NZB d.Kl.als unzulässig verworfen
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.03.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Erstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen für die Zeit ab 02.12.1995 bis 31.01.2003 in Höhe von 26.394,64 EUR, zuzüglich 8.337,35 EUR gezahlter Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge, streitig.
Die am 00.00.1968 geborene Klägerin beantragte 1995 bei der Beklagten die Gewährung von Anschlussarbeitslosenhilfe und verneinte dabei im Antragsformblatt (Ziffer 9.2 a) und b)), die Frage nach vorhandenem Vermögen. Lediglich unter c) gab sie eine Kapitallebensversicherung an über eine Versicherungssumme von 20.000,00 DM, bei der sie bisher 2.340,00 DM eingezahlt hatte. In ähnlicher Weise verfuhr sie bei den Anträgen vom 27.12.1996, 02.03.1998, 27.07.1998, 29.11.1999, 10.08.2000, 17.08.2001 und 20.08.2002. Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin Alhi mit den Bescheiden vom 20.11.1995, 11. und 12.01.1996, 20.02.1997, 10.07.1997, 06.08.1998, 15.01.1999, 31.03.2000, 22.08.2000, 09.01.2001, 12.01.2001, 28.08.2001, 14.01.2002, 15.11.2002 und 15.01.2003 die in Höhe von insgesamt 26.394,64 EUR an die Klägerin ausgezahlt wurde. Zudem wurden für die Klägerin für den Zeitraum vom 02.12.1995 bis 31.01.2003 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 8.337,35 EUR aufgewandt.
Am 03.02.2003 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie über folgende Beträge verfügen würde: 8.172,60 EUR, 7.482,92 EUR, 19.731,75 EUR sowie 16.331,79 EUR und bat die Beklagte zu überprüfen (auch rückwirkend), ob dies fest angelegte Kapital bei der Leistungszahlung anzurechnen sei.
Mit Schreiben vom 12.02.2003 wurde die Beklagte seitens des Finanzamts C darüber informiert, dass die Klägerin in den Jahren 1995 bis 1999 zur eigenen Ansparung hintereinander 10.000,00 DM, 10.000,00 DM (28.09.1995), 14.000,00 DM (09.07.1996), 25.000,00 DM (05.05.1997) und zuletzt 30.000,00 DM (01.07.1999) auf ein Konto bei der N-Bank in die Türkei transferiert hatte. Teile hiervon seien wieder zurücküberwiesen und neu fest angelegt worden. Bei der N-Bank selbst befänden sich noch die 30.000,00 DM nebst Zinsen.
Die Klägerin führte hierzu aus, dass das angesparte Vermögen der Sicherung ihrer Altersrente diene. Seit Beendigung ihrer Ausbildung habe sie systematisch langfristig für ihre Rente angespart, ohne etwas hiervon seit dieser Zeit verbraucht zu haben. Die Ersparnisse habe sie nicht verwertet, sondern als Zusatzrente angespart. Eine Umwandlung in eine Riester-Rente komme nicht in Betracht, da sie hierdurch Verluste erleiden würde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2003 nahm die Beklagte die Bewilligung der Alhi für die Zeit ab 02.12.1995 zurück und begehrte die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Leistungen von der Klägerin in Höhe von 34.731,99 EUR. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund eines beträchtlichen Vermögens habe die Klägerin keinen Anspruch auf Alhi gehabt. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil die Klägerin in ihren Anträgen auf Alhi zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe.
In dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 30.06.2003 wiederholte die Klägerin den Hinweis, dass das angesparte Vermögen zur Sicherung ihrer Altersrente gedient habe. Aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit seien ihr Fehlbeträge in der gesetzlichen Rentenversicherung entstanden. Ihr Vermögen diene somit auch zur Aufstockung dieser Fehlbeträge zur Sicherung einer angemessenen Altersvorsorge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2003 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Klägerin besitze verwertbares Vermögen, das eine Bedürftigkeit ab 02.12.1995 entfallen lasse. Zum Zeitpunkt des Alhi-Beginns habe die Klägerin mindestens über ein Vermögen von 20.000,00 DM verfügt, dessen Verwertung auch zumutbar gewesen sei. Ausgangspunkt der Prüfung, ob Vermögen der Alterssicherung diene, sei die vom Vermögensinhaber getroffene subjektive Zweckbestimmung. Der Vermögensinhaber müsse deshalb hinsichtlich des Vermögens bereits vor der erstmaligen Erfüllung der Voraussetzungen für den Alhi-Anspruch eine Vermögensdisposition getroffen haben. Aufgrund dessen müsse es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Arbeitslose das Vermögen erst nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwenden wolle. Bloße Behauptungen genügten nicht. Bei der Klägerin seien derartige Indizien nicht vorhanden. Vielmehr spreche alles für eine Vermögensansparung, die die Verwendung offen lasse. Die Klägerin habe zudem grob fahrlässig gehandelt, in dem sie ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei. Sie habe in ihrem Antrag verschwiegen, dass sie ein Vermögen in der genannten Höhe habe.
Hiergegen hat die Klägerin am 26.08.2003 vor dem Sozialgericht Detmold (SG) Klage erhobene, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie stelle nicht in Abrede, dass sie Geld in die Türkei transferiert und dort angelegt habe. Allerdings habe sie bei den seinerzeitigen Anträgen auf Alhi nicht darauf kommen müssen, dieses Vermögen bei der Antragstellung anzugeben. Da sie die Beträge für ihre Alterssicherung zurückgelegt habe, sei sie vollkommen arglos an die Formulare der Beklagten herangegangen, da sie sicher gewesen sei, für ihr Alter nicht nur vorsorgen zu dürfen, sondern sogar zu müssen. Sie sei zu keiner Zeit auf die Idee gekommen, dass derartige Beträge auch zu offenbaren seien. Erst als sie Zweifel bekommen habe, sei sie selbst auf die Beklagte mit Schreiben vom 03.02.2003 zugegangen und habe die Beträge gemeldet. Seit 1991 habe sie bereits Beträge angelegt und diesen Vermögensstock aber nicht angegriffen. Dieses spreche dafür, dass das Vermögen für eine angemessene Alterssicherung vorgesehen gewesen sei. Sie habe Zahlungen an die Sparkasse I geleistet und diese Beträge jährlich in die Türkei transferiert. Dort seien die Beträge als kurzfristige Festgelder, möglichst zinsgünstig, angelegt worden, ohne dass sie das Grundkapital bei der N-Bank angetastet hätte. Nach ihrem Lebensalter, ihrer Erwerbsbiografie und der eingeholten Rentenauskunft der BfA stehe fest, dass sie selbst bei einer Annahme einer dauerhaften beruflichen Wiedereingliederung und einem Rentenbezugsalter von 65 Lebensjahren keine oberhalb der Sozialhilfe liegende Altersrente erarbeiten könne. Zudem bestehe bei ihr seit dem 09.04.2006 ein extremer Härtefall, da sie aufgrund von Arbeitslosigkeit seit dem 09.04.2005 Arbeitslosengeld in Höhe von 616,20 EUR für ein Jahr beziehe. Wenn sie bis 09.04.2006 keine angemessene Stelle finde, werde sie das angesparte Geld aufgrund der Lebenshaltungskosten verbrauchen müssen.
Die Klägerin hat nach ihrem erkennbaren Interesse sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2003 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, § 6 Absatz 3 Nr. 3 Alhi-VO und § 6 Absatz 4 Nr. 1 Alhi-VO hätten als Voraussetzung für die Anerkennung von für die Alterssicherung bestimmten Vermögen verlangt, dass konkrete Vermögensdispositionen hierfür getroffen worden seien. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Selbst wenn man jedoch einen Freibetrag einräumen würde, ergäbe sich immer noch ein Vermögen von 54.000,00 DM (= 27.609,76 EUR). Nach der Vorschrift des § 135 Absatz 1 Nr. 2 AFG wäre der Anspruch auf Alhi ohnehin nach einem Jahr erloschen, wenn innerhalb dieses Zeitraums kein Alhi-Bezug vorgelegen hätte. Am 01.03.1998 sei ein neuer Arbeitslosengeldanspruch entstanden, so dass der Alhi-Anspruch vom 02.12.1995 hierdurch ebenfalls erloschen sei. Demgemäss hätte ab 28.08.1998 wieder das tatsächlich vorhandene Vermögen berücksichtigt werden müssen. Bei der Höhe des Vermögens sei es erkennbar weder in der Zeit vom 02.12.1995 bis 11.05.1996 und 26.03.1997 bis 21.08.1997 zu einer Doppelanrechnung von Vermögen gekommen, noch in der Zeit vom 28.08.1998 bis 23.02.1999 und danach bis zum 31.12.2001. Ab 01.01.2002 sei die neue Alhi-VO vom 13.12.2001 in Kraft getreten, so dass das tatsächlich vorhandene Vermögen unabhängig von einem fiktiven Verbrauch hätte berücksichtigt werden müssen.
Im Einverständnis mit den Beteiligten hat das SG am 23.03.2007 ohne mündlich Verhandlung durch Urteil entschieden und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt: "Der Bescheid der Beklagten vom 20.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht nach § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten. Zu Recht hat die Beklagte in den vorgenannten Bescheiden die Alhi-Bewilligung in den streitigen Zeiträumen zurückgenommen und die Erstattung eines Betrages von 34.731,99 EUR begehrt, da die Voraussetzungen der Aufhebungsvorschrift des § 45 SGB X sowie der Erstattungspflicht nach § 50 SGB X vorliegen. Die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 20.06.2003 misst sich, da die Jahresfrist des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X im Hinblick auf die Kenntnis der Beklagten im Februar 2003 und auch die Fristen des § 45 Abs.3 SGB X offensichtlich eingehalten sind, an der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides zum Zeitpunkt seines Erlasses und an den den Vertrauensschutz regelnden Vorschriften des § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs.2 SGB III. Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, auch mangels Vertrauensschutzes zurückzunehmen, wenn die in § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 45 Abs.4 Satz 1 SGB X sind die Bewilligungsbescheide nur in den Fällen des Abs.2 Satz 3 und Abs.3 Satz 2 des SGB X für die Vergangenheit zurückzunehmen. Vorliegend handelt es sich um eine Aufhebung für die Vergangenheit. Auch war der begünstigende Bewilligungsbescheid der Beklagten im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig. Von den in § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X geregelten Fällen kommen thematisch Nr.2 und Nr.3 des § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die begünstigenden und im Widerspruchsbescheid genannten Bescheide der Beklagten ab 20.11.1995 waren im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig. Denn die Klägerin war in den hier streitigen Zeiträumen nicht bedürftig. Gemäß §134 Abs.1 Satz 1 Nr.3 AFG (seitdem 01.01.1998 § 190 Abs. 1 SGB III) ist für die Bewilligung von Alhi unter anderem Voraussetzung, dass der Antragsteller bedürftig ist. Nach § 137 Abs.2 AFG ist der Arbeitslose nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist. In der aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 137 Abs.3 AFG erlassenen Alhi-VO vom 07.08.1974 ist in § 6 Abs. 1 (ab 01.01.2002 in § 1 Abs. 1 und 2. Alhi-VO 2002) geregelt, dass Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen ist, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,00 DM (ab 01.01.2002 520,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners) übersteigt. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der Arbeitslose grundsätzlich auch die Substanz seines Vermögens zu verwerten hat, bevor er Leistungen der Alhi in Anspruch nimmt. Vermögen ist insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Vermögen ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (§ 6 Abs.2 Alhi-VO). Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen in billiger Weise erwartet werden kann. Nicht zumutbar ist unter anderem insbesondere die Verwertung von Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist (§ 6 Abs.3 Satz 2 Nr.3 3. Alt. Alhi-VO). Gemäß § 8 Satz 2 Alhi-VO ist für die Bewertung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Alhi gestellt wird. Bei der Antragstellung auf Alhi vom 02.12.1995 verfügte die Klägerin über ein Vermögen von mindestens 20.000 DM, was von ihr auch nicht bestritten wird. Die Verwertung des Vermögens ist auch zumutbar. Das Merkmal der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung gemäß § 6 Abs.3 Satz 2 Nr.3 3. Alt. Alhi-VO setzt eine entsprechende subjektive und objektive Zweckbestimmung durch den Arbeitslosen selbst voraus (vgl. hierzu u.a. Urteil des BSG vom 22.10.1998 – Az.: B 7 AL 118/97 R). Danach muss der Arbeitslose zum einen bestimmt haben, dass sein Vermögen der Alterssicherung dienen soll (subjektive Zweckbestimmung), zum anderen muss er bereits vor Entstehung des Anspruchs auf Alhi eine Vermögensdisposition getroffen haben, aus der ohne Zweifel abgeleitet werden kann, dass das Vermögen erst nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Sicherung des Lebensstandards verwendet werden soll (objektive Zweckbestimmung). Hier ist es zwar durchaus möglich und nachvollziehbar, dass die Klägerin subjektiv das hier streitige Vermögen zur Alterssicherung verwenden wollte, eine objektive Zweckbestimmung ist hingegen nicht erkennbar. Zu fordern ist eine spezifische Alterssicherungsdisposition, die gegenüber Sparen oder anderer Vermögensbildung zur Absicherung gegen alle Wechselfälle des Lebens unterscheidbar ist (Hessisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 20.02.2006 – L 9 AL 896/03). Dabei verlagert sich der Prüfansatz bei reduzierter Glaubwürdigkeit eines Leistungsempfängers nach Verschleierung der Einkommens- und Vermögenssituation um ein weiteres Quantum in Richtung objektiver Nachweise (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2005 – L 1 B 2/05 AS ER). Das Alter der Klägerin (27 Jahre zum Zeitpunkt des Erstantrages) gibt dem behaupteten Alterssicherungszweck keine besondere Plausibilität. Auch die bisher erworbene geringe Rentenanwartschaft ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Bei dem vorgenannten Alter der Klägerin zum Zeitpunkt des Erstantrages (27 Jahre) konnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie nicht mehr versicherungspflichtig in das Berufsleben wieder eingegliedert werden kann oder sie selbst eine derartige Beschäftigung finden könnte. Schließlich beinhaltet auch die von der Klägerin bei der N-Bank gewählte Anlageform als kurzfristige Festgelder nach der Lebenserfahrung des Gerichts keine typische Alterssicherung, wenngleich sie eine entsprechende Verwendung des Sparkapitals auch nicht von vornherein ausschließt. Gegen eine strikte Reservierung des Sparvermögens für den behaupteten Sicherungszweck spricht auch der von der Klägerin nunmehr beabsichtigte Verbrauch des Geldes zur Lebensunterhaltung. Hierdurch ergibt sich eben keine spezifische Alterssicherungsdisposition, die gegenüber Sparen oder anderer Vermögensbildung zur Absicherung gegen alle Wechselfälle des Lebens unterscheidbar ist. Unter Abzug des Freibetrages in Höhe von 8.000,00 DM war daher das Vermögen der Klägerin zu berücksichtigen, so dass in den streitigen Zeiträumen Bedürftigkeit im Sinne des § 134 Abs.1 Satz 1 Nr. 3AFG, ab 01.01.1998 § 190 SGB III nicht vorlag. Dies gilt umso mehr, als Doppelanrechnungen des Vermögens nicht vorgenommen wurden, worauf die Beklagte zutreffend verweist. Auf die Ausführungen der Beklagten wird insoweit Bezug genommen. Die von Anfang an rechtswidrig begünstigende Arbeitslosenhilfebewilligung ist nach § 330 Abs. 2 SGB III mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, weil die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme vorliegen: Die Klägerin kann sich auf Vertrauen in den Bestand der Arbeitslosenhilfegewährung nicht berufen, weil die Verwaltungsentscheidung auf ihren in wesentlicher Beziehung mindestens grob fahrlässig unrichtigen Vermögensangaben beruht; denn die Beklagte konnte ihrer Entscheidung das zu berücksichtigende auf die N-Bank transferierte Vermögen nicht zugrunde legen, weil die Klägerin ihr Vermögen verschwiegen hatte. Die Verneinung von Vermögen bei den Arbeitslosenhilfeantragstellungen war wahrheitswidrig. Die in dem Antragsformular enthaltende Vorgabe lautet: "Ich, mein Ehegatte bzw. Partner(in) oder wir gemeinsam haben folgendes Vermögen: Bargeld, Bankguthaben (bitte belegen; das kontoführende Institut muss ersichtlich sein)." Hierbei handelte es sich erkennbar um reine Tatsachenfragen, die – entgegen der Klägerin – einer arbeitsförderungsrechtlichen Vorbeurteilung gar nicht zugänglich sind, weshalb die Klägerin sich nicht mit einem unvermeidbaren Rechtsirrtum entschuldigen kann. Leistungsempfänger dürfen sich auf die Richtigkeit der eigenen rechtlichen Beurteilung grundsätzlich nicht verlassen. Vielmehr sind sie verpflichtet, dem Leistungsträger seine rechtliche Bewertung durch Abgabe der maßgeblichen Tatsachen zu ermöglichen. Werden im Vertrauen auf die eigene Rechtsmeinung wesentliche Mitteilungen unterlassen, so begründet dies einen groben Verstoß gegen die für jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 20.06.2001 -L6AL 14/01); Bayerisches LSG, Urteil vom 27.10.2006-L8AL395/04). Der Wortlaut der Fragestellung ist unzweideutig und unmissverständlich. Bei Unklarheiten bei der Beantwortung dieser Frage hätten sich ein Blick ini das Merkblatt für Arbeitslose – den Erhalt des Merkblatts hat die Klägerin u.a. am 08.11.1995 mit ihrer Unterschrift bestätigt -aufdrängen müssen. Zudem hätte sie bei evtl. Unklarheiten bei der zuständigen Arbeitsagentur um Klarstellung bitten können. Schließlich hat die Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür finden können, dass die Klägerin ggf. aufgrund ihrer Kritikfähigkeit und ihrer Einsichtsvermögens nicht in der Lage gewesen sein sollte, die eindeutige Fragestellung zutreffend zu beantworten. Nachdem die Alhi-Bewilligung für den streitbefangenen Zeitraum zu Recht von der Beklagten aufgehoben worden ist, hat die Klägerin der Beklagten gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Das gilt zunächst für die empfangene Arbeitslosenhilfe in Höhe von 26.394,64 EUR. Weiter hat die Beklagte auch zu Recht die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen gefordert. Wurden von der Bundesagentur für einen Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Elften Buches ist die vorgenannte Regelung nach § 335 Abs. 5 SGB III entsprechend anzuwenden. Demgemäß ergibt sich für den Erstattungszeitraum ein weiterer Anspruch in Höhe von 8.337,35 EUR, so dass sich die Gesamtforderung auf 34.731,99 EUR beläuft. Die Kammer geht unter Berücksichtigung des Akteninhalts von der rechnerischen Richtigkeit dieser Gesamtforderung aus, zumal sie Anhaltspunkte für Rechenfehler nicht finden konnte und auch die rechnerische Richtigkeit von der Klägerin nicht angegriffen wurde."
Das Urteil ist der Klägerin am 04.05.2007 zugestellt worden. Am 16.05.2007 (Eingang bei dem SG) hat sie dagegen Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.03.2007 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2003 in der Gestalt des Wiederspruchsbescheides vom 12.08.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beschlussfassung.
II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat kann durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten hingewiesen worden.
Der Senat schließt sich in vollem Umfang den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an, die er nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage für überzeugend erachtet. Von einer Wiederholung der Ausführungen des SG wird gem. § 153 Abs. 2 SGG abgesehen. Im Hinblick auf das Alter der Klägerin und den damit bestehenden Möglichkeiten, bis zum Eintritt in das Rentenalter noch ausreichend für die Alterssicherung Vorsorge treffen zu können, vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die Verwertung des nicht unbeträchtlichen Vermögens in den Jahren nach 1995 unbillig gewesen wäre oder eine besondere Härte für die Klägerin bedeutet hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 21.05.2008
Zuletzt verändert am: 21.05.2008