Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.08.2007 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25.09.2007, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 25.09.2007), ist unbegründet.
Das SG hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 16.08.2007 (S 5 AS 110/07) gegen den Bescheid vom 25.06.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2007 (W 2342/07) gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnet.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage – wie vorliegend – keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die Erfolgsaussicht des Antrages beurteilt sich nach dem Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung. Hierbei sind neben einer allgemeinen Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache von Bedeutung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 12c ff.). Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides in der Regel Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (LSG NRW, Beschluss vom 26.07.2006 – L 20 B 144/06 AS ER -; LSG NRW, Beschluss vom 08.11.2007 – L 7 B 248/07 AS ER).
Die hiernach anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25.06.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2007 (W 2342/07).
1. Diese ergeben sich jedoch entgegen der Auffassung des SG nicht daraus, dass die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.09.2007 eine Sanktionsentscheidung nach § 31 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) getroffen hatte, obwohl nur eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Abs. 2 SGB II voranging. Diese Begründung würde die Entscheidung des SG nur dann tragen, wenn gegen den Bescheid vom 25.06.2007 derzeit noch das Widerspruchsverfahren anhängig wäre, d.h. die Antragsgegnerin den Widerspruchsbescheid vom 23.07.2007 noch nicht erlassen hätte. Denn nach § 41 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist es zulässig, bei zwar nicht fehlender aber materiell-rechtlich fehlerhafter Begründung Gründe nachzuschieben, um die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes zu beheben (Wiesner in von Wulffen, Komm. zum SGB X, 5. Aufl. 2005, § 41 Rn. 6). Die Antragsgegnerin hat im Widerspruchsbescheid die Begründung für die Sanktion korrigiert, die Höhe der Absenkung entsprechend der vorangegangenen Belehrung von 30 % auf 10 % reduziert und somit der Rechtsfolgenbelehrung des Einladungsschreibens vom 12.06.2007 angeglichen.
2. Dennoch bestehen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ernsthafte Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Absenkung nach § 31 Abs. 2 SGB X für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.09.2007 nach §§ 40 Abs. 1 SGB II, 330 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), 48 Abs. 1 SGB X vorlagen.
Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Dauerverwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, d. h. die Behörde unter den jetzt objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen, etwa weil der im Bescheid festgestellte Anspruch materiell-rechtlich nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe besteht.
Der Senat lässt es vorliegend dahin stehen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 SGB II vorlagen. Denn der Bescheid vom 25.06.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2007 (W 2342/07) genügt nicht den allgemeinen Anforderungen an Verwaltungsakte. Nach § 33 Abs. 1 SGB X (§ 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – NRW) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Maßgebend ist in erster Linie der Wortlaut des Verwaltungsaktes; es genügt aber, wenn sich der Inhalt im Wege der Auslegung ermitteln läßt (Krasney, KassKomm., § 33 SGB X, Rn. 3). Um inhaltlich hinreichend bestimmt zu sein, muss zuallererst der Verfügungssatz eines (Rücknahme)Bescheides so präzise wie möglich klarstellen, was geregelt wird. Deshalb ist auszuweisen, welcher Verwaltungsakt mit Wirkung zu welchem genauen Zeitpunkt zurückgenommen wird (Löcher, NDV 2002, 180 – 185, 205 – 211, S. 210). Dieses Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit findet auch auf Sachverhalte aus dem Bereich des SGB II, d.h. auf auch Absenkungen nach § 31 SGB II in Verbindung mit § 40 SGB II Anwendung (LSG NRW, Beschluss vom 13.09.2007 – L 20 B 142/07 AS ER). Erforderlich ist daher bei der Aufhebung eine ausreichende Identifizierung des zurückzunehmenden Bewilligungsbescheides durch konkrete Benennung. Der Bescheid muss daher das Datum des(der) aufzuhebenden Bescheide(s), Leistungsart, Bewilligungszeitraum, Leistungshöhe insgesamt und den Leistungsanteil der betroffenen Personen nennen (Schwabe, ZfF, 1/07, S. 15). Bei der Bestimmtheit nach § 33 SGB X handelt es sich um eine materiell-rechtliche Voraussetzung (Engelmann in von Wulffen, a.a.O., § 33 Rn. 2); eine Heilung nach § 41 SGB X kommt nicht in Betracht.
Diesen Anforderungen werden die Bescheide vom 25.06.2007 und 23.07.2007 nach dem Wortlaut und auch nach Auslegung nicht gerecht. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller im Bescheid vom 25.06.2007 mit, dass "der ihm zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.09.2007 um 30 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des ihm zustehenden Auszahlungsbetrages abgesenkt wird" und "die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung insoweit ab 01.07.2007 nach § 48 SGB X aufgehoben wird". Der Verfügungssatz weist somit weder das Datum des aufzuhebenden Bewilligungsbescheides (Bescheid vom 08.06.2007) noch die im Anschluss daran ergangenen Änderungsbescheide vom 22.06.2007, die aus § 31 SGB II folgende Absenkungen des Arbeitslosengeldes II betreffen, aus. Ebenso wenig enthält der Widerspruchsbescheid diese Angaben. Darüber hinaus enthält der Widerspruchsbescheid vom 23.07.2007 keine nachvollziehbare Begründung und Berechnung dazu, ob bzw. in welcher Höhe dem Antragsteller für den Zeitraum von Juli bis September 2007 Leistungen nach dem SGB II (noch) zustehen. Beispielhaft weist der Senat darauf hin, dass die Antragsgegnerin zwar den für Juli 2007 errechneten Minderungsbetrag 622,00 Euro als "69,00 Euro zuzüglich 104,00 Euro zuzüglich 138,00 Euro zuzüglich 311,00 Euro" errechnete, den Leistungsanspruch für Juli 2007 aber lediglich unter Hinweis darauf verneint, dass "der ursprünglich bewilligte Leistungsbetrag aber geringer sei". Für die Monte August und September 2007 hingegen berechnete die Antragsgegnerin einen Minderungsbetrag von 553,00 Euro, wies jedoch nicht aus, in welcher Höhe dem Antragsteller für diese beiden Monate Leistungen zustehen. Nicht ausreichend ist insoweit die Herstellung der Bestimmtheit durch Rückgriff auf bei den Akten befindliche Unterlagen (Engelmann, a.a.O., Rn. 4; Krasney, a.a.O., § 33 Rn. 6). Da dem Widerspruchsbescheid vom 23.07.2007 (W 2342/07) kein Berechnungsbogen beigefügt war und sich die Leistungshöhe nach den (zahlreichen) Kürzungen nicht schlüssig aus dem Widerspruchsbescheid ergibt, wird dieser auch insoweit dem Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit nicht gerecht.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Juristen handelt, der aufgrund seiner Fachkenntnisse (wahrscheinlich) die Berechnung vornehmen kann. Denn für die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes kommt es nicht darauf an, ob der Adressat ihn verstanden hat, sondern es ist maßgeblich, dass der Verwaltungsakt aus sich heraus verständlich und bestimmt genug ist, d.h. für einen verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche Bewertung nicht möglich ist (Engelmann, a.a.O., Rn. 3).
Die erforderliche Interessenabwägung geht angesichts der erheblichen Zweifel an der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, die nicht nach § 41 geheilt werden kann (Engelmann in von Wulffen, a.a.O., Rn. 10), zu Lasten der Antragsgegnerin aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.12.2007
Zuletzt verändert am: 04.12.2007