Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 19.06.2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte.
Der am 00.00.1940 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er lebt in Griechenland.
Während der Zeit seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland wurden von April 1964 bis April 1965 Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung und für die Zeit von Mai 1965 bis Oktober 1982 Pflichtbeiträge zur allgemeinen Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet. Während der Zeit seiner Tätigkeit als selbständiger Gastwirt von 1983 bis 1988 entrichtete er Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden nicht entrichtet. Für die Zeit von September 1988 bis Januar 2003 wurden für den Kläger in Griechenland Pflichtbeiträge zum Rentenversicherungssystem für die Landwirtschaft entrichtet. Mit Bescheid vom 29.03.2005 gewährt die Beklagte ab 01.02.2005 Regelaltersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres.
Am 17.02.2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 09.01.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung dieser Altersrente ab. Der Kläger erfülle nicht die für die Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte erforderliche Wartezeit von 35 Jahren. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2004 zurückgewiesen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat er sein Vorbringen wiederholt und gemeint, bei Berücksichtigung seiner deutschen und griechischen Versicherungszeiten die Wartezeit zu erfüllen. Unter dem 01.06.2005 hat er sich bereit erklärt, für die Zeit von Januar 1983 bis Dezember 1987 Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nachzuzahlen.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.06.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Statt der erforderlichen Wartezeit von 35 Jahren und somit 420 Monaten mit rentenrechtlichen Zeiten habe der Kläger bis 31.01.2003 lediglich 396 Monate zurückgelegt. Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt und sich mehrfach bereit erklärt, für die Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1987 freiwillige Beiträge zu entrichten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen. Der Kläger ist mit Einschreiben, Rückschein am 16.07.2007 von dem Termin benachrichtigt worden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen ist. Der Kläger ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Nach dem Vorbringen des Klägers geht der Senat davon aus, dass der Kläger geltend macht, Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu haben, hilfsweise zur nachträglichen Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1987 zugelassen zu werden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Altersrente für langjährig Versicherte besteht nicht. Nach § 36 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) können Versicherte eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Zwar hat der Kläger am 17.01.2003 das 62. Lebensjahr vollendet, jedoch nicht die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet (§ 51 Abs 3 SGB VI). Gemäß § 54, § 55 Abs 1 Satz 1 und § 57 SGB VI sind rentenrechtliche Zeiten Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Beitragszeiten sind Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und beitragsgeminderte Zeiten. Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind. Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind. Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. Die für die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (420 Kalendermonate) erforderlichen Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten liegen nicht vor. Im maßgeblichen Zeitraum bis zum 31.01.2003 hat der Kläger statt der erforderlichen 420 Kalendermonate nur 396 Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Der Kläger hat zum System für die Landwirtschaft in Griechenland 173 Kalendermonate Pflichtbeiträge und für die Zeit von April 1964 bis Oktober 1982 in der Bundesrepublik Deutschland für 199 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet. Hinzu kommen die 24 Monate Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung. Die im Versicherungsverlauf des Klägers eingestellten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung von September 1968 bis Juli 1990, November 1971 bis Januar 1973 sowie Juli 1977 bis November 1981 sind zur Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren nicht zusätzlich zu berücksichtigen, denn für diese Kalendermonate wurden zeitgleich Pflichtbeiträge entrichtet. Anhaltspunkte für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung ergeben sich ebenso wenig wie für weitere Berücksichtigungszeiten bzw. Ersatzzeiten.
Der Kläger kann nicht zur nachträglichen Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1987 zugelassen werden. Gemäß § 197 Abs 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge nur wirksam (entrichtet) werden, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 SGG).
Erstellt am: 22.01.2008
Zuletzt verändert am: 22.01.2008