Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt und bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint. Der Senat folgt nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend. Ergänzend weist der Senat lediglich darauf hin, dass das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu keinem anderen Ergebnis in der Sache führt. Der Antragsteller verkennt, dass der von ihm zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.05.2002 – B 1 KR 24/01 R – SozR 3-2500 § 19 Nr 5 – heute eine geänderte Rechtslage gegenübersteht. Mit Art 1 Nr 17 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 291) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.01.2004 in § 19 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) einen Satz 2 angefügt, wonach eine Familienversicherung nach § 10 SGB V Vorrang vor nachgehenden Leistungsansprüchen nach § 19 Abs 2 Satz 1 SGB V hat. Damit sind in diesen Fällen Krankengeldansprüche als nachgehende Ansprüche ausgeschlossen (Landessozialgericht (LSG) München, Urteil vom 28.10.2004 – L 4 KR 226/02 – juris.de ) und die vom Antragsteller zutreffend zitierte Rechtsprechung des BSG überholt (vgl BT-Drs 15/1525, S 82 (zu § 19 SGB V)).
Nach Lage der Akten und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten ist das SG damit zu Recht davon ausgegangen, dass der hier als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemachte Anspruch auf Krankengeld ab dem 01.01.2008 bis zum 18.01.2008 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben ist:
Der für einen Anspruch auf Krankengeld hier allein maßgebende Zeitpunkt ist der Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Nr 2 SGB V; dazu BSG, Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R – SozR 4-2500 § 44 Nr 6), hier mithin der 03.01.2008 und nicht, wie geltend gemacht, der 01.01.2008. Zum 03.01.2008 bestand für den Antragsteller bereits nach seinem eigenen Vorbringen kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld (dazu in st Rechtsprechung BSG, zuletzt Urteil vom 02.11.2007 – B 1 KR 38/06 R – juris.de). Seine Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V war nach § 190 Abs 2 SGB V zum 31.12.2007 (Ende des Beschäftigungsverhältnisses) beendet und bestand auch nicht in der Folgezeit nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V beitragsfrei fort. Ein nachgehender Anspruch auf Krankengeld scheitert an dem durch § 19 Abs 2 Satz 2 SGB V zum 01.01.2004 neu eingeführten Vorrang der bestehenden (auf der eigenständigen Versicherung der Ehefrau beruhenden) Familienversicherung vor nachgehenden Leistungsansprüchen und in dieser Versicherung sind Ansprüche auf Krankengeld nach § 44 Abs 1 Satz 2 SGB V ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundesverfassungssozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG)
Erstellt am: 12.03.2008
Zuletzt verändert am: 12.03.2008