Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.10.2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die erneute Zahlung von Rente nach Abfindung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls am 10.12.1980.
Der am 00.00.1940 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Nach Untertagetätigkeit im deutschen Steinkohlenbergbau kehrte er im Juni 1984 auf Dauer in die Türkei zurück.
Am 10.12.1980 erlitt er als Gleisbauarbeiter auf der Zeche B in der Grube P unter Tage bei der Verlegung eines Recks einen Arbeitsunfall. Dabei kam es zum Bruch der Speiche des rechten Unterarms. Nach Untersuchung durch Dr. F (Gutachten vom 20.08.1982) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 06.09.1982 die Gewährung von Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. wegen der Unfallfolgen fest. An Unfallfolgen wurden anerkannt: Unter Einstauchung und Verlagerung des Speichenschachtes gegenüber der Speichenbasis ellenwärts zur knöchern festen Ausheilung gekommener handgelenksnaher Speichenbruch rechts mit klaffendem körperfernen Ellen-Speichengelenk rechts, Abbruch des Griffelfortsatzes der rechten Elle, hohlhandwärtige Neigung der Speichenbasisgelenkfläche rechts, Beugebehinderung der rechten Hand im Gelenk, Einschränkung der ellenwärtigen Kantung der rechten Hand im Handgelenk, vermehrte Beweglichkeit der speichenwärtigen Kantung infolge der daumenwärts gerichteten Fehlstellung der rechten Hand im Handgelenk, leichte Muskelminderung am rechten Unterarm, vorspringender Griffelfortsatz der rechten Elle, Herabsetzung der groben Kraft der rechten Hand sowie Beschwerden infolge des verschobenen Handgelenkes nach Speichenbasisbruch rechts sowie Sprengung des körperfernen Ellen-Speichengelenks rechts.
Auf Antrag des Klägers fand die Beklagte mit Bescheid vom 04.03.1993 die Dauerrente nach einer MdE um 20 v.H. auf Lebenszeit ab. Die bisherige Rente fiel mit dem Ende des Monats März 1993 weg.
Am 15.05.2002 machte der Kläger eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalls geltend. Er könne nicht mal mehr Gewichte von einem Kilogramm heben. Dr. P aus L/Türkei erstattete am 01.03.2004 ein Gutachten. Danach klage der Kläger über Schmerzen am rechten Handgelenk bei Bewegung. Die Außenrotation sei nicht möglich. Am rechten Handgelenk seien Deformationen vorhanden. Eine Besserung liege nicht vor. Die Deformation sei bleibend. Eine Behandlung habe zu keiner Besserung geführt. Dr. H nahm am 12.05.2004 beratungsärztlich Stellung und führte aus, dass eine wesentliche Änderung in den Unfallfolgen nicht eingetreten sei. Die MdE sei weiterhin mit 20 v.H. einzuschätzen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18.06.2004 die Zahlung von Verletztenrente ab. Die Folgen des Arbeitsunfalls bedingten weiterhin eine MdE um 20 v.H … Die Rente sei auf Lebenszeit abgefunden worden. Die dem Bescheid vom 06.09.1982 zugrunde liegenden Verhältnisse hätten sich nicht wesentlich geändert. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2004 zurückgewiesen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt und behauptet, der Zustand nach Arbeitsunfall hätte sich wesentlich verschlechtert. Die Bewegungseinschränkungen hätten zugenommen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Urteil vom 12.10.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Folgen des Arbeitsunfalls vom 10.12.1980 könnten keine wesentlichen Änderungen, die das Ausmaß einer messbaren MdE um 10 v.H., also anstelle von 20 v. H. eine MdE von 30 v. H., erreichten, festgestellt werden. Die weiterhin festzustellenden gesundheitlichen Auswirkungen der Folgen des Arbeitsunfalls entsprächen jenen, die Grundlage des Bescheides vom 06.09.1982 gewesen seien.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung behauptet der Kläger, wegen der Folgen des Arbeitsunfalls keiner Arbeit nachgehen zu können.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen. Der Kläger hat nach Erhalt der Terminsbenachrichtigung erklärt, er nehme wegen seines gesundheitlichen Zustands nicht teil und könne sich auch nicht vertreten lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und legt eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. H vom 10.01.2007 vor. Danach rechtfertigen die Folgen des Arbeitsunfalls lediglich die abgefundene MdE um 20 v.H … Eine wesentliche Verschlimmerung sei nicht nachgewiesen.
Der Senat hat ärztliche Berichte eingeholt. Dr. Z aus J/Türkei hat am 12.05.2006 berichtet, dass es aufgrund der Fehlstellung der rechten distalen Speiche und der danach entstandenen Arthrose zu einem Nachlassen der Leistungsfähigkeit und zu einer Einschränkung der Bewegung gekommen sei. Deshalb könne der Kläger keine Tätigkeiten ausüben, die ein andauerndes und starkes Benutzen des rechten Handgelenks in Anspruch nähmen. Ferner leide der Kläger an insulinpflichtigem Diabetes mellitus, Bluthochdruck und chronisch-obstruktiver Bronchitis. Nach ambulanter Untersuchung des Klägers hat Dr. Z unter dem 02.10.2006 ergänzt, die unfallbedingte MdE betrage aus medizinischer Sicht um 20 v.H … Dies ergebe sich aufgrund der bei der Untersuchung festgestellten Bewegungseinschränkungen.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen ist. Der Kläger ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Nach dem Vorbringen des Klägers geht der Senat davon aus, dass der Kläger geltend macht, dass die anerkannten Folgen des Arbeitsunfalls am 10.12.1980 wegen Verschlimmerung ab mindestens 15.05.2002 mit einer MdE um 30 v.H. zu bewerten und ihm deshalb Verletztenrente nach einer MdE um 10 v.H. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren ist.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Verletztenrente besteht nicht. Tritt nach der Abfindung eines Anspruchs auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 v.H. eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls ein, wird Rente insoweit gezahlt (§ 76 Abs 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII -). Nach § 48 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs 1 SGB X nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 v.H. beträgt (§ 73 Abs 3 erster Halbsatz SGB VII). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Grundlage für die Abfindung (Bescheid vom 04.03.1993) waren die medizinischen Verhältnisse, die Dr. F im Gutachten vom 20.08.1982 festgestellt hat und die zu einer Zahlung einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. geführt haben (Bescheid vom 06.09.1982). In diesen Verhältnissen ist keine, eine mehr als 5 v.H. höhere MdE rechtfertigende Verschlechterung eingetreten. Als Folgen eines Arbeitsunfalls sind alle Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen und in die Bewertung einzubeziehen, die mit Wahrscheinlichkeit unmittelbar oder mittelbar im Sinne wesentlicher Teilursächlichkeit auf die bei dem Unfall erlittenen gesundheitlichen Schäden zurückzuführen sind. Wahrscheinlich ist ein solcher Zusammenhang, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen mehr dafür als dagegen spricht. Die als Unfallfolgen in Betracht kommenden Gesundheitsstörungen müssen nachgewiesen sein, d. h. sie müssen mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit vorliegen. In diesem Sinne fehlt es an einem Nachweis, dass sich die anerkannten Unfallfolgen verschlechtert haben oder Unfallfolgen hinzugetreten sind, die eine höhere als die bisher festgestellte MdE um 20 v. H. rechfertigen. Dr. Z geht davon aus, dass es bei dem Kläger infolge des Stauchungsbruches der Speichenbasis und dem Abbruch des Griffelfortsatzes der Elle zur Minderung der Außendrehung, begleitet von Kraft- und Turnusverlust des rechten Handgelenks in der rechten Hand, gekommen ist. Er hat, nach Untersuchung des Klägers, festgestellt, dass die Bewegungseinschränkungen als Folgen des Unfalls vom 10.12.1980 auch weiterhin nur eine MdE um 20 v.H. rechtfertigen (ärztlicher Bericht des vom 02.10.2006). Weitere, eine wesentliche Verschlimmerung der maßgeblichen Verhältnisse darstellenden Funktionseinschränkungen, die eine MdE um 30 v.H. rechtfertigen würden, sind damit nicht belegt. Der Senat hält die von Dr. Z erhobenen Befunde für zutreffend. Die daraus gezogene Schlussfolgerung ist überzeugend und stimmt überein mit der Stellungnahme von Dr. H vom 12.05.2004. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachten bedurfte des daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 SGG).
Erstellt am: 22.01.2008
Zuletzt verändert am: 22.01.2008