Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.12.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 08.01.2008, der das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 09.01.2008), ist unbegründet.
1. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin hat das SG zu Recht als einen derartigen Antrag qualifiziert. Mit Bescheid vom 05.10.2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, ihrem Ehemann und ihrer Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2007 bis zum 30.04.2008 in Höhe von 933,68 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 16.10.2007 senkte die Antragsgegnerin die Regelleistung der Antragstellerin (312,00 EUR) um 30 % für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis 31.01.2008 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 27.11.2007). Der Widerspruch der Antragstellerin und die zwischenzeitlich erhobene Klage (- Az. S 4 AS 292/07 -) haben keine aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II. Denn die Regelung des § 39 Nr. 1 SGB II erfasst auch Absenkungsentscheidungen nach § 31 SGB II. Auch bei der Teilaufhebung einer Bewilligung handelt es sich um eine "Entscheidung" über "Leistungen" der Grundsicherung im Sinne des § 39 Nr. 1 SGB II.
2. Die Erfolgsaussicht des Antrages nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen, beurteilt sich nach dem Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung. Hierbei sind neben einer allgemeinen Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache von Bedeutung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86b Rn. 12, 12a). Im Rahmen dieser Abwägung ist darauf abzustellen, ob erstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder ob seine Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliches Interesse gebotene Härte zur Folge hätte. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides in der Regel Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einen Aufschub der Vollziehung einräumt (LSG NRW, Beschluss vom 26.11.2007 – L 7 B 258/07 AS ER -; LSG NRW, Beschluss vom 03.12.2007 – L 7 B 269/07 AS ER -).
3. Dass die Vollziehung des Sanktionsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliches Interesse gebotene Härte zur Folge hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Auch in Kenntnis des Vortrages der Antragstellerin, nicht in der Lage zu sein, eine Absenkung von 94 EUR für drei Monate finanziell abzufangen, liegt keine unbillige Härte vor. Denn die Antragstellerin verfügt zusätzlich zu den Leistungen nach dem SGB II noch über ein Nebeneinkommen (Sprachunterricht bei der VHS C und wohl auch noch zusätzlich bei der VHS I).
4. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16.10.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2007 bestehen nicht. Die Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Zum einen kommt eine Überprüfung der Eingliederungsvereinbarung vom 09.07.2007 nicht in Betracht. Denn die Antragstellerin hat gegen die durch Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung keinen Widerspruch eingelegt. Der Verwaltungsakt ist somit bestandskräftig. Zum anderen hat die Antragstellerin die sich aus der Eingliederungsvereinbarung ergebenden Verpflichtungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II nicht erfüllt, da sie für den Monat Oktober 2007 keine Eigenbemühungen nachgewiesen hat.
Auch die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Rechtsfolge ist rechtmäßig. Denn nach § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II tritt die Absenkung mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung feststellt, folgt. Die Absenkung umfasst drei Monate (§ 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II). Zutreffend hat die Antragsgegnerin somit mit Bescheid vom 16.10.2007 die Leistungen für den Zeitraum von November 2007 bis Januar 2008 um 30 % abgesenkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 11.02.2008
Zuletzt verändert am: 11.02.2008