Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 07.09.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 25.09.2007), ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat nimmt zunächst nach § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des sozialgerichtlichen Beschlusses vom 07.09.2007, die der Senat sich nach eigener Prüfung zu eigen macht. Auch die Beschwerdebegründung vermag eine abweichende Beurteilung derzeit noch nicht zu begründen. Soweit die nunmehr anwaltlich vertretenen Antragsteller darauf verweisen, dass der Antragsteller zu 1) am 21.05.2007 und 22.05.2007 einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Techniker Krankenkasse gestellt hat, folgt hieraus noch nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf die streitbefangenen Leistungen. Denn der Wortlaut des § 26 Abs. 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) knüpft die Gewährung des Anspruches auf den begehrten Zuschuss zu den privaten Versicherungen der Antragsteller daran, dass die Befreiung von der gesetzlich angeordneten Versicherungspflicht erfolgt ist. Daran fehlt es bisher.
Es muss daher derzeit noch als offene Fragestellung angesehen werden, ob die Befreiung von der Versicherungspflicht tatsächlich erfolgen wird. Das von den Antragstellern vorgelegte Schreiben der BKK Gesundheit vom 15.06.2007, in dem ausgeführt wird, es sei überhaupt keine Befreiung der Antragstellerin zu 2) von der Versicherungspflicht erforderlich, weil sie nicht im Leistungsbezug stehe, geht ersichtlich von falschen Voraussetzungen aus. Denn eine Versicherungspflicht besteht nicht nur bei dem Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III), sondern auch dann, wenn Leistungen nach dem SGB II von der Antragsgegnerin bezogen werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch- Krankenversicherung [SGB V]). Hierauf werden die Antragsteller die BKK Gesundheit zweckmäßigerweise hinzuweisen haben.
Ein Anspruch auf die begehrten Zuschüsse kann auch nicht damit begründet werden, dass die Antragsteller sich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit mit Wirkung vom 01.01.2004 möglicherweise von der Versicherungspflicht befreien ließen, wie dies in der Antragsschrift vom 21.08.2007 vorgetragen worden ist. Eine etwaige Befreiung von der Versicherungs-pflicht mit Wirkung ab dem 01.01.2004 nach Eintritt der Arbeitslosigkeit und damit während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB III dürfte nicht ohne Weiteres im Hinblick auf die Versicherungspflicht wegen des Leistungsbezuges nach dem SGB II fortwirken, so dass ggf. ein neuer Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht beider Antragsteller erforderlich sein dürfte (vgl hierzu Wirges, SGb, 2005, 14 f [18] ). Sollten diese Anträge positiv beschieden werden, dürften die Voraussetzungen des § 26 Abs.2 Nr. 1 SGB II vorliegen, weil es sich um einen feststellenden konstitutiven Verwaltungsakt handelt Hiervon kann jedoch nach derzeitigem Verfahrensstand im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung noch nicht ausgegangen werden. Auch die Anträge des Antragstellers zu 1) auf Befreiung von der Versicherungspflicht aus Mai 2007 bei der Techniker Krankenkasse haben offenbar bisher noch nicht zum gewünschten Ergebnis geführt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Aus den o.g. Gründen fehlt dem Antrag die hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. §§ 73a SGG, 114 Abs. 1 ZPO, so dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.12.2007
Zuletzt verändert am: 04.12.2007