Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.03.2007 geändert. Die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen Dr. D aus T vom 09.09.2005 werden auf die Landeskasse übernommen.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 20.04.2007), ist begründet. Zu Unrecht hat das SG entschieden, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Gutachtens von Dr. D auf die Landeskasse nicht vorliegen.
Gemäß § 109 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das erkennende Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Kosten für ein auf Antrag der Klägerin nach § 109 Abs 1 Satz 1 SGG eingeholtes Gutachten auf die Landeskasse zu übernehmen sind. Eine solche Kostenübernahme setzt voraus, dass das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert und dadurch für eine gerichtliche Entscheidung oder anderweitige Erledigung des Rechtsstreits Bedeutung gewonnen hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 31.07.2006 – L 2 B 9/06 KN U – und 09.05.2007 – L 2 KN 5/07 U -). Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt eine Kostenübernahme auch in Betracht, wenn das Gutachten den Rechtsstreit nicht in einem für die Klägerin günstigen Sinne beeinflusst hat.
Hier liegen diese Voraussetzungen vor.
Das Gutachten des Sachverständigen Dr. D hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt wesentlich weiter aufgeklärt. Der Sachverständige hat Tatsachen festgestellt, die von den Feststellungen des Sachverständigen Dr. W aus C abweichen und ist auf dieser Basis zu abweichenden Folgerungen gelangt. Dr. D hat ein stärker limitiertes Leistungsspektrum ermittelt und damit den Weg für die spätere Rentengewährung bereitet. Auch hat er auf die immer wiederkehrende Arbeitsunfähigkeit durch die schubweise auftretenden Belastungen aus der Kollagenose hingewiesen und letztendlich die Beklagte dazu veranlasst, verminderte Erwerbsfähigkeit wegen der Kollagenose anzuerkennen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 05.03.2008
Zuletzt verändert am: 05.03.2008