Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.05.2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin (jetzt: B GmbH, im Jahre 2003: F L Maschinen-Fabrik GmbH & Co. KG, danach B GmbH & Co. KG) begehrt Leistungen für ihre Arbeitnehmerin X T nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) 1996.
Am 28.05.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG. Sie legte den Altersteilzeitvertrag für eine unverblockte Altersteilzeit der Arbeitnehmerin X T vom 26.03.2003 vor. Danach sollte das am 11.09.1985 geschlossene Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen geändert und ab dem 01.04.2003 bis 31.03.2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werden. Die Wiederbesetzung sei durch T U zum 01.04.2003 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden erfolgt. Beigefügt war eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und Frau U vom 12.03.2003, wonach das seit dem 22.01.2001 bestehende Anstellungsverhältnis auf Veranlassung des Unternehmens zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung im beiderseitigen Einvernehmen zum 15.04.2003 beendet werde. Die Sozialauswahl sei beachtet worden und ein anderer, freier Arbeitsplatz im Unternehmen stünde nicht zur Verfügung. Vorgelegt wurde ferner ein an Frau U gerichtetes Schreiben der Klägerin vom 07.04.2003 u. a. mit dem Inhalt: "Persönlich haben wir schon besprochen, dass wir die am 12.03.2003 getroffene Vertragsbeendigung aufheben. Durch die Entscheidung von Frau T, ab dem 01.04.2003 einen unverblockten Altersteilzeitvertrag abzuschließen, besteht die Möglichkeit, dass Sie weiterhin für unser Unternehmen tätig sein können.".
Die Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit, zu dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Kündigung (12.03.2003) und Abschluss des Altersteilzeitvertrages (26.03.2003) Stellung zu nehmen. Die Klägerin legte ihre interne Mitteilung an den Betriebsrat vom 15.01.2002 bezüglich betriebsbedingter Kündigungen vor. Unter den angeführten Mitarbeitern findet sich Frau U nicht. Auf Bitte der Beklagten um Vorlage der betreffenden Unterlagen aus dem Anhörungsverfahren nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz bezüglich Frau U teilte die Klägerin mit, es habe keine diesbezügliche Anhörung des Betriebsrates gegeben, da ein Aufhebungsvertrag besprochen gewesen sei. Es treffe zu, dass in dem vorgelegten Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende nicht eingehalten gewesen sei. Im Streitfalle wäre selbstverständlich auf 30.04.2003 korrigiert worden.
Die Beklagte versagte daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2003, ergangen auf Widerspruch der Klägerin vom 18.08.2003, die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG für Frau T. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2a AltTZG seien nicht erfüllt. Frau U sei nicht arbeitslos gemeldet gewesen und auch nicht nach Abschluss ihrer Ausbildung auf einen im Rahmen der Altersteilzeit frei gewordenen Arbeitsplatz umgesetzt worden. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Vereinbarung über die Auflösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses am 12.03.2003 und dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 26.03.2003 ließen objektiv nur den Schluss zu, dass diese Vereinbarung lediglich zum Zwecke der formalen Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen geschlossen worden sei. Eine Kündigungsfrist sei überhaupt nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden. Damit sei die Arbeitnehmerin U auch zu keiner Zeit von Arbeitslosigkeit tatsächlich bedroht gewesen. Hierfür spreche auch, dass sie, als der Betriebsrat Anfang des Jahres über notwendig werdende Kündigungen unterrichtet worden sei, nicht genannt worden sei und dass der Aufhebungsvertrag ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist angenommen worden sei.
Mit ihrer hiergegen am 18.12.2003 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte stütze sich auf Mutmaßungen, die weder ermittelt worden seien noch den Tatsachen entsprächen. Durch den Aufhebungsvertrag sei die sonst unumgängliche betriebsbedingte Kündigung unter dem 12.03. mit Wirkung zum 15.04.2003 vermieden worden. Diese Beendigung hätte dazu geführt, dass sich Frau U bereits unter dem 17.03.2003 arbeitslos gemeldet hätte. Darüber hinaus sei die Beklagte an die Auskunft in ihrer Informationsschrift "Gleitender Übergang in den Ruhestand" gebunden. Dort sei unter Punkt 2.3.3. ausgeführt, arbeitslos gemeldet im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2a AltTZG könnten auch Arbeitnehmer sein, die von Arbeitslosigkeit bedroht seien, weil u.a. ein Aufhebungsvertrag bereits abgeschlossen worden sei. Die Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt sei zulässig, wenn der Eintritt der Arbeitslosmeldung innerhalb der nächsten zwei Monate zu erwarten sei. Der Beklagten sei ferner bekannt, dass die Klägerin einen größeren Personalabbau durchgeführt habe. Frau T habe sich kurzfristig aufgrund persönlicher Umstände dazu entschieden, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen und diesen Wunsch erstmals am 24.03.2003 (das war ein Montag) an die Klägerin herangetragen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz für die Arbeitnehmerin X T zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 31.05.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ähnlich wie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den früheren Zuschüssen der Beklagten zu Vorruhestandsleistungen müsste auch vorliegend der Zusammenhang der Neueinstellung und der Altersteilzeit sich objektiv nach den konkreten Umständen des Einzelfalles und nicht nur aus den Absichten der Beteiligten ergeben. Hieran fehle es vorliegend. Durch die Altersteilzeit der Arbeitnehmerin T sei ein Arbeitsplatz mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 17,5 bzw. 18,5 Stunden frei geworden. Diese sei nicht wiederbesetzt worden. Die Arbeitnehmerin U sei auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden weiter beschäftigt worden. Trotz des von der Klägerin vorgetragenen Willens zum Personalabbau habe Frau U ihr Arbeitsverhältnis im bisherigen Umsatz fortsetzen können. Die Klägerin könne ihren Leistungsanspruch auch nicht aus den schriftlichen Informationsmaterialien der Beklagten herleiten. Diese seien zutreffend, solange es sich um einen bei einem anderen Arbeitgeber von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer handele. Die Fallkonstellation eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses bei dem selben Arbeitgeber falle nicht unter den vom Gesetz verwendeten Begriff einer "Einstellung" eines arbeitslosen Arbeitnehmers. Da bereits die erforderliche Einstellung eines Arbeitnehmers vorliegend nicht gegeben sei, brauche das Gericht auch nicht zu ermitteln, ob eine Manipulationsabsicht bei Abschluss des Aufhebungsvertrages zwischen der Klägerin und Frau U vorgelegen habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 01.08.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.08.2005 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und betont, die Entscheidung für die Altersteilzeit von Frau T sei kurzfristig gekommen. Sie sei dem traurigen Umstand geschuldet, dass ihr Sohn in Australien verunglückt und pflegebedürftig geworden sei. Frau U nehme Aufgaben wahr, die zuvor Frau T wahrgenommen habe. Es handele sich insbesondere um Aufgaben im Bereich der Personalstatistik sowie der Verwaltung und Auswertung von Bewerbungsunterlagen. Dass der zunächst vereinbarte zeitliche Umfang von Frau Us Tätigkeit wachse und um fünf Stunden größer sei als der von Frau T, liege daran, dass ein Mitarbeiter, der jahrelang Erfahrung mit bestimmten Vorgängen habe, diese auch schneller erledigen könne.
Auf Anfrage des Senats ergänzte die Klägerin ihre Angaben: Im ersten Halbjahr 2003 habe die Abteilung "Personalwesen" der Klägerin aus dem Leiter B L, X T, V T sowie den Teilzeitkräften F C und T U bestanden. Mit der durch die Altersteilzeit verbundenen Reduzierung der Arbeitszeit von Frau T sei eine Aufgabenübertragung auf Frau U einhergegangen. Diese habe eigenverantwortlich und in Alleinzuständigkeit Aufbau und Pflege der Qualifikationsdatenbank mit dem Softwareprogramm SAP R/3 übernommen. Hierzu habe die Aufarbeitung und Eingabe sämtlicher Personalakten gezählt. Zudem habe sie die Aufgabe des Erstellens von Arbeitsplatzprofilen in enger Abstimmung mit den jeweiligen Fachbereichen zur Ermittlung des Schulungsbedarfs der Mitarbeiter übernommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16.03.2006 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.05.2005 zu ändern und ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 13.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2003 Leistungen nach § 4 AltTZG 1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Dass sich Frau U am 17.03.2003 bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet gehabt habe, stehe außer Streit. Die vor Frau U im März 2003 geltende ordentliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende sei nicht eingehalten worden. Es sei einvernehmlich am 12.03.2003 vereinbart worden, das Arbeitsverhältnis zum 15.04.2003 zu beenden. Zu der tatsächlichen Beendigung sei es dann nie gekommen, da die Aufhebungsvereinbarung am 07.04.2003 auf Veranlassung der Klägerin wieder revidiert worden sei. Bei funktionaler und auch bei absoluter Betrachtung falle auf, dass die Reduzierung der Arbeitszeit der Frau T durch die vermeintliche Wiederbesetzung mit Frau U nicht ausgeglichen worden sei. Im Funktionsbereich Personalangelegenheiten habe Frau T die Arbeitszeit im Zuge der Altersteilzeit halbiert, während Frau U in unverändertem Umfang weitergearbeitet habe. Insofern komme es nicht entscheidend darauf an, ob gegebenenfalls Zuständigkeitsverlagerungen durchgeführt worden seien. Erheblich sei vielmehr die Tatsache, dass das reduzierte Arbeitsvolumen der Altersteilzeitlerin nicht aufgefüllt worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine Kompensation der Arbeitszeitreduzierung etwa durch eine Umsetzungskette erfolgt wäre. Frau U sei nicht arbeitslos geworden und auch nie ernsthaft von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen. Frau U sei von der Klägerin vorgesehenen 18 betriebsbedingten Kündigungen nicht betroffen gewesen. Unter diesen Umständen bleibe es fraglich, weshalb Frau U spontan und unter Verzicht der Einhaltung einer ohnehin sehr kurzen Kündigungsfrist der Aufhebungsvereinbarung zugestimmt habe.
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.02.2007 Frau T U und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.10.2007 Frau X T sowie den Betriebsratsvorsitzenden der Klägerin H G als Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zurecht die angefochtenen Bescheide der Beklagten bestätigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 4 AltTZG 1996.
Zulässige Klageart ist vorliegend die Anfechtungs- und Leistungsklage trotz des in § 12 AltTZG 1996 vorgesehenen zweistufigen Verwaltungsverfahrens. Grundsätzlich ist bereits im Widerspruch gegen den "negativen Anerkennungsbescheid" der nach § 12 Abs. 2 AltTZG 1996 erforderliche Leistungsantrag zu sehen (BSG, Urteil vom 29.01.2001 – B 7 AL 98/99 R – SozR3-4170 § 2 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen).
Die Klägerin erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 AltTZG 1996 (erlassen als Gesetz vom 23.07.1996 – BGBl I 1996, 1078 – in Kraft getreten am 01.08.1996; hier einschlägig in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.1999 – BGBl I – 494, gültig vom 01.01.2000 bis 30.06.2004). Auch in Auswertung der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist nicht festzustellen, dass die Klägerin "aus Anlass des Übergangs" der Frau T in die Altersteilzeitarbeit "einen beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig beschäftigt" (hat), § 3 Abs. 1 Zif. 2 a AltTZG 1996.
Bei Frau U handelt es sich nicht um eine bei einer Agentur für Arbeit "arbeitslos gemeldete Arbeitnehmerin". Denn, wenngleich die Beklagte zwischenzeitlich nicht mehr bestreitet, dass sich Frau U am 17.03.2003 bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet hat, kann deren Arbeitslosmeldung entsprechend der mit der Klägerin geschlossenen Vereinbarung vom 12.03.2003 lediglich mit Wirkung zum 15.04.2003 erfolgt sein. Es trifft zwar zu, dass nach der im Jahre 2003 geltenden Rechtslage eine persönliche Arbeitslosmeldung auch zulässig gewesen ist, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten zwei Monate zu erwarten gewesen ist, § 122 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) idF des 2. SGB-Änderungsgesetzes vom 21.07.1999 (BGBl. I, 1648), gültig vom 01.08.1999 bis 31.12.2003. Ihre Wirksamkeit entfaltet die Arbeitslosmeldung aber erst mit Beginn der Arbeitslosigkeit (Brand in Niesel, SGB III, 3. Aufl. 2005, § 122 Rdz. 3) und diese ist nicht eingetreten. Die Wirkung der Meldung erlischt darüber hinaus gem. § 122 Abs. 2 Ziff. 2 SGB III mit der Aufnahme einer Beschäftigung, wenn der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Insofern könnte es eine Rolle spielen, dass vorliegend nicht erkennbar ist, dass Frau U der Beklagten die Aufhebung der Vertragsbeendigung, die mit Schreiben der Arbeitgeberin vom 07.04.2003 bestätigt worden ist, unverzüglich mitgeteilt hätte. Jedenfalls hat sich die mit Wirkung zum 15.04.2003 erfolgte Arbeitslosmeldung zu keinem Zeitpunkt realisiert. Denn ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 07.04.2003 war zu diesem Zeitpunkt die Vertragsbeendigung wieder aufgehoben worden.
Bereits unter Geltung des Vorruhestandsgesetzes hat der Gesetzgeber zur Abgrenzung des durch den Zuschuss zu Vorruhestandsleistungen geförderten Personenkreises auf die Arbeitslosmeldung als Tatbestandsvoraussetzung zurückgegriffen. Das Bundessozialgericht hat hierzu entschieden (BSG, Urteil vom 30.03.1994 – 11 RAr 63/93 – SozR3-7825 § 2 Nr. 6), die Einstellung des Arbeitnehmers, der zwar arbeitssuchend gemeldet und von Arbeitslosigkeit bedroht, nicht aber arbeitslos gemeldet sei, könne einen Zuspruch auf Zuschuss zum Vorruhestandsgeld nicht auslösen. Dies muss auch zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Abs. 2 Ziff. 2a AltTZG 1996 gelten. Dies verlangt der Wortlaut dieser Vorschrift wie auch die Norm des § 1 Abs. 2 AltTZG 1996. Nur dies entspricht der Intention des Gesetzgebers, der nur den arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer und nicht den von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten erfassen wollte (vgl. BT-Drucks. 13/4336 S. 15 u. 14/1831 S. 7f). Allein auf diese Weise lassen sich Manipulationen vermeiden, insbesondere bei Wiederbesetzungen mit Beschäftigten des selben Betriebes.
Es fehlt schon an der Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzung, dass Frau U auf dem aus Anlass des Übergangs der Frau T in die Altersteilzeitarbeit frei gemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin den kausalen Zusammenhang zwischen dem Freiwerden des Arbeitsplatzes und der (Weiter-)Beschäftigung nicht nachgewiesen. Der Senat sieht das Vorbringen der Klägerin, Frau U sei ab April 2003 mit der bislang von Frau T ausgeübten Arbeit betraut worden, durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Im Betrieb der Klägerin waren (so ihre Beantwortung der vom Senat gestellten Fragen im Schriftsatz vom 16.03.2006) zu Beginn des Jahres 2003 590 Mitarbeiter zuzüglich 34 Auszubildende beschäftigt, im Laufe dieses Jahres wurde der Personalstand auf 562 Mitarbeiter abgebaut. Es handelte sich somit um ein Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern. Damit greift die unwiderlegliche Vermutung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 a Hs. 2 AltTZG 1996 nicht, wonach eine in zeitlichem Zusammenhang mit dem Übergang des älteren Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit vorgenommenen Neueinstellung eines Arbeitnehmers auch in sachlichem Zusammenhang zu ihr steht (siehe hierzu ausführlich Rolfs, a. a. O., § 3 AltTZG Rdnr. 8). Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Wiederbesetzerin im Wesentlichen in demselben Umfang beschäftigt wurde, in dem Frau T ihre Arbeitszeit reduziert hat. Frau T hat ihre wöchentliche Arbeitszeit von zuvor 36 Wochenstunden (um 18,5) auf 17,5 Wochenstunden verringert. Demgegenüber wurde Frau U, die zuvor 20 Wochenstunden im Unternehmen der Klägerin tätig war, mit 25 Wochenstunden weiterbeschäftigt. Auch hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten ist nicht festzustellen, dass der durch die Arbeitszeitreduzierung um 18,5 Wochenstunden frei gewordene Arbeitsplatz der Frau T funktionsadäquat mit Frau U nachbesetzt worden ist. Denn Frau U hat bei ihrer Vernehmung durch den Senat ausgesagt, sie habe nach April 2003 unter anderem den weiteren Ausbau und die Eingabe der Personalentwicklungsdatenbank übernommen und dieser Arbeitsbereich habe in der damaligen Zeit zirka 15 bis 18 Wochenstunden ausgemacht. Frau T hat bei ihrer Vernehmung erklärt, sie sei vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages mit dem Aufbau der Qualifikationsdatenbank ungefähr einen halben Tag beschäftigt gewesen. Den Umfang der Mitarbeit von Frau U in dieser Zeit hat sie mit vielleicht einem Viertel Tag geschätzt. Unter Zugrundelegung dieser Arbeitsteilung hat Frau U aber vor April 2003 bei dem Aufbau der Datenbank bereits die Hälfte des Arbeitsvolumens geleistet. Folglich konnte auch nur der restliche Teil zusätzlich auf sie übertragen werden. Ausgehend von einem wöchentlichen Arbeitsanfall von 15 – 18 Stunden beträgt die übertragbare Quote somit zwischen 7 ½ und 9 Stunden.
Da auch bei der funktionsbereichbezogenen Betrachtungsweise (siehe wiederum Rolfs, a. a. O., § 3 Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen) ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Übergang der Frau T in die Altersteilzeitarbeit und der Weiterbeschäftigung von Frau U nicht nachgewiesen werden kann, verlagert sich der Akzent umso mehr auf die zeitliche Dimension. Insofern bleibt es vorliegend bei der Besonderheit, dass Frau T ihre Wochenarbeitszeit um 18,5 Wochenstunden reduziert und Frau U – gegenüber ihrem Anstellungsvertrag vom 22.01.2001 – die wöchentliche Arbeitszeit um 5 Stunden aufgestockt hat. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat dazu erklärt, das Arbeitsvolumen der Personalabteilung – die Anfang 2003 aus ihrem Leiter Herrn L, Frau T, Frau T und den Teilzeitkräften Frau C und Frau U bestand – habe sich infolge des Personalabbaus im übrigen Unternehmen geringfügig reduziert. Insofern stellt sich hier die Frage, wodurch die Reduktion des Arbeitsvolumens der Personalabteilung der Klägerin kompensiert worden ist. Denn es ist problematisch, ob der Zweck der Förderleistungen erfüllt wird (vgl. Rolfs, a.a.0., § 4 Rdnr. 11), wenn durch die Altersteilzeit nur eine ansonsten anstehende Kündigung vermieden wird.
Nicht nachgewiesen ist zudem der zeitliche Zusammenhang im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG, wonach der Wiederbesetzer "aus Anlass" des Übergangs des älteren Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit eingestellt sein muss. Nach der Dienstanweisung der Beklagten zum Altersteilzeitgesetz sind an die Darlegungen des Arbeitgebers bzgl. der Kausalität desto höhere Anforderungen zu stellen, je größer der Abstand zwischen dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit der Wiederbesetzung ist (siehe Rolfs, a. a. O.,§ 3 AltTZG Rdnr. 16 mit genauen Nachweisen). Frau U hat am 12.03.2003 die Vereinbarung unterzeichnet, wonach das zwischen ihr und der Klägerin seit dem 22.01.2001 bestehende Anstellungsverhältnis zum 15.04.2003 beendet werden sollte. Dabei wurde die zutreffende Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende nicht eingehalten. Die Klägerin hat hierzu erklärt, im Streitfall wäre selbstverständlich auf den 30.04.2003 korrigiert worden. Dass Frau U, immerhin eine ausgebildete Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin, die zudem Mitarbeiterin der Personalabteilung eines Unternehmens von der Größe der Klägerin gewesen ist, die Frist für die Kündigung ihres Anstellungsvertrags nicht gekannt hat, vermag der Senat – auch nach dem von ihr gewonnenen persönlichen Eindruck – nicht zu glauben. Dass sie auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichtet haben soll, wird für den Senat auch nicht durch ihre Erklärung plausibel, sie habe dem Leiter der Personalabteilung vertraut. Vor allem aber ist der Senat schon nicht davon überzeugt, dass Frau U sich tatsächlich von einer Kündigung zum 15.04.2003 bedroht fühlen konnte. Denn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages nicht erfüllt. Die Klägerin hat, was sie selbst einräumt, bzgl. Frau U kein Anhörungsverfahren nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz eingeleitet gehabt. Die Zeugenaussage der Frau U hat zudem keinen Anhalt dafür gegeben, dass diese ernsthaft bereit gewesen ist, die Vermittlungsdienste der Bundesagentur in Anspruch zu nehmen. Wann genau nach Abschluss des vom 26.03.2003 datierenden Altersteilzeitvertrages die Aufhebung der Vertragsbeendigung mit Frau U vereinbart worden ist, war zudem nicht aufzuklären. Das vorgelegte Schreiben der Klägerin vom 07.04.2003 an Frau U enthält lediglich die Erklärung, persönlich habe man schon besprochen, dass die getroffene Vertragsbeendigung aufgehoben würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor.
Erstellt am: 23.01.2008
Zuletzt verändert am: 23.01.2008