Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.09.2007 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X, E beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers vom 27.09.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 04.10.2007), ist begründet.
Das Sozialgericht hat dem Kläger mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht Prozesskostenhilfe für das seit dem 13.04.2007 beim Sozialgericht Gelsenkirchen anhängige Klageverfahren versagt. Die gegen die Versagung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) durch den Bescheid vom 12.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2007 gerichtete Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem steht entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht der – im Anschluss an die Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt einsetzende – laufende Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) entgegen. Selbst wenn die Erfüllungsfiktion des § 107 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) Leistungen im Umfang der Leistungen nach dem SGB II ausschließen würde (vgl. auch BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R), erscheinen zunächst weitergehende Leistungen nach dem SGB XII nicht ausgeschlossen. Zumindest aber kann dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung seiner Anspruchsberechtigung nach dem SGB XII nicht versagt werden. Insofern ist die unvollständige Regelung der Schnittstellenroblematik von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und solche des SGB XII zu schließen. § 44a SGB II sieht allein einen Konfliktmechanismus für denn Fall vor, dass einer der in § 44a Abs. 1 SGB II genannten Träger der Feststtellung von Erwerbsfähigkeit der Agentur für Arbeit rsp. der ARGE widerspricht. Keine Vorkehrungen sind in der Regelung dafür getroffen, dass der Hilfe Nachfragende selbst die Feststellung seiner Erwerbsfähigkeit infrage stellt. Soweit das Sozialgericht dem entgegenhält, die Leistungen nach dem SGB II und den §§ 27ff. SGB XII seien ihrer Höhe nach völlig identisch, mag dies im Regelfall für die Regelleistung bzw. den Regelsatz und die Kosten der Unterkunft gelten. Der Senat wird insoweit aber beispielhaft auf die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII hin, die im SGB II keine Entsprechung findet (vgl. auch Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 5 Rnr. 17).
Darüber hinaus berücksichtigt das Sozialgericht nicht die unterschiedlichen Zielsetzungen des SGB II und des SGB XII. Die Zielsetzung des SGB II, erwerbsfähige Hilfebedürftige wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, die schlagwortartig im Grundsatz des "Forderns und Förderns" anklingt, kommt etwa in Ansprüchen auf Leistungen zur Eingliederung nach § 16 SGB II und den Vorschriften über Anreize und Sanktionen der §§ 29ff. SGB II zum Ausdruck. Dem Leistungsempfänger nach dem SGB II werden ausgehend von seiner Zielsetzung andere und weitergehende Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten auferlegt als dem dem System des SGB XII unterfallenden Hilfebedürftigen.
Es liegen mithin unterschiedliche Leistungssysteme vor, die trotz ihrer Parallelen, das (nachvollziehbare) Interesse begründen können, dem einen oder dem anderen Leistungssystem zugeordnet zu werden. Die (medizinische) Feststellung der Erwerbsunfähigkeit hat u.U. entscheidende Bedeutung für den weiteren Werdegang der Betroffenen (so Tänzer, Medizinische Kriterien der Erwerbsfähigkeitseinstufung gemäß SGB II und die Rechte der Betroffenen, ZfF, 2005, 58ff.).
Auch wenn den Antragstellern nach dem SGB II oder SGB XII etwa kein Rechtsschutzbedürfnis zuerkannt wird, Feststellungen nach § 44a SGB II (nach Tänzer, a.a.O., hat der Gesetzgeber das Erwerbsfähigkeitseinstufungsverfahren "quasi ´hinter dem Rücken´ der Betroffenen ausgestaltet") anzugreifen, dürfte ihm doch das Recht zuzugestehen sein, abschließende Entscheidungen anzugreifen (vgl. Hoehl in: jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 44a Rnr. 26; im Ergebnis auch Tänzer, a.a.O.).
Die (medizinische) Frage, ob beim Kläger Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II vorliegt, ist somit entgegen dem Sozialgericht von entscheidender Bedeutung. Diesbezüglich sieht der Senat ebenfalls abweichend vom Sozialgericht Ermittlungsbedarf. Das auf Ersuchen der Beklagten gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vom Rentenversicherungsträger angeforderte Gutachten des Dr. T vom 12.12.2006 erlaubt eine hinreichend zuverlässige Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht. Zunächst steht das Gutachten in Widerspruch zur Einschätzung des Kreisgesundheitsamtes vom 24.05.2006. Zudem stützt sich das Gutachten im Wesentlichen auf den Umstand einer für unzureichend erachteten Therapie. Der Kläger habe angegeben, Medikamente nur sporadisch und nach Bedarf genommen zu haben und nicht stationär psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt worden zu sein. Bei Neurologen sei er lediglich einmal im letzten Jahr in Behandlung gewesen.
Lediglich in der Anamnese wird aufgeführt, dass der Kläger seit zwei Jahren vierzehntäglich in psychologischer Behandlung ist.
Nach alledem bei einem auch vom Gutachter bestätigten, behandlungsbedürftigen psychischen Leiden zu schlussfolgern, die Symptomatik sei doch nicht so stark, "dass ein entsprechender Leidensdruck aufgebaut worden ist", bedarf zur Überzeugung des Senats zumindest erklärender Erläuterungen, zumal weiter ausgeführt ist, "die Einleitung einer intensiven psychiatrischen Therapie (initial eventuell stationärer Aufenthalt)" verspreche eine Stabilisierung, so dass "letztendlich eine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen werden" könne. Dem Senat fehlt auch die medizinische Sachkunde und Tatsachenkenntnis, inwieweit die aktuelle und erfolgte Therapie der eigenen Entscheidung des Klägers zuzuorden bzw. zuzurechnen ist.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass für Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII die Frage der lebenslangen Unwahrscheinlichkeit eines Wiedereintritts in das Berufsleben, die der Gutachter ausgehend von der ihm vorliegenden Fragestellung beantwortete, nicht maßgeblich ist.
Kosten sind nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 21.01.2008
Zuletzt verändert am: 21.01.2008