auf den Zeitpunkt abstellen wollte, zu dem der Beklagte der Betreuerin der Mutter eine darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe erstmals angeboten hat (Schreiben vom 04.01.1999), wären seitdem immer noch weniger als 4.000,00 DM an ungedeckten Aufwendungen entstanden. Vor diesem Zeitpunkt liegende Sozialhilfeleistungen wurden nicht als Darlehen, sondern – in Unkenntnis des Miteigentumsanteils – als nicht rückzahlbarer Zuschuss geleistet. Die diesen früheren Leistungen zugrunde liegenden Bescheide wurden auch nicht etwa nach Kenntniserlangung von dem Miteigentumsanteil zurückgenommen. Ob sich jedoch eine Darlehensrückforderung in der in den angefochtenen Bescheiden ausgewiesenen Höhe allein aus der notariellen Erklärung vom 27.03.2000 über das Bestehen einer Darlehensschuld von 60.000,00 DM begründen lässt (etwa, weil mit dieser Erklärung stillschweigend auch eine rückwirkende "Umwandlung" von früher erbrachten Zuschussleistungen in Darlehensleistungen habe verbeinbart werden sollen), bedürfte zumindest genauerer Prüfung.
Dahinstehen kann auch, ob sich die ein Zahlungsanspruch des Beklagten überhaupt auf § 92c Abs. 1 BSHG stützen ließe, oder ob dies für die jeweiligen Kläger eine unbillige Härte im Sinne des § 92c Abs. 3 Nr. 3 BSHG bedeuten würde.
Schließlich ergibt sich eine Rückzahlungsverpflichtung der Kläger auch nicht etwa aus einem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 04.09.1999, von dessen Existenz der Beklagte ausgeht. Denn es existiert von vornherein kein Bewilligungsbescheid vom 04.09.1999. Der Beklagte hatte unter diesem Datum lediglich bei der Betreuerin der Klägerin angefragt, ob diese grundsätzlich mit der Gewährung der Sozialhilfe als Darlehen einverstanden wäre.
III.
Dem Kläger zu 3) ist Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO nur gegen Ratenzahlung von monatlich 30,00 EUR zu bewilligen. Ausweislich der beigebrachten Unterlagen verfügt er über ein Nettoeinkommen von monatlich 763,85 EUR. Hiervon abzusetzen ist eine Pauschale nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO von 173,00 EUR und ein Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO von 380,00 EUR, ferner ein Betrag von 150,00 EUR für Kosten der Unterkunft. Aus dem verbleiben Resteinkommen von 60,85 EUR sind nach der Tabelle zu § 115 ZPO monatlich 30,00 EUR für die Prozesskosten einzusetzen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.12.2007
Zuletzt verändert am: 04.12.2007