Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.01.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 07.02.2008), ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das SG hat zu Recht die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 07.08.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2007, in dem ihm wegen des Verlustes der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für August 2007 in Höhe von 647,00 EUR eine einmalige Sachleistung in Form von Wertgutscheinen in Höhe von 145,00 EUR darlehensweise bewilligt wurde, nicht nach § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht zur Deckung eines von der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II umfassten unabweisbaren Bedarfs eine Sachleistung in Höhe von 145,00 Euro für die Zeit vom 07.08. bis zum 31.08.2007 als Darlehen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB X gewährt. Die Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden nach dem Wortlaut der Vorschrift grundsätzlich als Darlehen gewährt. Insoweit ist der Beklagten kein Ermessen eingeräumt, ob sie die Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Darlehen oder als Zuschuss erbringt. Das ihr eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Art der Leistung – Sachleistung oder Geldleistung – und hinsichtlich der Höhe hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeübt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ermessensfehlers sind nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach § 23 Abs. 3 SGB II sind nicht gegeben, da der Kläger keine Leistungen für eine Erstausstattung oder eine Klassenfahrt, sondern den wertmäßigen Ersatz der verloren gegangenen Regelleistung für August 2007 begehrt.
Ebenfalls hat die Beklagte zutreffend die Übernahme der Mietschulden des Klägers für August 2007 abgelehnt. Ein solcher Anspruch ergibt nicht aus § 23 SGB II. Denn § 23 SGB II bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut und Regelungsgehalt nur auf die Regelleistungen und nicht auf die Kosten für die Unterkunft und Heizung (BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R). Die Voraussetzungen für die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 SGB II liegen ebenfalls nicht vor. Insoweit nimmt der Senat auf den erstinstanzlichen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Auch im Beschwerdeverfahren hat der Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass aufgrund der rückständigen Miete für August 2007 ihm Wohnungslosigkeit droht. Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass die Geldleistungen nach § 22 Abs. 5 SGB II als Darlehen gewährt werden sollen (§ 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II). Die Leistungen sind nur in einem atypischen Ausnahmefall als Zuschuss zu gewähren (siehe Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 115).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 ZPO)
Der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).
Erstellt am: 18.03.2008
Zuletzt verändert am: 18.03.2008