Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.08.2007 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 04.10.2007) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller, der das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 04.10.2007 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug, die er sich nach Prüfung zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Dass die Antragsteller nach ihrem Vortrag seitens ihres Vermieters wahrscheinlich "mit Zahlungsklagen …überzogen" werden (Schriftsatz vom 24.08.2007), rechtfertigt nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das SG hat entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller nicht unterstellt, dass der Vermieter der Antragsteller bis zum Entstehen der Mietrückstände "stillhalte". Das SG hat vielmehr im Einzelnen anhand der zivilrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausgeführt, dass der Vermieter zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht berechtigt war, aufgrund der von den Antragstellern vorgetragenen Mietrückstände eine Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen. Die Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen, dass ihr Vermieter zwischenzeitlich eine solche Kündigung ausgesprochen habe.
Angesichts dessen bleibt dem sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren die Klärung vorbehalten, ob die Aufwendungen der Antragsteller für ihre Wohnung angemessen sind im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und, sollte dies nicht der Fall sein, ob es den Antragstellern zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel ihre Aufwendungen zu senken (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Hinsichtlich der Frage, ob die tatsächlichen Aufwendungen der Antragsteller für Unterkunft und Heizung angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, kommt es entsprechend der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3) auch darauf an, ob tatsächlich die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Insoweit könnten Zweifel bestehen. Denn die Antragsteller haben mit Schreiben vom 24.08.2007 im Verwaltungsverfahren (Blatt 224 ff. der Verwaltungsakte) im Einzelnen ihre Bemühungen dargelegt, ihre Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Es dürfte (jedenfalls) sachdienlich sein, wenn angesichts des substantiierten Vortrages der Antragsteller im Verwaltungsverfahren die Antragsgegnerin nunmehr konkrete Wohnungen bezeichnet, deren Mietzins sich in dem von der Antragsgegnerin für angemessen gehaltenen Rahmen bewegt, und die tatsächlich auch verfügbar sind (und dies nicht nur möglicherweise zukünftig werden).
Der Umstand, dass die Antragsteller eine Sozialwohnung bewohnen, dürfte entgegen der Rechtsauffassung der Antragssteller kein Indiz für die Angemessenheit ihres Wohnraums im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstellen. Denn Sozialwohnungen können sich in dem nach dem SGB II maßgeblichen unteren Wohnungssegment bewegen, müssen dies aber nicht stets und zwangsläufig. Dies zeigt gerade die von den Antragstellern bewohnte Wohnung, die insbesondere aufgrund ihres Baujahres (1996) möglicherweise außerhalb des für Hilfebedürftige nach dem SGB II relevanten Wohnungs(teil)marktes liegt. Ferner verbleibt nach den Vorschriften über die Einkommensanrechnung nach dem Wohngeldgesetz (dort §§ 9 ff.) dort ein bereinigtes Gesamteinkommen, das regelmäßig oberhalb des SGB-II-Bedarfs liegen dürfte. Die Gruppe der Normadressaten nach dem SGB II einerseits und dem Wohngeldgesetz andererseits, das insbesondere auch Niedriglohnempfänger erfasst, dürfte damit kongruent sein. Die Frage der Angemessenheit des Wohnraums ist jedoch, wie dargelegt, im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 21.01.2008
Zuletzt verändert am: 21.01.2008