Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 31.08.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Tilgung eines ihr auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 SGB II gewährten Darlehens für Renovierungskosten durch Aufrechnung mit monatlichen Leistungen nach dem SGB II.
Bei Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II bewohnte die alleinstehende Antragstellerin eine 84,54 qm große Wohnung, für die eine Gesamtmiete ohne Heizkosten von 555,02 EUR aufzuwenden war.
Mit Schreiben vom 05.04.2004 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass ihr nach dem SGB II ein angemessener Wohnraum bis 45 qm auf Dauer zustehe und forderte die Antragstellerin zur Reduzierung ihrer Wohnkosten durch Umzug, Untervermietung oder auf andere Weise binnen 6 Monaten auf. Für die Zeit nach Ablauf von 6 Monaten kündigte die Antragsgegnerin an, bei nicht ausreichender Bemühung um angemessenen Wohnraum und Verbleib in der alten Wohnung die nach dem SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten auf das ihrer Ansicht nach angemessene Maß zu reduzieren. Diese Absenkung nahm die Antragsgegnerin ab 0ktober 2006 vor. Das hiergegen angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 5 AS 374/06 ER) war teilweise erfolgreich. Mit Beschluss vom 29.09.2006 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 08.11.2006 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, die tatsächlichen Unterkunftskosten der Antragstellerin bis einschließlich Dezember 2006 zu übernehmen und im übrigen den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos (L 12 B 179/06 AS ER LSG NW).
Auch für den Folgezeitraum ab dem 01.01.2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin nur noch Unterkunftskosten in Höhe der als angemessen angesehenen Aufwendungen. Der auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung der tatsächlichen Unterkunftskosten vom 01.01.2007 bis zum 30.04.2007 gerichtete Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos (Beschluss des SG Dortmund vom 22.03.2007 – S 5 AS 75/07 ER). Die Beschwerde hiergegen wurde zurückgewiesen (Beschluss des LSG NW vom 27.06.2007 – L 12 B 76/07 AS ER – ).
Am 26.01.2007 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin die Anmietung einer 62,60 qm großen Wohnung zur einer monatlichen Grundmiete von 247,30 EUR zuzüglich einer monatlichen Betriebskostenvorauszahlung von 69,00 EUR mit und beantragte am 29.01.2007 die Übernahme eines für die Anmietung der Wohnung erforderlichen Genossenschaftsanteiles in Höhe von 1.278,00 EUR sowie die Übernahme von Umzugskosten.
Beides lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 05.02.2007 ab und wies den Widerspruch der Antragstellerin hiergegen mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2007 zurück. Die Größe der neu angemieteten Wohnung von 62,60 qm übersteige deutlich das für Alleinstehende als angemessen anzusehende Maß von 45 qm. Bei einer angemessenen Kaltmiete von 5,24 EUR pro qm ergebe sich unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnfläche von 45 qm eine angemessene monatliche Miete von 235,80 EUR. Die tatsächlich aufzubringenden Unterkunftskosten für die neue Wohnung lägen darüber. Mangels erteilter Zustimmung zum Umzug sowie mangels Zustimmungsfähigkeit der angemieteten neuen Unterkunft sei die Übernahme der Renovierungskosten sowie des Genossenschaftsanteiles abzulehnen.
Mit Bescheid vom 27.02.2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 690,75 EUR monatlich vom 01.03.2007 bis 31.08.2007 und berücksichtigte hierbei nur die als angemessen angesehenen Unterkunftskosten.
Hinsichtlich der Übernahme von Renovierungskosten bot die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine darlehensweise Bewilligung von 685,00 EUR an. Am 09.03.2007 beantragte die Antragstellerin ein Darlehen von 685,00 EUR für die Renovierungskosten und unterzeichnete dabei eine Erklärung, wonach eine Kostenübernahme nur in Form eines Darlehens erfolgen könne und das Darlehen durch monatliche Aufrechnung bis zu 10 v.H. der Regelleistung getilgt werde.
Mit Bescheid vom 22.03.2007 bewilligte die Antragsgegnerin antragsgemäß ein Darlehen unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 SGB II in Höhe von 685,00 EUR, das durch monatliche Aufrechnung bis zu 10 v.H. des Regelsatzes zu tilgen sei. Monatlich werde ab dem 01.05.2007 ein Betrag von 34,50 EUR aufgerechnet. Bei dieser Entscheidung habe die Antragsgegnerin von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin berücksichtigt. Den alleine gegen die Aufrechnung gerichteten Widerspruch begründete die Antragstellerin damit, die Renovierungkosten stünden ihr als Zuschuss, nicht als Darlehen zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Klage erhoben (S 5 AS 176/07 SG Dortmund) und im vorliegenden Verfahren am 06. Juni 2007 beim Sozialgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 22.03.2007 wieder herzustellen und die Antragsgegnerin einstweilig zur Wiederauszahlung der durch Aufrechnung einbehaltenen Darlehensraten zu verpflichten.
Mit Beschluss vom 31.08.2007 hat das Sozialgericht die Anträge abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den am 06.09.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde de Antragstellerin vom 02.10.2007, mit der sie weiterhin geltend macht, Renovierungskosten stünden ihr als Zuschuss nach § 22 SGB II zu. Bereits aus diesem Grunde sei die Bewilligung des Darlehens, insbesondere aber die Tilgung des Darlehens durch Aufrechnung, bis zur endgültigen Klärung des Anspruches auf Renovierungskosten rechtswidrig. Dies bisherigen Anträge blieben daher aufrecht erhalten.
Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde für unbegründet. Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und beigezogenen Akten Bezug gewonnen.
II.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholten hat (Beschluss vom 04.10.2007), ist unbegründet. Vorab weist der Senat darauf hin, dass der wörtlich genommene Antrag der Antragstellerin "die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 19.04.2007 gegen den Bescheid vom 22.03.2007 wieder herzustellen" wegen der mittlerweile erfolgten Klageerhebung vom 31.05.2007 gegen den zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheid vom 02.05.2007 ins Leere ging. Im Interesse der Antragstellerin ist ihr einstweiliges Rechtsschutzbegehren daher als Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.05.2007 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu verstehen, wenn man annimmt, die Antragsgegnerin habe die Aufrechnung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB III im Bescheid vom 22.03.2007 durch Verwaltungsakt i.S. von § 31 SGB X "geregelt", dagegen als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung mit dem Ziel nicht durch Aufrechnung geminderter monatlicher Zahlungen nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, wenn man die Ausführungen zur ab dem 01.05.2007 beabsichtigten Aufrechnungen im Bescheid vom 22. März 2007 als Aufrechnungserklärung ohne eigenständige Regelung i.S. von § 31 SGB X ansieht. Hierbei nimmt der Senat in Übereinstimmung mit der wohl mittlerweile überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, dass die Aufrechnung gegen sozialrechtliche Leistungsansprüche zumindest auch durch verwaltungsrechtliche Willenserklärung ohne den Charakter eines Verwaltungsaktes erfolgen kann (ausführlich Beschluss des Senats vom 19.09.2007 – L 19 B 72/07 AS ER -).
Die Beantwortung dieser Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, weil die im Bescheid vom 22.03.2007 erklärte bzw. angekündigte Aufrechnung rechtmäßig ist. Sie wurde von der Antragsgegnerin nach Ermessen vorgenommen und die Höhe der monatlichen Aufrechnung wahrt das sich aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II ergebende Höchstmaß der monatlichen Aufrechnung von 10 v.H. der monatlichen Regelleistung (34,50 EUR bis 30.06.2007, 34,70 EUR im Folgezeitraum ).
Eine Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Aufrechnung als Abwägungsgesichtspunkt bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Falle des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG bzw. als Voraussetzung des Anordnungsanspruches auf Auszahlung der ungekürzten Leistung im Rahmen der Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG besteht insbesondere nicht vor dem Hintergrund der mit Antrag und Beschwerde in den Vordergrund gestellten Behauptung, dass Renovierungskosten nicht von den Regelleistungen nach § 22 SGB II umfasst sind und daher nicht als Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II, sondern als Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II zu erbringen sind.
Die Frage, ob die Beklagte zulässigerweise ein Darlehen auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 SGB II zur Deckung der Renovierungskosten der Antragstellerin vergeben hat, lässt der Senat ausdrücklich offen. Denn selbst wenn die Rechtsansicht der Antragstellerin zutreffen sollte, dass Renovierungskosten grundsätzlich als Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II zu erbringen sind, steht damit keineswegs fest, dass ein solcher Zuschuss auch der Antragstellerin im konkreten Fall und in der vollen Höhe des einstweilen gewährten Darlehens zusteht. Denn die Grundfläche der neu angemieteten Wohnung, bezüglich derer die Übernahme von Renovierungskosten begehrt wird, übersteigt deutlich das der Antragstellerin aus der vorhergehenden Auseinandersetzung mit der Antragsgegnerin hinlänglich bekannte Maß von 45 qm; die Höhe der Unterkunftskosten liegt gleichfalls oberhalb des von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Maßes, das der Antragstellerin aus der eingangs beschriebenen Vorgeschichte ihres Umzuges ebenfalls bekannt war.
0b im Falle der Anmietung unangemessenen Wohnraumes überhaupt – entweder anteilig im Verhältnis des angemessenen Wohnraumes zum tatsächlich angemieteten Wohnraum oder gar insgesamt Renovierungskosten zu übernehmen sind – stellt eine in Rechtsprechung und Judikatur soweit ersichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage dar (vgl. beispielsweise Urteil des SG Duisburg vom 13.09.2007 – S 7 AS 77/05 -, Sprungrevision eingelegt, B 14 AS 49/07 R), deren Beantwortung der sorgfältigen Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
Im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedenfalls ergibt sich, da ein eindeutiger Anspruch der Antragstellerin auf zuschussweise Übernahme der vollen Renovierungskosten nicht festzustellen ist, weder ein zu ihren Gunsten zu gewichtender Abwägungsgesichtspunkt im Rahmen der Entscheidung über die Herstellung der aufschiebenden Wirkung i.S. von § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG noch die Glaubhaftmachung eines materiell-rechtlichen Anspruches (Anordnungsanspruches) als Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Antragstellerin ist bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren die Verpflichtung zur Tilgung des Darlehens für die Renovierungskosten zu belassen, die sie durch Anmietung einer nach den ihr bekannten Kriterien unangemessenen Wohnung und die Unterzeichnung der auch hinsichtlich der Tilgungsverpflichtung eindeutigen Darlehenserklärung vom 09.03.2007 sehenden Auges übernommen hat.
Da ein Anspruch auf Unterlassen der Aufrechnung nicht besteht, besteht erst recht kein Anspruch auf die weiter begehrte Wiederauszahlung der bereits aufgerechneten Regelleistungsanteile.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
Erstellt am: 17.01.2008
Zuletzt verändert am: 17.01.2008