Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.10.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 20.11.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 21.11.2007), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
a) Umzugskosten
b) Kosten für eine Auszugsrenovierung von 1.205 EUR nach Kostenvoranschlag vom 04.09.2007
zu gewähren.
Die Voraussetzungen für den Erlass der hier allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Es sind von der Antragstellerin weder ein (fortbestehender) Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden.
Der Senat verweist hinsichtlich des Anordnungsgrundes zunächst auf die Ausführungen des angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Hinsichtlich des Anspruchs auf Umzugskosten kann sich ein Anspruch zwar grundsätzlich aus § 22 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ergeben. Allerdings kann die Antragstellerin mit ihrem ursprünglichen Begehren, Kosten für einen Umzug durch ein gewerbliches Umzugsunternehmen zu erlangen, ersichtlich schon deshalb nicht mehr durchdringen, weil sie den Umzug in Eigenregie durchgeführt hat.
Der Antragstellerin sind insoweit auch nicht unzumutbare Anstrengungen auferlegt worden, da dem Hilfebedürftigen wegen der Selbsthilfeobliegenheit aus § 2 Abs. 1 SGB II in der Regel durchaus abverlangt werden kann, einen Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen (vgl. etwa Berlit in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rnr. 102 m.w.N.).
Die von der Antragstellerin erst nach Durchführung des Umzuges am 22.09.2007 gegenüber dem Sozialgericht geltend gemachten Kosten von "mindestens 650 EUR" für 10 Helfer (Bekannte vom Arbeitslosenzentrum) und Anmietung eines Anhängers bedürfen selbst unter Berücksichtigung des Antrages vom 05.11.2007 gegenüber der Antragsgegnerin (Angebot eines außergerichtlichen Vergleichs über die Übernahme von weiteren 561 EUR) weiterer Erläuterungen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Inanspruchnahme einzelner Helfer, der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme, Kosten des Anhängers etc …
Die Klärung der Anspruchshöhe (etwa hinsichtlich des anzuerkennenden Verpflegungsaufwandes) kann und muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Des Weiteren dürfte zu überprüfen sein, warum etwa der Sohn der Antragstellerin im Rahmen familiärer Mithilfe nicht tätig werden konnte (auf die widersprüchlichen Angaben des Bevollmächtigten der Antragstellerin – lebe weit entfernt und sei privat und beruflich sehr eingespannt – und der Antragstellerin – wohne zwar auch in N, sei für seine Firma aber im Notdienst und müsse ggf. jederzeit, auch nachts, los, könne im Grundsatz aber schon helfen, organisieren und mit anfassen, niedergelegt im Aktenvermerk vom 21.09.2007, wird verwiesen).
Darüber hinaus ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist etwa nicht dargelegt worden, dass die Antragstellerin unmittelbar Forderungen ihrer Hilfspersonen ausgesetzt wäre, die nicht ggf. auch bis zur Entscheidung in der Hauptsache zurückgestellt werden können, zumal die Antragstellerin zuletzt angegeben hat, sie hätte bereits einen Betrag von 10 EUR bis 25 EUR pro Person gezahlt.
Ob die Kosten der Auszugsrenovierung überhaupt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, könnte nach dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes fraglich sein. Eine besondere Eilbedürftigkeit vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht nicht zu erkennen. Fraglich ist schon, ob der vorgelegte Kostenvoranschlag (offenbar von einem der Umzugshelfer) überhaupt umgesetzt wurde; der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat laut Aktenvermerk vom 21.09.2007 jedenfalls angegeben, es sei mietrechtlich zu klären, in welchem Umfang der Vermieter Sanierungs- bzw. Renovierungsbedarf geltend machen könne. Dies erscheint vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa zu Schönheitsreparaturen nachvollziehbar. Die grundsätzliche Klärung der Frage, ob, auf welcher Rechtsgrundlage (vgl. etwa Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007, L 20 B 32/07 AS ER) und in welchem Umfang Renovierungskosten übernahmefähig sind, wird daher ebenso einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 21.01.2008
Zuletzt verändert am: 21.01.2008