Die Klage gegen den Bescheid vom 28.11.2007 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Beitrags zur Pflegeversicherung.
Der 1955 geborene kinderlose Kläger ist aufgrund einer Beschäftigung versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Der Arbeitgeber behielt seit dem 01.01.2005 vom Arbeitsentgelt des Klägers den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % nach § 55 Abs. 3 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ein. Mit Bescheid vom 26.04.2005 stellte die Beklagte fest, der Kläger habe den Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 % zur Pflegeversicherung zu zahlen. Seit dem 01.01.2005 hätten kinderlose Versicherte nach Vollendung des 23. Lebensjahres einen monatlichen Zuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % zu leisten. Diese Regelung sei auch im Falle des Klägers anzuwenden.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, der Beitragszuschlag bedeute eine unangemessene Benachteiligung im Verhältnis zu gleichaltrigen Versicherten, die Kinder hätten und einen entsprechenden Zuschlag nicht zu entrichten hätten. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verbiete eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, so dass die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Gesetzesänderung gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verstoße. Die Tatsache, dass er kinderlos sei, rechtfertige nicht diese Ungleichbehandlung, da zu berücksichtigen sei, dass er aus medizinisch bedingten Gründen zusammen mit seiner Ehegattin den Kinderwunsch nicht habe erfüllen können, und somit ungewollt in die Lage gekommen sei, den Zuschlag zur Pflegeversicherung zu zahlen zu müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im Klageverfahren hat der Kläger seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Mit Urteil vom 30.01.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhebung des Zusatzbeitrags für Kinderlose in der Pflegeversicherung im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.2001 (BVerfGE 103, 242) nicht bestünden.
Mit der fristgerecht eingelegten Berufung wiederholt der Kläger seine Auffassung, aus seiner Sicht liege eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn – wie in seinem Fall – der Beitragszuschlag auch im Falle einer ungewollten Kinderlosigkeit erhoben werden.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die ursprünglich angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung für das Kalenderjahr 2005 in Höhe von 790,23 Euro festgesetzt.
Der Kläger beantragt,
den Beitragsbescheid für das Jahr 2005 insoweit aufzuheben, als in der Beitragsforderung ein Betrag von 101,31 Euro als Beitrag gemäß § 55 Abs. 3 Satz SGB XI enthalten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger sei nach der Rechtslage verpflichtet, den Beitragszuschlag zu zahlen.
Wegen weiterer Einzelheiten, auch hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Da die Beklagte im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG, wonach die Einzugsstelle sich nicht darauf beschränken darf, ein einzelnes Element des Beitragstragungstatbestandes zu regeln, sondern sie die konkrete Beitragshöhe festsetzen muss (vgl. BSG, Urteile vom 10.05.2006 – B 12 KR 10/05 R; B 12 KR 22/05 R) die ursprünglich angefochtenen Bescheide aufgehoben und mit Bescheid vom 28.11.2007 den Beitrag zur Pflegeversicherung für das Jahr 2005 festgesetzt hat, ist dieser Bescheid nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Senat hat somit auf Klage zu entscheiden. Auf die Frage, wie sich der Umstand, dass der Ausgangsbescheid vom 26.04.2005 unter dem Briefkopf der Pflegekasse und ausdrücklich (auch) für die Pflegekasse ergangen war, obwohl nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Krankenkasse als Einzugsstelle (allein) auch über die Beitragshöhe zur Pflegeversicherung entscheidet, rechtlich auswirkt, kommt es somit nicht mehr an. Der Bescheid vom 28.11.2007 ist nunmehr eindeutig von der Beklagten als Einzugsstelle erlassen worden.
In der Sache ist die Klage unbegründet. Der Beitrag zur Pflegeversicherung im Jahr 2005 beträgt nach dem vom Arbeitgeber gemeldeten Jahresarbeitsverdienst von 40.525,00 Euro wie von der Beklagten festgesetzt 790,23 Euro (688,92 Euro Beiträge gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zuzüglich 101,31 Euro Beitragszuschläge gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Da der 1955 geborene Kläger kinderlos ist, hat er den Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI, den der Arbeitgeber zusammen mit den Beiträgen zu zahlen hat (§ 60 Abs. 5 Satz 1 SGB XI), allein zu tragen (§ 58 Abs. 3 Satz 1 SGB XI); der Arbeitgeber kann daher vom Kläger den von diesem zu tragenden Beitragsanteil fordern (§ 60 Abs. 5 Satz 2 SGB XI).
Die Erhebung des Beitragszuschlags ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Senat nimmt auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen des Sozialgerichts Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), denen nichts hinzuzufügen ist. Die Argumentation des Klägers, der Zuschlag sei bei ungewollter Kinderlosigkeit verfassungswidrig, geht ins Leere, weil auch Pflege- und Adoptiveltern (§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 56 Abs. 3 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)) den Beitragszuschlag nicht bezahlen müssen. Ob für die Kinderlosigkeit medizinische Gründe maßgebend sind, ist somit völlig irrelevant. Mit dem Beitragszuschlag wird lediglich die Forderung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 03.04.2001 (a.a.O.) umgesetzt, Versicherte, die Kinder betreuen und erziehen, wegen des von ihnen damit erbrachten "generativen Beitrags" beitragsrechtlich gegenüber Mitgliedern ohne Kindern besser zu stellen. Ob insoweit nur eine Besserstellung von Eltern während der Erziehungs- und Betreuungsphase geboten wäre, kann dahinstehen, da der kinderlose Kläger keine Rechte daraus herleiten könnte, wenn der Gesetzgeber den Kreis der zu dem Beitragszuschlag heranzuziehenden Versicherten hätte anders abgrenzen und auch Eltern nach Abschluss der Erziehungsphase hätte heranziehen müssen.
Gegen die Höhe des von der Beklagten festgesetzten Beitrags zur Pflegeversicherung hat der Kläger keine Einwendungen erhoben; Fehler bei der Berechnung sind insoweit auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, insbesondere hat der Rechtsstreit im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage keine grundsätzliche Bedeutung.
Erstellt am: 23.01.2008
Zuletzt verändert am: 23.01.2008