Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichtes Detmold vom 20.07.2007 geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht ab dem 22.05.2007 (Antragstellung) Prozesskostenhilfe bewillligt und Rechtsanwalt L aus C beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist begründet.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung des Guthabens aus der Abrechnung der Stadtwerke C vom 05.12.2005 in Höhe von 204,35 Euro (Zeitraum 26.11.2004 bis 24.11.2005). Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Erstattung des Guthabens durch die Stadtwerke zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung im Dezember 2005 als Einkommen zu werten ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des SG im Beschluss vom 20.07.2007 verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Bedenken bestehen jedoch, dass die Beklagte dieses Einkommen nur für Dezember 2005 berücksichtigt hat und damit auch nur einmal den Pauschbetrag von 30,00 Euro für angemessene private Versicherungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V abgesetzt hat. Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag aufzuteilen. Damit kommt nicht nur eine Anrechnung in einem Monat, sondern auch eine Aufteilung für einen größeren Zeitraum in Betracht. Da es sich um eine Rückzahlung handelt, die einen Zeitraum von einem Jahr betrifft, wird das SG zu prüfen haben, ob nicht eine Aufteilung des Betrages auf den (restlichen) Bewilligungszeitraum oder auf ein Jahr als angemessen anzusehen ist.
Zudem dürfte entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten eine Aufhebung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II als Rechtsgrundlage ausscheiden. Denn § 48 SGB X verlangt, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorlegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Eine solche Änderung liegt nicht vor. Laut Aufhebungsbescheid vom 15.02.2006 wurde der Bewilligungsbescheid vom 25.01.2006 teilweise aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Rückerstattung (Dezember 2005) bereits erfolgt. Mithin ist die Bewilligung der Leistungen ab dem 01.12.2005 von Anfang an zu Unrecht erfolgt. Als Rechtsgrundlage kommt nur eine Aufhebung nach § 45 SGB X in Betracht. Ein Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X kann jedoch nur in einen Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X umgedeutet werden, wenn letzterer einer Ermessensausübung nicht bedarf. Ob eine Ermessensausübung erforderlich ist, richtet sich nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, wonach die Vorschriften des Dritten Buches über die Aufhebung von Verwaltungsakten, hier § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), entsprechend anwendbar sind. § 330 Abs. 2 SGB III enthält eine Abweichung von § 45 SGB X. Danach werden die Rechte des Leistungsempfängers insoweit eingeschränkt, als die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kein Ermessen mehr ausüben muss. Ob dieses Voraussetzungen vorliegen, wird das SG im Klageverfahren zu klären haben.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 21.01.2008
Zuletzt verändert am: 21.01.2008