Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 25.08.2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von seiner ehemaligen Arbeitgeberin die Nachentrichtung von höheren Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der Beitragsbemessungsgrenze "West" für die Zeit seines Arbeitsverhältnisses vom 01.10.1998 bis 31.12.2001.
Der 1943 geborene Kläger wurde am 01.10.1998 von der Firma F GmbH, Q/U, als Fachberater für das Vertriebsgebiet Bielefeld/Paderborn eingestellt. Nach § 1 des Anstellungsvertrages war Dienstsitz des Klägers seine Wohnung in Lübbecke. Im April 2000 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte über, die den Kläger zu unveränderten Bedingungen weiter beschäftigte. Sitz der Gesellschaft war nunmehr Coswig. Die Beklagte führte für den Kläger Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der Beitragsbemessungsgrenze "Ost" ab. Davon erhielt der Kläger Kenntnis, als er sich zum 01.01.2002 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hatte. Dies wurde ihm von der Bundesagentur für Arbeit nach einem wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgelt von 860,00 EUR, der Leistungsgruppe C (maßgebend bei Steuerklasse III), dem daraus errechneten Leistungsentgelt von 370,09 EUR wöchentlich, dem allgemeinen Leistungssatz von 60 % in Höhe von wöchentlich 331,45 EUR bewilligt (Bescheid vom 08.01.2002). Die Bundesagentur für Arbeit vertrat die Auffassung, da Beschäftigungsort im Sinne von § 9 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) der Ort sei, an dem der Betrieb seinen Sitz habe, nämlich Coswig, und nicht der Dienstsitz des Klägers in Lübbecke, dass gemäß § 408 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet maßgebend sei.
In dem hiergegen vom Kläger vor dem Sozialgericht Detmold anhängig gemachten Verfahren (- S 4 AL 95/02 -) um höheres Arbeitslosengeld vertrat der Kläger die Auffassung, in seinem Fall sei nicht die Beitragsbemessungsgrenze der neuen Bundesländer, sondern die der alten Bundesländer zugrunde zu legen, so dass ihm höheres Arbeitslosengeld zustehe. Nach Abweisung der Klage durch das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 25.08.2005 erkannte die Beklagte im anschließenden Berufungsverfahren (LSG NRW – L 12 AL 217/05 -) den Anspruch des Klägers an und bewilligte ihm ab 01.01.2002 Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze "West".
Bereits mit Schreiben vom 13.03.2002 hatte der Kläger die Beklagte dementsprechend aufgefordert, eine Nachberechnung seiner Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen, da auf seinen Arbeitsvertrag die Beitragsbemessungsgrenze "West" Anwendung fände.
Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 21.03.2002 ab. Sie wies darauf hin, dass im Rahmen der gemäß § 28 p SGB IV vorzunehmenden Betriebsprüfungen die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt sowohl im Jahr 1998 als auch mit Bescheid vom 19.10.2001 festgestellt habe, dass für sämtliche Mitarbeiter der Beklagten einschließlich der im Westen tätigen Verkaufs- bzw. Vertriebsmitarbeiter die Beitragsemessungsgrenze "Ost" anzuwenden sei. Dieser Bescheid sei bestandskräftig, so dass es bereits aus formalen Gründen nicht möglich sei, für den Kläger die Beitragsbemessungsgrenze "West" anzuwenden.
Am 21.06.2002 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Minden (- 2 Ca 1334/02 -) mit dem Begehren Klage erhoben, dass die Beklagte für sein Arbeitsverhältnis vom 01.10.1998 bis 31.12.2001 Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der Beitragsbemessungsgrenze "West" entrichtet.
Das Arbeitsgericht Minden hat mit Beschluss vom 31.07.2002 den Rechtsstreit an das Sozialgericht Detmold verwiesen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für ihn sei die Beitragsbemessungsgrenze "West" maßgebend, weil sein Beschäftigungsort Lübbecke und der Raum Bielefeld/Paderborn sei.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit seines Arbeitsverhältnisses vom 01.10.1998 bis 31.12.2001 Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nach den für die alten Bundesländer geltenden Beitragsbemessungsgrenzen zu entrichten, und zwar für das Jahr 1998 für einen Betrag in Höhe von 100.800,00 DM, für das Jahr 1999 für einen Betrag in Höhe von 102.000,00 DM, für das Jahr 2000 für einen Betrag in Höhe von 103.200,00 DM und für das Jahr 2001 für einen Betrag in Höhe von 104.400,00 DM.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, da im Verhältnis zwischen ihr und dem Kläger kein öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln vorliege bzw. vorliegen könne, sei die Klage gemäß §§ 54, 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weder statthaft noch sei sie, die Beklagte, passiv legitimiert.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.08.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf Ziffer II. der Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 02.09.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.10.2005 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Ansicht, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abführung der richtigen Beiträge an die Rentenversicherung.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 25.08.2005 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Nichterscheinens der Beteiligten die mündliche Verhandlung durchführen und durch Urteil entscheiden, weil die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten mit der Ladung den Hinweis gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG bekommen haben.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die darauf gerichtete Klage, die Beklagte als ehemalige Arbeitgeberin zu verurteilen, unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze "West" höhere Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Zur Klärung von Streitigkeiten über die Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses und über die Beitragshöhe ist zwingend das Einzugsstellenverfahren vorgesehen, das § 28 h Abs. 2 SGB IV regelt (BSG, Urteil vom 26.09.1996 – 12 RK 37/95-). Das Verwaltungsverfahren der Krankenkasse als Einzugsstelle kann durch einen Antrag des Arbeitnehmers eingeleitet werden (BSG SozR 3 – 4200 § 28 h Nrn. 4 bis 6) und bei Erfolglosigkeit ist der Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides mit der gegen die Einzugsstelle zu richtenden Klage anfechtbar. In dem Rechtsstreit gegen die Einzugsstelle, zu dem der Arbeitgeber und der Rentenversicherungsträger beizuladen sind, kann die Beitragshöhe geklärt werden. Unter diesen Umständen ist für die Klage gegen den Arbeitgeber auf Zahlung höherer Beiträge an.
die Einzugsstelle oder gar den Rentenversicherungsträger kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben (BSG, Urteil vom 26.09.1996 – 12 RK 37/95 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG und der entsprechenden Anwendung der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Zur Revisionszulassung bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 04.03.2008
Zuletzt verändert am: 04.03.2008