Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die nach § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unstatthaft. Denn in der Hauptsache bedürfte die Berufung der Zulassung, da die Beschwer des Antragstellers 200,00 € beträgt und damit den Betrag von 750,00 € nicht übersteigt. Die Beschwerde war daher ohne Prüfung in der Sache als unzulässig zu verwerfen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
3. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 20.12.2024
Zuletzt verändert am: 23.12.2024