Die Anhörungsrüge der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), deren Gewährung letztere im Hinblick auf das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Vermieter N H (H.) abgelehnt hatte. Der Senat hat mit Beschluss vom 24.10.2007 die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Münster vom 18.07.2007 im Ergebnis bestätigt, weil im Hinblick auf vorhandenes Restvermögen der Antragstellerin ein Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 4 Sozialgerichtsetz (SGG) i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Die dagegen erhobene Anhörungsrüge (§ 178a SGG) ist zulässig. Gegen den Beschluss des Senats vom 24.10.2007 ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gem. § 177 SGG nicht gegeben. Die Rüge ist auch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178a Abs. 2 SGG erhoben worden.
Die Rüge ist jedoch nicht begründet, weil die Entscheidung des Senats vom 24.10.2007 nicht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs. 1 S. 2 SGG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist der Anspruch auf rechtliches Gehör erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (BVerfG Beschl.v. 19.01.1991 – 1 BvR 1283/90 – = BVerfGE 84, 188, 190 und Beschl. v. 08.01.2004 – 1 BvR 864/03 – = NJW 2004, 1371, 1373). Der von der Antragstellerin gerügte Umstand, die Berücksichtigung ihres Schonvermögens verletzte sie in ihrem Grundrecht auf Menschenwürde und bedeute eine Überraschungsentscheidung, begründet die Verletzung rechtlichen Gehörs in diesem Sinne nicht.
Abgesehen davon, dass es sich bei dem von der Antragstellerin angesprochenen Betrag nur um Schonvermögen handelt, wenn keine Bedarfsgemeinschaft zwischen ihr und H. bestanden hat und diese nicht über ein die Freibeträge des § 12 SGB II übersteigendes Vermögen verfügte, was der Senat gerade offen gelassen hat, verkennt die Antragstellerin, dass der Senat hier lediglich auf Grund der Möglichkeit des vorläufigen Verbrauchs ihres Vermögens eine ausreichende Sicherung des Existenzminimums für einen Monat angenommen hat und daher den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) abgelehnt hat. Da die Antragstellerin selbst keine Gründe vorgebracht hat, warum für sie ein solcher Gebrauch des Vermögens unzumutbar gewesen sein soll, bestand für den Senat auch kein Anlass, sich mit der Entscheidung des BVerfG v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – (Info also 2005, 166) in der angegriffenen Entscheidung auseiander zu setzen.
Ebensowenig sind Umstände vorgetragen worden, die eine Revidierung des Beschlusses erlauben könnten. Insbesondere ist es gesetzliche Folge aussichtsloser Rechtsbehelfe, dass die durch deren Einlegung verursachten Kosten nicht durch die Staatskasse im Wege der Prozesskostenhilfe zu übernehmen sind (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Anhörungsrüge ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 17.01.2008
Zuletzt verändert am: 17.01.2008