Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 24.04.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen der Kraftfahrzeughilfe im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung.
Der 1939 geborene und von Geburt an unter einer angeborenen spastischen Tetraplegie mit multiplen Gelenkdeformierungen leidende Antragsteller bezieht seit mehr als 20 Jahren eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, zuletzt Altersrente in Höhe von 608,94 Euro monatlich. Daneben beziehen er und seine 1944 geborene Ehefrau ergänzende Sozialhilfe der Stadt B in Höhe von 648,77 Euro monatlich. Die Ehefrau des Antragstellers ist pflegebedürftig und erhält Pflegegeld nach der Pflegestufe II. Bei beiden Ehegatten ist ein Grad der Behinderung [GdB] von 100 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G", "aG", "RF", "H", "B" anerkannt.
Der Antragsteller beantragte unter dem 16.10.2006 die Kostenübernahme für einen Satz Winterreifen für sein Kraftfahrzeug der Marke Opel Ascona, Erstzulassung 1991, dessen Anschaffung, behindertengerechten Umbau (u.a. Schwenksitz, Schalthilfe) und Unterhaltung der Antragsgegner ihm zuvor durch entsprechende Leistungen ermöglicht hatte.
Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 08.11.2006 ab und verfügte gleichzeitig, dass die bisher gewährte Betriebskostenbeihilfe in Höhe von 51,13 Euro monatlich für das Kraftfahrzeug ab dem 01.12.2006 nicht mehr gewährt werde. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsteller nicht mehr berufstätig sei und damit die Hauptvoraussetzung der Gewährung von Kraftfahrzeughilfen nach § 8 Eingliede-rungsverordnung, nämlich die Teilhabe am Arbeitsleben, nicht mehr vorliege. Hinsichtlich der Fahrten zu Ärzten und wegen ärztlich verordneter Maßnahmen sei auf die vorrangige Zuständigkeit der Krankenkassen zu verweisen. Fahrten zu Versorgungseinrichtungen (Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, etc.) sowie aufgrund der Teilnahme an kulturellen und sonstigen Veranstaltungen führten nicht zu der vom Gesetzgeber geforderten regelmäßigen Notwendigkeit der Nutzung, weil sie nur gelegentlich anfielen.
Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und trug vor, seine Ehefrau sei als Hausfrau im Beruf anerkannt und auf den PKW angewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2007 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, der Antragsteller gehöre zwar zum Personenkreis der körperlich wesentlich behinderten Menschen, so dass seine Fähigkeit eingeschränkt sei, an der Gesellschaft teilzuhaben. Für die Annahme eines Anspruches auf die begehrten Leistungen genüge es aber nicht, wenn der Behinderte das Kraftfahrzeug immer wieder in größeren, im wesentlichen gleichbleibenden zeitlichen Abständen benötige. Weil der Antragsteller nicht mehr berufstätig sei, könne von einer "regelmäßigen" Benutzung des Kraftfahrzeuges im Sinne der Eingliederungsverordnung nicht ausgegangen werden. Fahrten zur Durchführung von Einkäufen oder sonstigen Besuchen reichten hier nicht aus. Auch wenn der angefochtene Bescheid sich ausschließlich zu der Vorschrift des § 8 Eingliederungsverordnung (EinglH-VO verhalte, sei hier von einem Angewiesensein im Sinne des § 10 Abs.6 EinglH-VO nicht auszugehen. Eine positive Ermessensent-scheidung komme demnach nicht in Betracht.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage erhoben, die derzeit bei dem Sozialgericht Münster unter dem Aktenzeichen S 16 SO 32/07 anhängig ist.
Unter dem 07.02.2007 beantragte der Antragsteller zusätzlich die Übernahme von Versicherungsbeiträgen sowie Reparaturkosten für den PKW. Weiterhin beantragte er die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines E-Mobil (Scooter).
Mit Bescheid vom 27.02.2007 lehnte der Antragsgegner die Anträge mit der Begründung ab, er verweise zur Übernahme der Versicherungsbeiträge und Reparaturkosten des Kraftfahrzeuges auf den Bescheid vom 08.11.2006. Zur Ablehnung der Kosten für den beantragten Scooter führt er aus, die Versorgung mit Mobilitätshilfen, zu denen auch ein Scooter gehöre, falle ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung.
Am 11.04.2007 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, zu dessen Begründung er vorgetragen hat, er sei anerkannter Schwerbehinderter. Bei der Ehefrau seien ebenfalls entsprechende Feststellungen getroffen worden, sie erhalte Pflegegeld. Er könne sich nur mit einem Gehstock über kürzeste Strecken fortbewegen. Die Ehefrau sei auf die Benutzung eines Rollators angewiesen. Die schweren Einschränkungen der Fortbewegungsmöglichkeit hätten er und seine Ehefrau bisher dadurch überwinden können, dass ihnen ein PKW zur Verfügung gestanden habe, den sie nicht ausschließlich allein hätten finanzieren müssen. Die HU-Plakette des TÜV werde mit Ablauf des März 2007 ungültig. Für die erneute Zulassung seien Reparaturen und die Entrichtung von Gebühren für die Untersuchungen des Technischen Überwachungsvereines (TÜV) erforderlich. Den PKW benötige er, um zweimal die Woche einzukaufen, alle 14 Tage die Wäsche zur Wäscherei zu bringen, sie anschließend wieder abzuholen, einmal pro Woche die Apotheke aufzusuchen, um Medikamente zu kaufen oder sich den Blutdruck messen zu lassen. Ferner besuchten er und seine Ehefrau regelmäßig sonntags die Kirche. An sozialen Kontakten fänden regelmäßig Besuche bei Verwandten statt, denn der Antragsteller habe 6 Geschwister, zu denen er Kontakt halte. Auch werde der PKW für Behördengänge benötigt. Kinobesuche bzw. die Teilnahme an sonstigen kulturellen Veranstaltungen kämen nicht mehr in Betracht, weil hierfür die notwendigen finanziellen Mittel nicht mehr zur Verfügung stünden. Auch der Behindertenfahrdienst des Kreises C stehe nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Die Eilbedürftigkeit der beantragten Entscheidung ergebe sich daraus, dass das Kraftfahrzeug ohne die Gewährung der begehrten Leistungen in nächster Zeit "stillgelegt" werde. Es bestehe auch keine Möglichkeit, das abgemeldete Fahrzeug danach irgendwo unterzustellen, um erst eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss im Hauptsacheverfahren S 16 SO 32/07 über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbe- scheides vom 13.03.2007 im Wege des Erlasses einer einst- weiligen Anordnung zu verpflichten 1.) ihm weiterhin die monatliche Betriebskostenbeihilfe für das von ihm benutzte Fahrzeug Opel Vectra, Kennzeichen: xxx in Höhe von 51,13 Euro zu zahlen 2.) die Kosten für eine notwendige Reparatur einschließlich TÜV- Abnahme entsprechend dem Kostenvoranschlag der Firma L B GmbH vom 05.02.2007 in Höhe von 968,00 Euro zu übernehmen.
Der Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten und ergänzend ausgeführt, dass auch nichtbehinderte Menschen nicht durchweg ein Kraftfahrzeug zur Verfügung hätten. Die Wahrung eines der Würde des Menschen entsprechenden Lebens sei nicht schon dann verletzt, wenn jemand nicht in der Lage sei, an allen gewünschten Veranstaltungen teilzunehmen oder zu allen Zeiten beweglich zu sein. Es bestehe zudem die Möglichkeit, den Behindertenfahrdienst in Anspruch zu nehmen bzw. im Einzelfall einen Mietwagen oder ein Taxi zu benutzen. Auf die begehrten Leistungen bestehe auch dann kein Anspruch, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen erfüllt seien, weil die Leistungserbringung im Ermessen des Leistungserbringers stehe.
Mit Beschluss vom 24.04.2007 hat das Sozialgericht Münster den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, der Antragsgegner habe das ihm zustehenden Ermesssen in nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgeübt, dass er außerhalb des aktiven Arbeitslebens auf Fahrdienste und andere Mobiltätshilfen "außerhalb des individiuellen normalen Personenkraftverkehres" verwiesen habe. Er sei in seiner Ermessensausübung nicht dadurch eingeschränkt, dass er trotz Rentenbezuges des Antragstellers und langem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben den Betriebskostenzu-schuss weiter gewährt habe.
Gegen den am 24.04.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 11.05.2007 Beschwerde erhoben, zu deren Begründung er auf sein bisheriges Vorbringen verweist und ergänzend vorträgt, bei seiner Ehefrau sei nunmehr die Pflegestufe 2 anerkannt. Eine Einschränkung der Kraftfahrzeughilfe auf solche Kraftfahrzeuge, die zu Erwerbszwecken benutzt würden, lasse sich den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen. Einkäufe, Gottesdienstbesuche und Besuche bei Verwandten führe der Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau durch. Diese Teilhabe an der Gesellschaft sei mit Elektrorollstühlen nicht zu gewährleisten. Es treffe nicht zu, dass die Krankenkasse Kosten für einen Elektroscooter bewilligt habe. Es sei abwegig, ihn auf die Benutzung von Taxis und Mietwagen zu verweisen. Einen Mietwagen könne er nicht führen, weil es an er erforderlichen Sonderausstattung fehle (Schwenksitz und Schalthilfe). Eine Taxibenutzung komme wegen des fehlenden Schwenksitzes nicht in Betracht. Das Angebot des Fahrdienstes des Kreises C beschränke sich auf Fahrten bis monatlich maximal 80 km und 6 Fahrten. Dem Fahrgast würden 0,67 Euro monatlich pro Kilometer für Fahrten berechnet, die über die Monatskilometerleistung hinausgingen. Das Kontingent von 6 Fahrten sei bereits nach einer Woche erschöpft. Darüber hinaus gehende Fahrten seien ebenfalls zum o.g. Preis von 0, 67 Euro pro Kilometer zu bezahlen.
Das Landessozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Befundberichtes von Dr. I. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Befundbericht vom 29.10.2007 verwiesen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 14.05.2007), ist zulässig. aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die begehrten Kraftfahrzeughilfeleistungen zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Können ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05- NVwZ 2005, 927). Auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben können die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) derzeit nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden.
Ein Anordnungsgrund könnte vorliegend nur dann angenommen werden, wenn zu befürchten wäre, dass der Antragsteller ohne die streitbefangene monatliche Betriebskostenbeihilfe und die Reparaturkostenübernahme für das KfZ von einer angemessenen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ausgeschlossen bzw. außerstande wäre, den Kontakt zu seiner sozialen Umwelt zu erhalten und am öffentlichen und kulturellen Leben teilzunehmen. Dies ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse derzeit nicht der Fall. Denn dem Antragsteller steht nunmehr eine motorisierte Mobilitätshilfe in Gestalt eines sogenannten "Elektroscooters" zur Verfügung, der es ihm ermöglicht, sowohl Einkäufe in der Umgebung zu tätigen, als auch kulturelle bzw. religiöse Einrichtungen zu nutzen. Damit wird der Antragsteller auch in die Lage versetzt, die von ihm angesprochenen Kirchenbesuche durchzuführen. Bei einer Reichweite des Fahrzeuges von über 50 Km und einer Geschwindigkeit von ca 15 km/h kann davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug auch im Übrigen ausreichende Möglichkeiten bietet, Kontakte zu anderen Menschen zu suchen und zu unterhalten. Auch die Nachfrage des Landessozialgerichts nach Fahrten, die in den letzten Monaten der Nutzungsmöglichkeit des KfZ noch durchgeführt wurden, hat keinen greifbaren Hinweis des Antragstellers auf notwendige Fahrten erbracht, die mit dem Elektroscooter nicht auch hätten durchgeführt werden können. Insbesondere haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für regelmäßige Besuche von Verwandten ergeben, die dem Antragsteller nun nicht mehr möglich wären und deren Aufschub bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erschiene. Der pauschale Hinweis, im Rahmen einer Querschnittsbetrachtung fielen alle 3 Wochen Fahrten zu den Geschwistern und dem Sohn auch außerhalb der Gemeindegrenzen an, reicht zur Annahme eines Anordnungsgrundes nicht aus, zumal der Antragsteller Anfragen des Landessozialgerichtes nach Fahrtzielen, Daten und genauen Anschriften auch nach Erinnerung nicht beantwortet hat. Vor diesem Hintergrund kann auch der Hinweis des Antragstellers, es bestünde die Gefahr, dass der PKW in nächster Zeit stillgelegt werde, nicht ausreichen, um einen Anordnungsgrund anzunehmen. Denn es erscheint nicht völlig ausgeschlossen, dass der Antragsteller aufgrund der nunmehr vorhandenen Möglichkeit, den Elektroscooter zu benutzen, in Zukunft nicht mehr auf den PKW angewiesen ist, um am Leben in der Gemeinschaft im o.g. Sinne teilzuhaben.
Bei dieser Sachlage kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt.
Insbesondere kann derzeit auch dahingestellt bleiben, ob dem Antragsgegner unter dem Blickwinkel der §§ 55, 58 SGB IX bei der Anwendung des auf der Verordnungsermächti-gung in § 60 SGB XII beruhenden § 10 Abs. 6 der EinglH-VO überhaupt noch ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. Hessischer VGH, Urteil v. 12.12.1995, 9 UE 1339/94 = NVwZ-RR 1996, 511 f zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB IX), oder ob die dort genannten Leistungen nunmehr aufgrund einer gebundenen Entscheidung zu erbringen sind (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.05.2007, L 8 SO 20/07 ER).
Der Senat weist darauf hin, dass in § 10 Abs. 6 EinglH-VO nicht davon die Rede ist, dass eine Kraftfahrzeughilfe nur dann in Betracht kommt, wenn der Antragsteller noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. hierzu auch Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2006, § 10 EinglH-VO Rn. 11), sondern es wird unabhängig hiervon vielmehr auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Benutzung des Fahrzeuges abgestellt; dies können ersichtlich auch außerberufliche Notwendigkeiten sein. Auch erscheinen die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13.03.2007 insoweit nicht schlüssig, als einerseits eingeräumt wird, dass der Begriff der Regelmäßigkeit im Sinne des § 10 Abs. 6 EinglH-VO nicht dahingehend verstanden werden kann, dass der Behinderte auf die tägliche Benutzung oder gar tägliche Benutzung des Kraftfahrzeuges zur Erreichung eines Arbeitsplatzes angewiesen sein muss, dann aber im Folgenden die Entscheidung gerade mit der Behauptung begründet wird, von einer regelmäßigen Benutzung des Kraftfahrzeuges sei nicht auszugehen, weil der Kläger nicht mehr berufstätig sei, Fahrten zur Durchführung von Einkäufen oder sonstigen Besuchen reichten nicht aus. Zudem geht die Antragsgegnerin nicht darauf ein, dass sie in der Vergangenheit über etliche Jahre hinweg Leistungen der Kraftfahrzeughilfe erbracht hat, obwohl eine Erwerbstätigkeit nicht mehr stattgefunden hat. Diesbezüglich dürfte daher unter der Voraussetzung, dass auch weiterhin eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, eine Selbstbindung der Verwaltung zu diskutieren sein, die es ihr möglicherweise verwehrt, eine ablehnende Entscheidung allein auf die fehlende Erwerbstätigkeit zu stützen. Insoweit könnte es an einer in sich widerspruchsfreien umfassenden Interessenabwägung fehlen, die bei Ermessensentscheidungen auch in der Begründung des Bescheides darzulegen wäre (§ 35 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren [SGB X]). Angesichts des nunmehr bei dem Antragsteller vorhandenen Elektroscooters muss das Ergebnis dieser ggf. noch vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung allerdings derzeit als offen angesehen werden. Eine Ermessensreduzierung auf Null, die nur eine Entscheidung im Sinne des Antragstellers als rechtmäßig erscheinen ließe, kann bei summarischer Überprüfung der Sachlage derzeit noch nicht angenommen werden, zumal angesichts der im Befundbericht von Dr. I vom 29.10.2007 enthaltenen Hinweise auf eine gravierende Herzerkrankung des Antragstellers mit Belastungsdyspnoe und pectanginösen Beschwerden nach Hinterwandinfarkt die Frage nicht eindeutig beantwortet werden kann, ob der Antragsteller ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr noch verantwortlich führen kann. Diskussionswürdig erscheint dies vor allem deshalb, weil im Bericht des St. Marien-Krankenhauses vom 18.02.2007 davon die Rede ist, dass der Antragsteller über synkopale Anfälle berichtet habe, die in letzter Zeit öfter aufgetreten seien.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 22.01.2008
Zuletzt verändert am: 22.01.2008