Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.01.2007 zugelassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe:
Die gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von dem Kläger (sinngemäß) erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 10.01.2007 ist begründet.
Die Berufung bedurfte der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Klage, die eine Geldleistung betraf, 500,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Denn der Kläger begehrt (weitere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Oktober 2005 in Höhe von 80,50 Euro.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Die Berufung ist zuzulassen. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist, bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist, bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist (Meyer-Ladewig in: ders./Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 144 RdNr. 28 mit § 160 RdNr. 6b m.w.N.). Dies setzt jedoch voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt, mithin Rechtsunsicherheit besteht.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es bedarf der Klärung, ob die Verpflegung, die einem Hilfebedürftigen während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird, als Einkommen gemäß § 11 SGB II oder aufgrund einer Bedarfsdeckung anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist. Zu dieser Rechtsfrage ist bereits ein Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) anhängig (B 14 AS 22/07 R). In der Rechtssprechung der Instanzgerichte wird diese Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet (vgl. Landessozialgericht NRW, Urteil vom 03.12.2007, L 20 AS 2/07 mit Nachweisen).
Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Kläger bedarf es nicht (§ 145 Abs. 5 Satz 1 SGG).
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.03.2008
Zuletzt verändert am: 04.03.2008