Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.07.2007 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger in Ausführung eines gerichtlichen Vergleichs Versorgungskrankengeld (VKG) nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu zahlen ist.
Bei dem 1951 geborenen Kläger ist eine "chronische Hepatitis C, dekompensierte Leberzirrhose child A mit Ösophagusvarizen" als Schädigungfolge einer "Infusionstherapie, die im September/Oktober 1977 wegen einer wehrdienstunabhängigen erosiven Gastritis mit intestinalen Blutungen durchgeführt werden musste" im Sinne des SVG anerkannt (zuletzt Bescheid vom 01.03.2000). Der Kläger erhält hierfür Versorgung nach einer MdE um 80 v.H. und Berufsschadensausgleich.
In einem Verfahren vor dem Sozialgericht Detmold (Az.: S 16 V 224/99) und dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 6 V 24/01) wandte sich der Kläger gegen die Höhe des ihm gezahlten VKG. Auf Vorschlag des erkennenden Senats schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2003 zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich mit dem Wortlaut:
1. Der Beklagte erklärt sich bereit, nach Maßgabe von Abs. 5 S. 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 16 b BVG die Gewinneinbuße gemäß dem nach § 5 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) maßgebenden Vergleichseinkommen zu berechnen.
2. Der Beklagte erstattet dem Kläger die Hälfte der ihm in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Am 12.01.2004 erließ das Versorgungsamt E einen Ausführungsbescheid und stellte das VKG für streitige Arbeitsunfähigkeitszeiten mit 80 v.H. des sich aus der Anwendung des nach § 5 BSchAV maßgeblichen VKG der Besoldungsgruppen A7 bzw. ab 01.07.2002 A11 ergebenden Regelentgelts fest.
Der Kläger erhob hiergegen am 28.01.2004 Widerspruch mit der Begründung, Ziff. 1 des am 09.12.2003 geschlossenen Vergleichs sehe eine Kürzung des Vergleichseinkommens auf 80 % nicht vor. Die Kürzung sei daher rechtswidrig.
Das Landesversorgungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2004 zurück. Das der Berechnung des VKG zugrunde liegende Entgelt sei entsprechend dem Vergleich bemessen worden. Die Kürzung ergebe sich aus der Bestimmung des § 16 a BVG.
Der Kläger hat am 31.03.2004 Klage beim Sozialgericht (SG) Münster erhoben und sein bisheriges Vorbringen vertieft. Das Landesversorgungsamt könne eine Kürzung nicht auf § 16 a "BBesG" (gemeint BVG) stützen, weil sich der Vergleich nicht auf ein erzieltes regelmäßiges Netto-Arbeitsentgelt beziehe, sondern einen fiktiven Betrag zur angemessenen Entschädigung eines selbstständig Tätigen darstelle.
Mit Urteil vom 24.07.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass der Vergleich nur eine Regelung über die zutreffende Bemessungsgrundlage des VKG enthalten habe. Die Beteiligten hätten lediglich bestimmen wollen, aus welchem Regelentgelt sich das VKG nach Maßgabe der §§ 16 a ff. BVG errechne. Insoweit habe das sich aus § 5 BSchAV ergebende Vergleichseinkommen zugrunde gelegt werden sollen. Dies bringe die Formulierung "die Gewinneinbuße gemäß dem maßgebenden Vergleichseinkommen zu bemessen" unzweifelhaft zum Ausdruck. Hiermit habe keine Bestimmung dahingehend getroffen werden sollen, dass das VKG unter Außerkraftsetzung der gesetzlichen Regelung des § 16 a Abs. 1 BVG zu zahlen sei.
Der Kläger hat gegen das ihm am 15.08.2007 zugestellte Urteil am 04.09.2007 Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
1. den Beklagten zu verurteilen, ihm ohne Abzüge in irgendeiner Form eine Entschädigung nach der Besoldungsgruppe A7 nachfolgend nach Erwerb der mittleren Bildungsstufe A11 steuerfrei zu gewähren,
2. den Beklagten im Verfahren zu verurteilen, den Rechtsfrieden zu sichern und herzustellen, was im Weiteren auf andere Verfahren zu übernehmen sei,
3. den Beklagten zu verurteilen anzuerkennen, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch nach § 834 BGB habe und sich bereit zu erklären, bei der Entschädigung regelmäßig angemessene Entschädigungsleistungen festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Vorprozessakten L 7 VS 35/01 und L 6 V 34/01 sowie der Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit des Klägers entscheiden, ohne seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) zu verletzen. Auf diese Möglichkeit ist der Kläger, der dies auch ausdrücklich angeregt hat, in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung ausdrücklich hingewiesen worden (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 S. 2 SGG).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Richtiger Klagegegner im Berufungsverfahren ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL). Das Land Nordrhein-Westfalen ist im Bereich der Soldatenversorgung nach dem SVG durch Art. 1, Abschnitt I, §§ 1 und 4 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (GV.NRW S. 482, im Folgenden: Straffungsgesetz) zum 01.01.2008 durch einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes aus dem Verfahren ausgeschieden und durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe ersetzt worden. Die Landschaftsverbände sind ab 01.01.2008 zuständige Behörden zur Wahrnehmung der vormals den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben der Solda- tenversorgung geworden und nach materiellem Recht auch zur Gewährung oder Verweigerung der vom Kläger begehrten Leistung berechtigt (sog. Passivlegitimation).
Die Feststellung über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz obliegt seit dem 01.01.2008 dem für den in E wohnhaften Kläger zuständigen Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Entsprechend hat ein Rechtsträgerwechsel vom Land NRW auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe stattgefunden. Überträgt ein zuständiger Rechtsträger Aufgaben auf ein anderes Organ, so bedeutet dies grundsätzlich einen Wechsel in der funktionalen Zuständigkeit und damit in der Rechtsträgerschaft. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ersichtlich ist, dass es sich lediglich um eine Aufgabenübertragung im Rahmen einer Organleihe bzw. Institutsleihe handeln soll, bei der nicht die Zuständigkeit als solche übertragen wird, sondern lediglich personelle und sächliche Mittel verlagert werden. Da der Grundsatz der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung gilt, stellt die Organleihe eine Ausnahme dar, die einen sachlichen Grund haben und eine eng umgrenzte Verwaltungsmaterie betreffen muss (zu den Voraussetzungen im Einzelnen s. BVerfG, Urteil vom 12.01.1983, 2 BvL 23/81 = BVerfGE 63, 1). Eine solche Ausnahme ist hier nicht anzunehmen. Es ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber trotz Übertragung der Aufgaben im Straffungsgesetz die Zuständigkeit hierfür behalten wollte. Es sind auch im Gesetzgebungsverfahren keine sachlichen Gründe genannt oder ersichtlich, aufgrund derer der Ausnahmefall einer Organleihe in Betracht kommen könnte. Im Gegenteil hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in einem an die Vorsitzenden der Senate 6, 7 und 10 des Landessozialgerichts NRW gerichteten Schreiben vom 07.01.2008 ausdrücklich mitgeteilt, dass mit dem Straffungsgesetz die Rechtsträgerschaft der Aufgaben im Schwerbehindertenrecht und im Sozialen Entschädigungsrecht auf die Kreise und kreisfreien Städte bzw. Landschaftsverbände übergehen sollte. Darüber hinaus ist zu beachten, dass den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Art. 28 Abs. 2 GG ein Recht zur Regelung der Aufgaben in eigener Verantwortung (kommunale Selbstverwaltungsgarantie) eingeräumt worden ist und Art. 78 Abs. 2 der Landesverfassung NRW bestimmt, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung sind, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben. Solange es somit an einer ausdrücklichen Regelung darüber fehlt, dass es sich bei der Aufgabenübertragung auf die Kreise und kreisfreien Städte lediglich um eine Organleihe handeln soll, ist davon auszugehen, dass eine funktionelle Aufgabenübertragung und damit eine Änderung der Rechtsträgerschaft erfolgen sollte und erfolgt ist.
Ein Wechsel in der Behördenzuständigkeit und damit ein Rechtsträgerwechsel führt in anhängigen Streitverfahren zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2007, B 9/9a SB 2/07 R; Zeihe, SGG, 45. Ergänzungslieferung Stand 01.11.2007, Bem. 2 A VIII 2 vor § 54). Allein der im Laufe des Verfahrens zuständig gewordene Träger kann die begehrten Rechte gewähren, so dass die Klage gegen diesen gerichtet werden muss (BSG, a.a.O.).
Örtlich zuständig ist vorliegend der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger wohnhaft ist. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts (ZustVO SER) vom 18.12.2007 (GV.NRW S. 740) i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV) vom 02.05.1955 (BGBl I S. 2022) i.d.F. vom 19.06.2001 (BGBl I S. 1046). Unmittelbar ist § 3 Abs. 1 des VfG-KOV nicht anwendbar, da der Anwendungsbereich des VfG-KOV lediglich Leistungen betrifft, die von den im Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung (KOV-ErrG) vom 12.03.1951 (BGBl I, S. 169), zuletzt geändert durch das Zweite Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 03.05.2000 (BGBl I S. 632, 635) bestimmten Behörden gewährt werden (s. § 1 VfG-KOV). Im KOV-ErrG genannte Behörden sind seit der Neuregelung der Zuständigkeiten durch das Straffungsgesetz in NRW nicht mehr Leistungsträger der Soldatenversorgung. § 3 Abs. 1 des VfG-KOV ist auch nicht aufgrund Verweisung der ZustVO SER heranziehbar. Ausdrücklich erklärt § 2 Abs. 3 der ZustVO nur § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 des VfG-KOV für anwendbar. Den fehlenden Verweis auf Abs. 1 bewertet der Senat als ein redaktionelles Versehen, das in analoger Anwendung zu korrigieren ist. Ohne eine solche Korrektur würde es weitgehend an einer Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde für den Bereich der Soldatenversorgung fehlen. Ausdrückliche Regelungen der örtlichen Zuständigkeit finden sich in § 2 Abs. 1 ZustVO lediglich für den Bereich der Opferentschädigung und in § 2 Abs. 2 ZustVO für alle Fälle des Sozialen Entschädigungsrechts, in denen der Antragsteller zur Zeit der Antragstellung nicht in Nordrhein-Westfalen wohnt oder sich dort gewöhnlich aufhält, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststeht oder die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist. Im Bereich des Schwerbehindertenrechts ist § 3 Abs. 1 des VfG-KOV über die Verweisungsvorschrift des § 69 Abs. 1 S. 4 SGB IX anwendbar. Es ist weder ersichtlich noch begründbar, dass es der Verordnungsgeber, der mit der ZustVO der geänderten Verwaltungsstruktur des Straffungsgesetzes Rechnung getragen hat, willentlich unterlassen hat, eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für die Fälle des Sozialen Entschädigungsrechts, in denen der Antragsteller in Nordrhein-Westfalen wohnhaft ist, zu treffen. Dies gilt um so mehr, als der Landesgesetzgeber mit § 4 Straffungsgesetz (sachliche Zuständigkeit der Landschaftsverbände) und §§ 11 Abs. 2 bis 21 Abs. 2 Straffungsgesetz die personalrechtlichen Maßnahmen an der Gebietsaufteilung des § 1 Landschaftsverbandsordnung NRW (LVerbO) orientiert und die jeweiligen Versorgungsämter entsprechend den Landschaftsverbänden zugeordnet hat. Die versehentliche Lücke in der ZustVO ist daher zu schließen.
Die durch Art. 1, Abschnitt I, §§ 1 und 4 des Straffungsgesetzes durchgeführte Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung im Aufgabenbereich der Soldatenversorgung und hiermit die Übertragung der Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die vom Landesgesetzgeber mit dem Straffungsgesetz vorgenommene Übertragung der Aufgaben im Bereich der Soldatenversorgung auf die Kommunen ist von der Ermächtigungsnorm des Art. 85 GG gedeckt.
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Soldatenversorgung nach dem SVG wird von den Bundesländern gemäß Art. 85 Grundgesetz (GG) als Bundesauftragsverwaltung ausgeführt (vgl. auch ausdrücklich § 88 Abs. 1 S. 2 SVG). Gem. Art. 104a Abs. 3 S. 2 GG wird ein Gesetz im Auftrag des Bundes ausgeführt, wenn der Bund mindestens die Hälfte oder mehr der Ausgaben trägt. Dies ist im Bereich der Soldatenversorgung gemäß § 88 Abs. 8 SVG der Fall.
Führen die Länder ein Bundesgesetz im Auftrag des Bundes aus, so ist es ihnen nach Art. 85 Abs. 1 S. 1 GG überlassen, die Einrichtung der Behörden zu regeln, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
Die in Art. 1, Abschnitt I, §§ 1 und 4 des Straffungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen vorgenommene Aufgabenübertragung auf die kommunale Ebene unterfällt dem in Art. 85 GG aufgeführten Regelungsbereich der "Einrichtung von Behörden".
Der Begriff der "Einrichtung der Behörden" i. S. d. Art. 85 Abs. 1 GG entspricht dem gleichlautenden Begriff des Art. 84 GG und ist weit zu verstehen (vgl. z.B. Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG III, 4. Auflage 2001, Art. 85 Rdnr. 8, Art. 84 Rdnr. 8 ff.; von Münch/Kunig, a.a.O., Art. 85 Rn 4; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, 9. Aufl. 2007, Art. 84 Rdn. 3 ff.; Lerche, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 84 Rn 25; zur Abgrenzung zum Begriff des "Verwaltungsverfahrens" vgl. Urteile des erkennenden Senats vom gleichen Tag, L 6 V 28/07 und L 6 VG 13/06). Unter dem Begriff der "Behörde" wird eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln verstanden, die zur Erfüllung der ihr übertragenen staatlichen Aufgaben und Zwecke mit einer gewissen Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit ausgestattet ist (BSG, Urteil vom 12.06.2001, B 9 V 5/00 R m.w.N.; von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 1 Rdn. 9). Hierunter fallen die unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltungen einschließlich der selbstständigen Rechtsträger wie Gemeinden und Gemeindeverbänden (Trute, in: v. Mangoldt-Klein-Stark, a.a.O., Art. 84 Rdnr. 9; BVerfG, Beschluss vom 09.12.1987, 2 BvL 16/84 = BVerfGE 77, 299). Die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) werden nach § 1 der LVerbO in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 657) aus den Kreisen und kreisfreien Städten der früheren Rheinprovinz (LVR) bzw. aus der früheren Provinz Westfalen und des früheren Landes Lippe (LWL) gebildet. Das Gebiet eines Landschaftsverbandes umfasst nach § 3 LVerbO das Gebiet seiner Mitgliedskörperschaften. Die Landschaftsverbände sind somit Gemeindeverbände und entsprechend "Behörden" i.S.d. Art. 85 GG (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30.04.2007, 1 A 1939/06).
Der Begriff der "Einrichtung" umfasst sowohl die Errichtung (Gründung) als auch die Einrichtung und innere Organisation der handelnden Organe (Ausgestaltung), einschließlich der Übertragung ihrer näheren Aufgabenkreise und Befugnisse (BSG, Urteil vom 12.06.2001, B 9 V 5/00 R = BSGE 88, 153; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 84 Rdn. 3; Dittmann, in: Sachs, a.a.O., Art. 84 Rdn 7; BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987, 2 BvR 909/82 u.a. = BVerfGE 75, 108, 149 ff.; Urteil vom 17.07.2002, 1 BvF 1/01 u.a. = BVerfGE 105, 313, 331 ff.). Werden lediglich bereits bestehende Aufgaben vermehrt, d.h. erfolgt allein eine quantitative, nicht hingegen eine qualitative Veränderung der Aufgaben einer bestimmten Behörde, so ist dies nicht von dem Begriff der "Einrichtung von Behörden" erfasst (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987, 2 BvR 909/82 u.a. = BVerfGE 75, 108 ff.). Hier sind die Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Soldatenversorgung als vollständig neue Aufgaben auf die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe übertragen worden. Eine (solche) Übertragung von bundesrechtlich ausgeformten Aufgaben auf die Kommunalverbände durch die Länder (nicht hingegen durch den Bund) wird von der Regelung des Art. 85 GG ermöglicht (vgl. Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, a.a.O., Art. 85 Rn 5, Art. 84 Rn 24; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 85 Rn 2, Art. 30 Rn 6).
Die mit dem Straffungsgesetz vorgenommene Aufgabenübertragung im Bereich der Soldatenversorgung steht im Einklang mit der Vorschrift des § 88 Abs. 1 SVG und weicht nicht in nach Art. 85 Abs. 1 S. 1 GG unzulässiger Weise von bereits bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen ab. Dies gilt insbesondere für die Regelungen des KOV-ErrG und des VfG-KOV sowie für die Norm des § 71 Abs. 5 SGG.
Nach § 88 Abs. 1 SVG wird der Dritte Teil des Soldatenversorgungsgesetzes von den zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden durchgeführt. Entsprechende Verweisungsregeln finden sich auch in den übrigen Rechtsgebieten des Sozialen Entschädigungsrechts, die die Länder im Auftrag des Bundes ausführen (vgl. § 51 Abs. 1 ZDG, § 4 Abs. 1 HHG, § 25 Abs. 4 StrRehaG, § 12 Abs. 4 VwRehaG). Dem Wortlaut dieses einheitlichen Regelungskonzeptes nach bleibt es dem zur Regelung der Zuständigkeit für das BVG berufenen Gesetzgeber überlassen, die für die Versorgungsverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zuständige Behörde zu bestimmen. Eine Einrichtungsgarantie zugunsten der bisherigen Versorgungsverwaltung ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Es handelt sich hier um eine dynamische Verweisung und nicht um eine statische Verweisung im Sinne einer Verweisung auf die bei Erlass der jeweiligen Gesetze des Sozialen Entschädigungsrechts vorhandene und ausdrücklich im KOV-ErrG genannte Behördenstruktur. Hätte der Bundesgesetzgeber die in der Kriegsopferversorgung bestehende Behördenstruktur zwingend für alle Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts festlegen wollen, hätte er in den vorgenannten Vorschriften des SVG, ZDG, HHG, StrRehaG, VwRehaG statt auf die "zur Durchführung des BVG zuständigen Behörden" unmittelbar auf die Bestimmungen des KOV-ErrG verweisen können. Dies ist in keinem der vorgenannten Gesetze geschehen.
Die Annahme einer dynamischen Verweisung steht auch im Einklang mit geltendem Verfassungsrecht. Verweisungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt; der Gesetzgeber muss die gesetzlichen Tatbestände nicht stets selbst umschreiben, sondern kann im Wege der Verweisung auf andere Vorschriften Bezug nehmen. Dabei ist der zuständige Gesetzgeber nicht gehindert, auf fremdes, nicht von ihm formuliertes und in Kraft gesetztes Recht eines anderen Kompetenzbereichs zu verweisen, also beispielsweise in einem Bundesgesetz auf Landesrecht Bezug zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978, 1 BvR 786/70 u.a. = BVerfGE 47, 285, Beschluss vom 15.07.1969, 2 BvF 1/64 = BVerfGE 26, 338).
Es ist auch im Gesetzgebungsgefüge bzw. in der Gesetzesentwicklung nicht erkennbar, dass eine Verweisung auf durch Landesrecht bestimmte Behörden in den genannten Bereichen des Sozialen Entschädigungsrechts, die der Bundesauftragsverwaltung unterfallen, zwingend ausgeschlossen sein soll. Noch im Verfahren des Zweiten Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 03.05.2000 – also zeitlich weit vor der Föderalismusreform – hat die Bundesregierung der Aufhebung des ErrG-KOV zwar mit dem Hinweis widersprochen, dass die Gründe, die zur Errichtung von besonderen Landesverwaltungen für die Versorgung der Kriegsopfer geführt hätten, weiter gelten würden (BT-Drs. 14/640, S. 19 Nr. 19 zu Art. 33). Im Rahmen der späteren Föderalismusreform sind die Länderrechte jedoch erheblich gestärkt worden. Dementsprechend hat die Bundesregierung im letzten Gesetzesentwurf des Bundesrates zur gänzlichen Streichung des KOV-ErrG im Jahr 2006 die obigen Gründe nicht erneut als Argumente gegen eine Aufhebung des KOV-ErrG angeführt. Vielmehr ist allein darauf hingewiesen worden, dass die beabsichtigte Föderalismusreform es den Bundesländern künftig erlauben werde, von Bundesgesetzen abweichende Regelungen zur Einrichtung von Behörden zu treffen. Einfachgesetzliche Öffnungen für landesgesetzliche Regelungen und damit der eingebrachte Gesetzesentwurf seien grundsätzlich nicht mehr erforderlich (BT-Drs. 16/518, Anlage 2).
Wesentliches Ziel der in den genannten Gesetzen des Sozialen Entschädigungsrechts enthaltenen (dynamischen) Verweisung ist eine einheitliche und qualifizierte Anwendung der Gesetze, die auch in materiell-rechtlicher Hinsicht vielfältige Hinweise auf das BVG enthalten (vgl. Gesetzesmaterialien zum OEG, BT-Drs. 7/2506 S. 17; Gesetzesmaterialien zur ursprünglich 1999 beabsichtigten Aufhebung des ErrG-KOV durch das Zuständigkeitslockerungsgesetz, BT-Drs. 14/640; Kunz/Zeller, OEG Kommentar, 4. Auflage, 1999, § 6 Rdnr. 1; Brandstetter, Soldatenversorgungsgesetz, 3. Auflage 1969, § 88 Abs. 2). Diesem Grundsatz zur Bündelung der Aufgaben in kompetenter Hand und zur Vermeidung einer Zersplitterung der Aufgabenwahrnehmung im Sozialen Entschädigungsrecht hat der Landesgesetzgeber mit dem Straffungsgesetz Rechnung getragen, indem er den Landschaftsverbänden einheitlich alle Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts übertragen hat. Das Straffungsgesetz genügt daher den Anforderungen der Verweisungsregelung des § 88 SVG. Dies gilt um so mehr, als nur bei einer solchen Auslegung sichergestellt werden kann, dass auch nach der Föderalismusreform die Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts innerhalb eines Bundeslandes von derselben Behörde durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um den Bereich der landeseigenen Verwaltung (Art. 84 GG) oder den Bereich der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) handelt.
Seit Inkrafttreten des Straffungsgesetzes zum 01.01.2008 sind zuständige Behörden für die Durchführung des BVG die beiden Landschaftsverbände LWL und LVR. Die entsprechende Übertragung der Aufgaben im Bereich der Kriegsopferversorgung ist nach Auffassung des erkennenden Senats verfassungsmäßig (vgl. Urteil vom gleichen Tag, L 6 V 28/07).
Die Vorschriften des KOV-ErrG und des VfG-KOV sind keine Bundesgesetze, die der Regelung der Zuständigkeiten durch das Straffungsgesetz im Bereich der Soldatenversorgung entgegenstehen. Sie treffen bereits von ihrem sachlichen Gehalt keine Regelungen, die – wie das Straffungsgesetz – die Einrichtung von Behörden im Bereich der Soldatenversorgung beinhalten.
Soweit durch die Vorschriften des KOV-ErrG geregelt ist, dass die Versorgung der Kriegsopfer von den Versorgungsämtern und den Landesversorgungsämtern durchgeführt wird (§ 1 KOV-ErrG) bzw. der hierarchische Aufbau (§ 3 KOV-ErrG) und auch Qualitätsvorgaben (§ 4 KOV-ErrG) normiert sind, bezieht sich dies nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift allein auf den Bereich der Gewährung von Kriegsopferversorgung. Nicht hingegen ist der hier streitige Bereich der Soldatenversorgung genannt bzw. erfasst. Das KOV-ErrG ist damit von seinem ausdrücklichen Regelungsbereich her kein Gesetz, das die Behördenzuständigkeit im Bereich der Soldatenversorgung festlegt. Nach der Neuregelung der Behördenzuständigkeit durch das Straffungsgesetz findet es im Bereich der Soldatenversorgung auch nicht mehr über die Verweisung in § 88 SVG Anwendung, da diese – wie oben ausgeführt – weder ausdrücklich noch statisch auf das KOV-ErrG verweist.
Gleiches gilt für die Vorschriften des KOV-VfG. Auch hier werden ausdrückliche Regelungen nur für den Bereich der Kriegsopferversorgung getroffen. Die vorige Anwendung auch in Angelegenheiten der Soldatenversorgung über die Vorschrift des § 88 SVG ist nach der Neuorganisation der Zuständigkeiten durch das Straffungsgesetz entfallen.
Der Landesgesetzgeber hat mit der Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung auch nicht gegen § 71 Abs. 5 SGG verstoßen. Nach dieser Vorschrift werden das Landesversorgungsamt bzw. die Stelle, der dessen Aufgaben übertragen worden sind, in den Fällen als Prozessvertreter bestimmt, in denen das Land selbst Beklagter ist. Der Inhalt des § 71 Abs. 5 SGG beschränkt sich somit darauf, die Prozessvertretung eines Bundeslandes für den Fall, dass es Beklagter eines sozialgerichtlichen Rechtsstreits ist, festzulegen. Ein weiterer, die Zuständigkeit bestimmender Regelungsgehalt kommt dieser Vorschrift, die allein die allgemeinen prozessrechtlichen Voraussetzungen betrifft, nicht zu. Insbesondere ist hier keine materielle Garantie dergestalt beinhaltet, dass bisherige Verwaltungsstrukturen der Länder betreffend den Bereich der Soldatenversorgung beizubehalten seien. § 71 Abs. 5 SGG kann demzufolge auch nicht als ein Instrument zur Koordinierung der Versorgungsverwaltung in den Bundesländern verstanden werden (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2004, L 7 (5) SB 8/02). Im Übrigen zeigt auch die vom Bundesgesetzgeber vorgenommene Änderung des § 71 Abs. 5 SGG mit Wirkung zum 02.01.2002 im Anschluss an die Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Prozessfähigkeit der Bezirksregierung (BSG, Urteil vom 12.06.2001, B 9 V 5/00 R; Urteil vom 07.11.2001, B 9 SB 1/01 R), dass diese prozessrechtliche Vorschrift Änderungen in der Verwaltungsstruktur der Länder angepasst wird und der Bundesgesetzgeber nicht von einem feststehenden Konzept der Verwaltungsstrukturen ausgeht.
Die im Straffungsgesetz erfolgte Aufgabenübertragung im Bereich der Soldatenversorgung auf die Landschaftsverbände steht im Einklang mit der Landesverfassung NRW. In Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung wird das Land ausdrücklich ermächtigt, die Gemeinden und Gemeindeverbände durch gesetzliche Vorschriften – wie hier durch das Straffungsgesetz – zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben zu verpflichten, sofern gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Letzteres ist mit § 23 des Straffungsgesetzes geschehen. Ob der hier geregelte Belastungsausgleich zutreffend bemessen ist, hat der Senat ebenso wenig zu entscheiden, wie die Frage, ob der Landesgesetzgeber die mit der Zuständigkeitsverlagerung verbundenen personalrechtlichen Maßnahmen (Art. 1, Abschnitt II Straffungsgesetz) zutreffend geregelt hat (vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 18.02.2008, 6 B 33/08 und 6 B 147/08).
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig. Er wird nach § 17 Landschaftsverbandsordnung NRW durch den Direktor vertreten und ist damit gemäß § 71 Abs. 3 SGG prozessfähig. Die Vorschrift des § 71 Abs. 5 SGG findet nach der Neuregelung der Zuständigkeiten im Straffungsgesetz in Verfahren der Kriegsopferversorgung, in denen der Beklagte jetzt ein kommunaler Träger und nicht mehr das Land NRW ist, keine Anwendung (vgl. hierzu oben).
Die Berufung ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) zulässig, auch wenn das Verfahren, das die Beteiligten durch den streitigen Prozessvergleich beendet haben, lediglich die Höhe des VKG für die Zeit vom 06.03.2000 bis 15.03.2000 betraf. Diese zeitliche Beschränkung ist nicht Gegenstand des Prozessvergleichs gewesen. Schon im Vorprozess ging es dem Kläger um eine grundsätzliche Klarheit über die Berechnung des VKG mit Musterwirkung für weitere, von ihm geführte ähnliche Verfahren. Nach dem gerichtlichen Hinweis zielte der Vergleich auch ausdrücklich darauf ab, für die Vergangenheit und für die Zukunft eine feste Regelung zu finden. Dies zeigt auch der Ausführungsbescheid vom 12.01.2004, der die Höhe des VKG für die Zeit vom 01.03.2000 bis 01.01.2004 zum Gegenstand hat. Der Beschwerdewert wird demnach erreicht. Im Übrigen ist der Streit über die rechtmäßige Ausführung des Prozessvergleichs – wie vom Sozialgericht richtig gesehen – nicht durch Fortsetzung des früheren Verfahrens L 6 V 34/01, LSG NRW auszutragen (vgl. Zeihe, SGG, 8. Auflage, § 101 Rn 4e; Sprau, in: Palandt, BGB, 61. Aufl., § 779 Rn 32).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berechnung des VKG in voller Höhe des Regelentgelts nach Maßgabe des Abs. 5 Satz 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 16 b BVG i.V.m. dem maßgebenden Vergleichseinkommen nach § 5 der Berufsschadensausgleichsverordnung. Vielmehr hat das Versorgungsamt zu Recht das VKG lediglich i.H.v. 80 % des sich ergebenden Regelentgelts ausgezahlt. Der gerichtliche Vergleich vom 09.12.2003 ist mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2004 zutreffend umgesetzt worden.
Wenn – wie hier – ein übereinstimmender Wille der Beteiligten über den Inhalt des Vergleichs nicht besteht, so ist nach den Regeln der anerkannten Auslegungsgrundsätze in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, mit welchem Inhalt der Vergleich zustande gekommen ist. Die Auslegung erfolgt mit Rücksicht auf die Verständnismöglichkeiten des Empfängers der Erklärung (Empfängerhorizont), also nach dem, was der Empfänger bei verständiger Würdigung des Willens des Erklärenden auffassen konnte. Dabei sind nur die Umstände zu berücksichtigen, die bei Vergleichsabschluss für den Empfänger erkennbar waren, wobei sich dieser seinerseits in den Grenzen zumutbarer Sorgfalt bemühen muss, die Meinung des Erklärenden zu verstehen. Was ein Beteiligter gewollt, jedoch nicht erklärt hat, ist bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen, wenn es dem anderen Teil verborgen geblieben ist.
In Anwendung dieser Grundsätze ist der Vergleich mit dem Inhalt zustande gekommen, der Gegenstand der ausführenden Bescheide ist. Vom Wortlaut her regelt der Vergleich allein die Höhe des zu berücksichtigenden Vergleichseinkommens nach § 16 b BVG, nicht hingegen die Berechnung im Einzelnen. In der mündlichen Verhandlung, die zu dem nunmehr streitigen Vergleich geführt hat, ist erörtert worden, dass das VKG 80 % des Bemessungsentgeltes beträgt. Dies ist auch bereits in der damaligen Vorkorrespondenz sowohl vom Bevollmächtigten des Klägers als auch vom Gericht ausdrücklich angesprochen worden. Auf dieser Grundlage hat das Gericht den Vergleichsvorschlag unterbreitet und so konnte der Vergleich von dem Kläger dem klaren Wortlaut nach auch nur verstanden werden. Dass der Kläger tatsächlich etwas anderes gewollt hat, ist in der mündlichen Verhandlung nicht zum Ausdruck gekommen und entsprechend auch nicht zu berücksichtigen. Eine Einigung auf die Höhe des VKG ohne Berücksichtigung des § 16 a BVG wäre im Übrigen auch rechtswidrig. Die in § 16 a BVG festgelegte Höhe des VKG ist nicht abdingbar. Dies musste dem Kläger, jedenfalls seinem Bevollmächtigten, klar sein.
Die Anträge des Klägers zu 2.) und zu 3.) stellen eine unzulässige Klageerweiterung dar. Der Berufungsantrag zu 2.) ist im Übrigen unverständlich und nicht bestimmt, für den mit dem Berufungsantrag zu 3.) geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision als gegeben angesehen, weil er der Frage, ob der Landesgesetzgeber ab 01.01.2008 die Aufgaben der Kriegsopferversorgung auf die Landschaftsverbände übertragen durfte, grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 18.03.2008
Zuletzt verändert am: 18.03.2008