Neues Az. nach ZVW vom BSG:
L 12 SO 26/09 ZVW
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.10.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer Erstattung von Stromkosten als Einkommen.
Der Kläger erhält laufende Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Beklagte nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Er ist nach Aktenlage voll erwerbsgemindert, dies aber nicht dauerhaft.
Für die Begleichung von Stromkosten verlangten die Stadtwerke C seit Oktober 2004 einen monatlichen Abschlag als Vorauszahlung in Höhe von 34,00 Euro monatlich. Dieser Betrag wurde jeweils im Rahmen der laufenden Hilfezahlung durch die Beklagte aus dem Regelsatz direkt an die Stadtwerke überwiesen.
Unter dem 07.10.2005 teilten die Stadtwerke C dem Kläger mit, dass sich nach Abrechung der Stromkosten für die Zeit vom 30.09.2004 bis 27.09.2005 ein Guthaben in Höhe von 204,98 EUR ergebe. Diese Abrechung legte der Kläger zunächst nicht vor. Eine Auszahlung an den Kläger erfolgte zunächst nicht, da dies von der Zustimmung der Beklagten abhängig gemacht wurde.
Nach einer telefonischen Aufforderung im Oktober 2005 forderte die Beklagte am 24.11.2005 den Kläger schriftlich zur Vorlage der Stadtwerkeendabrechnung bezüglich der Stromkosten auf. Am 02.12.2005 erfolgte eine weitere schriftliche Aufforderung mit dem Hinweis, dass es sich bei dem Guthaben aus einer Stadtwerkeendabrechnung um Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII handele. Die Verpflichtung zur Vorlage der Abrechnung ergebe sich aus § 60 ff. des Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Mit Schriftsatz vom 30.12.2005 wies die Beklagte den Kläger erneut auf seine Mitwirkungspflicht zur Vorlage der Stromendabrechnung im Sinne des § 60 SGB I hin und machte deutlich, dass die Sozialhilfe gemäß § 66 SGB I ganz oder teilweise versagt werden könne, wenn der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen werde. Als Frist zur Vorlage der Unterlagen wurde der 15.01.2006 gesetzt. Der Kläger teilte am 05.01.2006 mit, dass die Abrechnung nicht vorgelegt werde, da das Guthaben kein Einkommen darstelle und eine Anrechnung als Vermögen wegen der Geringfügigkeit nicht in Betracht komme. Nach einem Hinweis der Beklagten, dass es sich um Einkommen handele, welches im Zuflussmonat anzurechnen sei, und einer weiteren Fristsetzung zur Vorlage der Abrechnung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19.01.2006 die Sozialhilfeleistungen des Klägers ab 01.02.2006 wegen fehlender Mitwirkung ein.
Dagegen legte der Kläger am 23.01.2006 Widerspruch ein und beantrage mit Schriftsatz vom selben Tage beim Sozialgericht Detmold den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der weiteren Zahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt (S 6 SO 17/06 ER). Im Rahmen dieses Verfahrens legte der Kläger die Abrechung schließlich vor. Die Beklagte wies die Stadtwerke am 09.02.2006 an, den Guthabenbetrag an den Kläger auszuzahlen.
Mit Bescheid vom 09.02.2006 bewilligte die Beklagte Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Februar 2006 unter Anrechnung des Guthabenbetrages aus Strom in Höhe von 204,98 Euro. Der Zahlbetrag an der Kläger wurde auf 140,02 EUR festgesetzt. Ferner erfolgten Zahlungen an die Krankenkasse in Höhe von 116,42 EUR und 325,27 EUR an den Vermieter (Kosten der Unterkunft gem. Mietvertrag vom 22.11.2005: 212, 71 EUR Grundnutzungsgebühr und 112,56 EUR Betriebskostenvorauszahlung) Das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde daraufhin für erledigt erklärt.
Auch gegen den Bescheid vom 09.02.2006 legte der Kläger unter Hinweis auf den bisherigen Schriftwechsel Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Auszahlung des Stromguthabens sei im Februar 2006 als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Einkommen sei all das, was jemand in der Bedarfszeit dazu erhalte, Vermögen das, was er bereits habe. Zum Einkommen gehörten alle Einkünfte in Geld, unerheblich davon, aus welcher Quelle sie stammen oder aus welchem Grund sie geleistet werden. Die Auszahlung des Stromguthabens sei demnach im Zeitpunkt des Zuflusses Einkommen.
Dagegen hat der Kläger 06.06.2006 vor dem Sozialgericht Detmold (SG) Klage erhoben, mit der er eine weitere Zahlung in Höhe von 204,98 Euro für den Monat Februar 2006 begehrte. Er hat die Ansicht vertreten, das Guthaben aus der Stromendabrechnung stelle allenfalls Vermögen, nicht aber Einkommen dar. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Stromkosten aus der Regelsatzzahlung geleistet worden seien und Erstattungen aus solchen Zahlungen schon begrifflich nicht als Einkommen berücksichtigt werden könnten. Insofern bestehe ein Unterschied zu Heizkostenerstattungen, da die Heizkosten verbrauchsabhängig zusätzlich zum Regelsatz übernommen würden. Stromguthaben stelle das dar, was der Hilfeempfänger in der laufenden Bedarfszeit bereits aus seinem Einkommen geleistet habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 19.01.2006 und 09.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2006 zu verurteilen, für den Monat Februar 2006 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt von 204,98 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat durch Urteil vom 26.10.2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Ein Anspruch auf Nachzahlung eines Betrages in Höhe von 204,98 Euro bestehe nicht. Nach § 19 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sei Hilfe zum Lebensunterhalt Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Der Kläger habe im Februar 2006 seinen Lebensunterhalt in Höhe von 204,98 Euro aus dem Stromguthaben bestreiten können. Dieses stelle Einkommen dar. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehörten zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Für die hier maßgebliche Unterscheidung von Einkommen und Vermögen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Einkommen das sei, was der Hilfebedürftige während der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits habe. Abzustellen sei auf den Zufluss innerhalb des Bedarfszeitraumes. Der Bedarfszeitraum sei dabei die Zeit, in welcher der Bedarf bestehe und zu decken sei. Die Frage, wann etwas zufließe, sei grundsätzlich nach dem tatsächlichen Zufluss zu entscheiden. Damit werde nicht in unzulässiger Weise an einen mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt angeknüpft, sondern der aktuellen Notlage das aktuelle Einkommen gegenüber gestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers könne das Guthaben im Zeitpunkt der Auszahlung nicht als Vermögen angesehen werden, denn vor Beginn des Bedarfszeitraums habe er das Guthaben noch nicht gehabt. Durch die laufende monatliche Abschlagszahlung seien die gezahlten Beträge in die Verfügungsgewalt der Stadtwerke gelangt und dem Zugriff des Klägers entzogen gewesen. Zwar könne eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstellen und gehöre, wenn sie dem Inhaber bereits zustehe, zu seinem Vermögen. Grundsätzlich würden Erstattungsforderungen jedoch erst mit der Erteilung der Jahresabschlussrechnung fällig und damit durchsetzbar. Allein der Umstand, dass der Kläger die monatlichen Abschläge aus dem Regelsatz geleistet habe, führe ebenfalls nicht dazu, dass die Auszahlung eines Guthabens aus den Abschlägen Vermögen darstelle. Zwar sei angespartes Geld aus nicht verbrauchten Sozialhilfeleistungen, also Ansparungen aus dem Regelsatz, Vermögen. Dieses freiwillig angesparte Guthaben stehe jedoch dem Hilfeempfänger auch jeweils zu Beginn des Bedarfszeitraums schon zu. Er habe es bereits. Der Fall der monatlichen Abschlagszahlung an die Stadtwerke liege jedoch anders, denn ein bewusstes freiwilliges Ansparen liege bei der Zahlung von Abschlägen an die Stadtwerke nicht vor. Auch stehe das sich anhäufende Guthaben dem Kläger nicht bereits während des laufenden Abrechnungsjahres zur Verfügung, wie dies bei einem Sparguthaben der Fall sei, sondern es fließe ihm erst im Zeitpunkt der Auszahlung (als Einkommen) zu.
Das Urteil ist dem Kläger am 27.11.2006 zugestellt worden. Am 07.12.2006 hat er die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Zuflusstheorie sei für ganz andere Sachverhalte geschaffen worden, sie sei daher hier nicht anwendbar, weil die Nachzahlung als aus dem Regelsatz angespartes Vermögen – in Form von bewusstem Sparen von Kosten für elektrische Energie – zu werten sei. Alles andere sei eine unangemessene Benachteiligung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil das Sozialgerichts Detmold vom 26.10.2006 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vom SG Detmold beigezogenen Prozessakte S 6 SO 17/06 ER und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die vom SG zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist unbegründet.
Ausgehend von einem monatlichen Regelbedarf von 345 EUR, einem Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 325,27 EUR (Dauernutzungsvertrag vom 22.11.2005) und – unstreitig – zu zahlender Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 116,42 EUR steht dem Kläger unter Berücksichtigung eines Einkommens von 204,98 EUR kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB XII für den Monat Februar 2006 zu, so dass sich der Bescheid der Beklagten vom 19.01.2006 in der Fassung des Bescheides vom 09.02.2006, dieser wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2006, als rechtmäßig erweist.
Soweit dem Kläger durch Bescheid vom 19.01.2006 die Leistung für den hier streitigen Zeitraum Februar 2006 zunächst vollständig versagt wurde, hat sich dieser Bescheid durch den Bewilligungsbescheid vom 09.02.2006 erledigt, so dass nicht mehr zu erörtern ist, ob die Voraussetzungen des § 66 SGB I vorgelegen haben.
Im Übrigen folgt der Senat nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Gründen des angefochtenen Urteils, die er für vollständig überzeugend erachtet. Gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Das SG hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass der Sachverhalt nicht vergleichbar ist mit Fällen, in denen Geld aus der Regelsatzleistung angespart wird. Denn dieses Geld hat bereits vor dem Bedarfszeitraum zur Verfügung gestanden und ist deshalb als Vermögen und nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Demgegenüber sind hier die in der Vergangenheit an die Stadtwerke geflossenen Zahlungen für den Kläger zunächst verloren. Ob irgendwann eine Nachzahlung erfolgt, ist ungewiss, auch deshalb, weil sich die Höhe der Abschlagzahlung in der Regel am Verbrauch der Vergangenheit orientiert. Es dürfte eine allgemeine Vermutung dafür sprechen, dass die Abschlagzahlungen den tatsächlichen Kosten entsprechen. Sollte dies tatsächlich nicht so sein, hat es der Leistungsberechtigte in der Hand bei entsprechenden Anhaltpunkten rechtzeitig für eine Anpassung des Abschlags zu sorgen (vgl. zur insoweit vergleichbaren Situation der unterlassenen Eintragung von Steuerfreibeträgen mit der Folge einer Steuererstattung auch das Urteil des Senats vom 20.06.2007 – L 12 AS 44/06 -).
Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, eine entgegen dieser Vermutung sich ergebende Nachzahlung ebenso wie eine Steuererstattung als Einkommen zu werten.
Absetzbar von diesem Einkommen wären zwar Versicherungsbeiträge i.S.v. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Allerdings ist nicht vorgetragen und ersichtlich, dass der Kläger solche Beiträge zahlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird zugelassen, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 29.07.2009
Zuletzt verändert am: 29.07.2009