Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.09.2007 wird zurückgewiesen. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 19.09.2007 hat das Sozialgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anordnung einer achtmaligen monatlichen Ratenzahlung von 95 EUR sowie einer einmaligen Ratenzahlung von 25,40 EUR, erstmals ab 15. November 2007, bewilligt. Auf den Beschluss wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 22.10.2007 nicht abgeholfen hat, begehrt der Kläger eine ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Er trägt vor, er sei derzeit nicht einmal in der Lage, die von ihm und seinen drei Kindern bewohnte Wohnung mit Strom zu versorgen
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach näherer Maßgabe des § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 115 Zivilprozessordnung (ZPO) hat ein Beteiligter, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, eigenes Einkommen zur Deckung seiner Prozesskosten aufzuwenden. Es ist nicht erkennbar, dass das Sozialgericht zum Nachteil des Klägers von diesen Maßgaben abgewichen wäre. Die Berechnung anhand dieser Maßgaben stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:
1. Einkommen:
Witwerrente: 455,56 EUR
Arbeitslosengeld I: 866,56 EUR
Kindergeld 3 Kinder: 462,00 EUR
Summe: 1.784,12 EUR
2. Abzüge vom Einkommen:
Versicherungen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 SGB XII; nähere Berechnung s.u.) 105,03 EUR
Eigenfreibetrag Kläger (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO, seit 01.07.2007): 382,00 EUR
Unterhalt 3 Kinder (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO; nähere Berechnung s.u.): 278,61 EUR
Unterkunft/Heizung (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO): 532,14 EUR
besondere Belastungen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO; hier: 26,01 EUR Kindergartenbeitrag sowie 170 EUR Kredite, nähere Berechnung s.u.): 196,21 EUR
(Summe Abzüge: 1.491,99 EUR)
3. Verbleibendes, einzusetzendes Einkommen: 290,13 EUR
Die nähere Berechnung der Aufwendungen für Versicherungen ergibt sich ausweislich der vom Kläger gefertigten Aufstellung wie folgt:
"Riester"-Beitrag: 5,00 EUR
HUK Coburg (KFZ): 77,53 EUR
DEVK-Rentenversicherung: 22,50 EUR
Summe Versicherungen: 105,03 EUR
Die nähere Berechnung der Aufwendungen für Kindesunterhalt ergibt sich wie folgt:
Freibetrag pro Kind, seit 01.07.2007: 267,00 EUR
abzüglich Halbwaisenrente pro Kind: 174,13 EUR
verbleibender Freibetrag pro Kind: 92,87 EUR
verbleibender Freibetrag für 3 Kinder: 278,61 EUR
Die nähere Berechnung der Aufwendungen für Kredite ergibt sich ausweislich der vom Kläger gefertigten Aufstellung wie folgt:
MFI Inkasso: 25,00 EUR
Dr. B und Kollegen: 50,00 EUR
Sparkasse F Dispokredit: 50,00 EUR
Jugendamt Unterhaltsrückzahlung: 45,00 EUR
Summe Kredite: 170,00 EUR
Die vom Kläger in der von ihm gefertigten Aufstellung über seine Ausgaben darüber hinaus geltend gemachten Kosten für Telefon (Alice; 70,00 EUR), sportliche Aktivitäten (McFit; 35,00 EUR) und Lotteriespiel (PS-Lose; 35,00 EUR) sind nach § 73a SGG i.V.m. § 115 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Dies folgt schon daraus, dass Telefonkosten und Freizeitaufwendungen unter die allgemeinen Lebenshaltungskosten fallen, welche mit den angesetzten Freibeträgen für den Kläger und seine Kinder (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a und b ZPO) hinreichend berücksichtigt sind.
Eine weitere Berücksichtigung der mit dem Antrag geltend gemachten Schulden wegen Rückständen bei der Zahlung des Stromentgeltes kommt nicht in Betracht. Denn Voraussetzung wäre, dass diese Schulden auch bedient werden (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, 2005, Rn. 294). Das ist gerade nicht der Fall, weil der Kläger die Begleichung dieser Schulden (zumindest darlehensweise) von der Beklagten begehrt. Sofern er mit seiner Klage Erfolg hat (und sofern dementsprechend eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO besteht), ist er durch diese Schulden zugleich nicht unmittelbar belastet.
Bei einem verbleibenden einzusetzenden Einkommen von 290,13 EUR sind nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von 95,00 EUR aufzubringen, die das Sozialgericht auch angeordnet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 124 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG
Erstellt am: 30.01.2008
Zuletzt verändert am: 30.01.2008