Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 27.08.2007 – L 19 B 38/07 AS ER und L 19 B 39/07 AS – wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 27.08.2007 hat der Senat die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 05.02.2007 – S 9 AS 320/06 ER – zurückgewiesen. In der Sache streitig war der Eintritt einer Leistungsabsenkung nach § 31 SGB II.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 05.09.2007 "sofortige, erneute Rechtsbeschwerde" eingelegt, zum Sachverhalt vorgetragen und dessen Würdigung durch den Senat im angefochtenen Beschluss angegriffen. Sinngemäß begehrt der Antragsteller weiterhin die Auszahlung ungeminderter Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 28.02.2007. Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II.
Das als Anhörungsrüge im Sinne von § 178a SGG aufzufassende Rechtsschutzbegehren ist unbegründet.
Die Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig, denn der Antragsteller hat sich innerhalb der zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs laufenden Frist (§ 178a Abs. 2 S. 1 SGG) schriftlich (§ 178a Abs. 2 S. 4 SGG) gegen den Beschluss des Senats vom 27.08.2007 gewandt, gegen den ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nach § 177 SGG nicht gegeben ist (§ 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG).
Die zulässige Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 178a Abs. 4 S. 2 SGG).
Die Rüge, der Senat habe bei der Beschlussfassung vom 27.08.2007 das Vorbringen des Antragstellers nicht bzw. nicht ausreichend in Erwägung gezogen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) verletzt, trifft nicht zu.
Das Gebot rechtlichen Gehörs erfordert es, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Dagegen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht nicht, den Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu folgen. Im Rahmen der Verpflichtung zur Erwägung des Vortrages von Beteiligten ist das Gericht ferner nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in seinen Entscheidungsgründen zu befassen. Es muss nur auf das für das Verfahren wesentliche und nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Vorbringen eingehen. Je umfangreicher ein Vorbringen ist, desto stärker besteht die Notwendigkeit, im Rahmen der Entscheidungsbegründung nur die wesentlichen Fragen abzuhandeln und auf die ausdrücklich Auseinandersetzung mit weniger wichtigen oder gar abwegigen Fragen zu verzichten (Beschluss des BSG v. 28.09.2006 – B 3 P 1/06 C – SozR 4-1500 § 178a Nr. 5 mwN; Beschlüsse des Senats vom 28.07.2006 – L 19 B 38/06 AS ER RG – und vom 28.07.2006 – L 19 B 38/06 AS ER RG -).
Der Antragsteller wiederholt mit seiner Anhörungsrüge, teilweise wortgleich, den Sachverhalt, den er in seinem Antrag bzw. seiner Beschwerdebegründung bereits geschildert hat. Dieser war dem Senat bei der Beschlussfassung am 27.08.2007 bekannt und ist im Beschluss vom 27.08.2007 in seinen Grundzügen auch wiedergegeben. Im Kern rügt der Antragsteller, dass der Senat aus den vorgetragenen Umständen einen falschen Schluss gezogen habe. Er verlangt mit seiner Rüge die Fortführung des Abwägungsprozesses, der zum Beschluss vom 27.08.2007 geführt hat. Dies entspricht jedoch nicht dem Zweck der Anhörungsrüge. Sie dient nicht der Fortführung des Verfahrens, sondern der Überprüfung des verfassungsrechtlichen abgesicherten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschluss des BSG vom 08.11.2006 – B 2 U 5/06 C – SozR 4-1500 § 178a Nr. 6 mwN).
Die gerügte Beschlussfassung des Senats während eines Urlaubs der Prozessbevollmächtigten kann schon deswegen nicht gegen das Gebot rechtlichen Gehörs aus Art. 103 GG verstoßen, weil dieser Urlaub nicht mitgeteilt worden war. Die im Übrigen vermisste persönliche Anhörung des Antragstellers ist verfahrensrechtlich nicht erforderlich.
Da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschluss vom 27.08.2007 nicht festzustellen ist, ist die Anhörungsrüge als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 178a Abs. 3 SGG zu geben gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar.
Erstellt am: 16.01.2008
Zuletzt verändert am: 16.01.2008