Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.11.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 11.01.2007), ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Klage die hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) fehlt.
Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Detmold, die das Landessozialgericht sich nach eigener Prüfung zu eigen macht, verwiesen. Auch die Beschwerdebegründung vermag ein abweichendes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Denn auch diese beschränkt sich auf Ausführungen über allgemeine rechtliche Bedenken gegen den Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen, ohne überzeugende Gründe dafür vorzubringen, warum dem Kläger der Abschluss der ihm konkret vorgelegten Eingliederungsvereinbarung unzumutbar sein soll (vgl. zu diesem Erfordernis auch Beschluss des Senates vom 13.12.2006, L 20 B 285/06 ER). Vielmehr räumt der Kläger in der Beschwerdeschrift selbst ein, zu keinem Zeitpunkt Bedenken gegen die inhaltliche Ausgestaltung der Eingliederungsvereinbarung geltend gemacht zu haben. Der 1963 geborene Kläger steht zudem bereits seit langer Zeit im Sozialleistungsbezug, denn schon bevor er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bezog, wurde ihm Arbeitslosenhilfe gewährt. Er bedarf daher offenbar in besonderer Weise der Unterstützung und Anleitung, um sich wieder in einen Arbeitsprozess eingliedern zu können. Dass die Beklagte sich hierbei des nunmehr gesetzlich vorgesehenen Instrumentes der Eingliederungsvereinbarung bedient hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Auch das Bundessozialgericht hat bereits auf diese Möglichkeit verwiesen, ohne grundsätzliche Bedenken gegen dieses Instrument zu artikulieren (vgl. nur BSG, Urteil v. 20.10.2005, B 7a AL 18/05 R, bei juris Rn. 24 zur insoweit analogen Situation bei dem SGB III). Auch die Hinweise des Klägers auf die angeblich fehlende Inhaltskontrolle der Eingliederungsver-einbarung greifen nicht durch. Zunächst hat der Kläger die Möglicheit, eigene Vor-stellungen über die vertragliche Ausgestaltung vorzubringen, wovon er hier offenbar abgesehen und sogleich rundweg den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung abgelehnt hat. Zudem führt ein etwaiger Widerspruch gegen einen auf die Nichteinhaltung der Eingliederungsvereinbarung gestützten Sanktionsbescheid dazu, dass auch die Rechtmäßigkeit des Inhaltes dieser Vereinbarung geprüft wird (vgl. statt vieler etwa Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.01.2007, L 13 AS 4160/06 ER-B). Der Rechtsschutz des Klägers wird daher nicht dadurch verkürzt, dass die Beklagte dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung den Vorzug gegenüber einer entsprechenden Regelung durch Verwaltungsakt gegeben hat. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger nicht in der Lage sein soll, die in der Eingliederungsvereinbarung niedergelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Der Senat hat bereits in einem Eilverfahren entschieden, dass die in einer Eingliederungsvereinbarung niedergelegte Verpflichtung, 10 Bewerbungen pro Monat vorzunehmen, bei summarischer Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken begegnet (LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2006, L 20 B 298/06 AS ER). Dahinter bleibt die vorliegende Verpflichtung, binnen eines Zeitraumes von über 5 Monaten 18 Bewerbungen vorzunehmen, weit zurück. Dass die Grundsätze der Vertragsfreiheit berührt werden, wenn anstelle des Erlasses eines Verwaltungsaktes eine Vereinbarung vorgeschlagen wird, auf deren Inhalt der Kläger mit begründeten Einwendungen inhaltlich Einfluss nehmen kann, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Fehlt dem Klagebegehren schon die hinreichende Erfolgsaussicht, bedarf die Frage einer etwaigen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung keiner weiteren Erörterung.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 04.12.2007
Zuletzt verändert am: 04.12.2007