Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.11.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller, der das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 04.01.2008 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
2. Einen Anordnungsgrund haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug, die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Denn die Antragsteller haben nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.
Nach Ablauf der mit der Kostensenkungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 14.12.2006 gesetzten Frist erbringt die Antragsgegnerin seit dem 01.07.2007 nicht mehr die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft der Antragsteller, sondern nur noch die aus Sicht der Antragsgegnerin angemessenen Aufwendungen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)). Der Senat verkennt nicht, dass dieser Umstand die Antragsteller finanziell belastet. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller reicht dies für den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht aus. Denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen würden, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Soweit sie mit Schriftsatz vom 02.03.2008 vorgetragen haben, dass nunmehr ein Mietrückstand in Höhe einer Monatsmiete bestehe, reicht dies für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht aus. Denn gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Vermieter erst dann zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Mieter entweder für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teiles der Miete in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BGB), oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (Buchst. b). Es ist demnach nicht zu erkennen, dass die Vermieter der Antragsteller zur Zeit zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges berechtigt wären. Die Vermieter der Antragsteller haben zudem mit Schreiben vom 23.03.2007 zu erkennen gegeben, dass ihnen an einer einvernehmlichen Lösung mit den Antragstellern – soweit realisierbar – grundsätzlich gelegen ist.
Sollte sich der Sachverhalt insoweit verändern und die Vermieter der Antragsteller eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Nichtzahlung der Miete aussprechen, stünde den Antragstellern die Möglichkeit offen, vor dem SG unter Hinweis auf die veränderte Sachlage erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 18.03.2008
Zuletzt verändert am: 18.03.2008