Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 01.03.2006 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob die Klägerin Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) hat. Insbesondere ist streitig, ob die Klägerin infolge körperlichen Missbrauchs in der Kindheit schwerbeschädigt mit einem GdS (Grad der Schädigungsfolge – vgl. hierzu die Änderung des § 1 a) OEG im Zusammenhang mit der Änderung des Bundesversorgungsgesetzes mit Wirkung ab 21.12.2007 – BGBl I 2007, 2904 -; vormals: Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE- ) von 50 v.H. ist.
Die am 00.00.1944 geborene Klägerin beantragte im Oktober 2001, ihr Leistungen nach dem OEG zu gewähren. Sie gab an, in der Zeit von 1944 bis Dezember 1953 vom Vater misshandelt worden zu sein. Infolgedessen leide sie an geringer nervlicher Belastbarkeit, Migräne, zunehmenden Depressionen und Angstgefühlen. Aus Erzählungen der Mutter wisse sie, dass der Vater ihr gegenüber bereits gewalttätig gewesen sei, als sie noch ein Säugling war. Sobald er in den Kinderwagen geschaut habe, habe sie vor Angst geschrieen. Dies sei für ihren Vater der Auslöser gewesen, sie aus dem Wagen oder Bett zu reißen und gegen die Wand oder einen Schrank zu werfen.
Im Mai 1949 seien sie von E nach F gezogen. Der Vater sei jähzornig gewesen und habe ihre Mutter, ihren knapp 1 1/2 Jahre älteren Bruder und sie oft verprügelt. Er habe auch mit diversen Gegenständen insbesondere auf die Mutter eingeschlagen. 1950 habe die Mutter durch die Schläge eine Gehirnblutung erlitten. Sie selbst sei daraufhin vom Großvater nach E zu einer Tante gebracht worden. Hierzu legte die Klägerin eine Bescheinigung über den Schulbesuch in E in der Zeit vom 04.09.1950 bis 07.05.1952 vor.
Im Mai 1952 sei sie nach F zurückgekehrt. Der Vater habe die Mutter, den Bruder und sie weiterhin mit allen möglichen Gegenständen geschlagen. Ihr Bruder und sie seien immer bemüht gewesen, schon im Bett zu sein, bevor der Vater, der häufig abends Alkohol getrunken habe, nach Hause gekommen sei. Der Vater habe sie und ihren Bruder dann wach geprügelt. Einmal habe er sie gegen die Flurwand geworfen. Sie erinnere sich, dass sie sich mal habe ausziehen und auf den Tisch legen müssen. Der Vater habe gesagt, jetzt werde das "Brummel" – so habe er das weibliche Geschlechtsteil genannt – abgeschnitten. Er habe ein Messer genommen und sie in Angst und Schrecken versetzt. Wie es weiter gegangen sei, wisse sie nicht mehr. An eine weitere Situation erinnere sie sich aufgrund der Erzählungen eines Onkels. Der Vater habe ihr befohlen, sich ganz auszuziehen und sich auf einen Stuhl zu stellen. Er habe dann Befehle gegeben, sie habe stramm stehen oder Ähnliches tun müssen. 1953 habe der Vater eine andere Frau gehabt und es sei zur Trennung gekommen.
Im Übrigen gab die Klägerin an, dass sie nach außen hin in ihrer Jugend und auch später ein ganz normales Leben geführt habe. Nach dem Besuch der Realschule habe sie zunächst 1/2 Jahr in einem Büro gearbeitet. Danach habe sie die Frauenfachschule besucht und dann eine Ausbildung zur Kindergärtnerin gemacht. Anschließend habe sie als Kindergärtnerin in einem Kinderheim gearbeitet. Zunächst habe sie noch vorgehabt, Sozialpädagogik zu studieren. Sie sei dann aber zur … (mittlerer Dienst) gegangen. 1968 habe sie geheiratet (Ehemann heute Rentner früher Dipl. Ing.). Bis zur Geburt ihres Sohnes im November 1970 sei sie bei der … gewesen. Nach vorangegangener Beurlaubung wegen Kindererziehung habe sie 1972 nach einer Brustkrebserkrankung das Beschäftigungsverhältnis bei der … gekündigt. Nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 1976 sei sie nicht mehr dauerhaft berufstätig gewesen. Vor etwa 7 Jahren sei sie für etwa 2 Monate als Geschäftsführerin beim S und zuvor für etwa 1 Jahr als Bürokraft in einer Krankengymnastikpraxis beschäftigt gewesen. Ab 2001 sei sie ehrenamtlich beim X tätig.
Die Versorgungsverwaltung ließ die Klägerin durch die Ärztin für Neurologie und Psychotherapeutische Medizin Dr. X untersuchen und begutachten. In dem Gutachten vom 18.11.2002 gelangte die Gutachterin zu der Beurteilung, dass es Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung gebe. Auf keinen Fall werde eine MdE (im Folgenden GdS) um 50 v.H. durch schädigungsbedingte Störungen erreicht. Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten seien nicht feststellbar.
Mit Bescheid vom 11.12.2002 lehnte es das Versorgungsamt C ab, der Klägerin Versorgung nach dem OEG zu gewähren. Ein GdS von 50 v. H. liege nicht vor. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2001 unter Hinweis auf das Gutachten der Dr. X zurückgewiesen.
Mit der hiergegen am 23.06.2003 beim Sozialgericht Detmold (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin Versorgung nach dem OEG begehrt. Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf die Beurteilung der nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehörten Sachverständigen Dr. X1 gestützt. Sie hat geltend gemacht, dass sie vor allen Dingen von Mai 1949 bis September 1950 und von Mai 1952 bis Dezember 1953 täglich den Gewalttätigkeiten ihres Vaters ausgesetzt gewesen sei. Jeder Kontakt zu anderen Menschen bedeute für sie Stress. Deshalb ziehe sie sich immer mehr zurück. Ihre Partnerschaft funktioniere seit so langer Zeit auch deshalb, weil ihr Mann eine zurückgezogene Lebensführung bevorzuge, was ihrem Bedürfnis nach Abgeschiedenheit und Ruhe entgegenkomme.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2003 zu verurteilen, ihren Antrag vom 31.10.2001 auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat gestützt auf versorgungsärztliche Stellungnahmen des Dr. N und Dr. S weiterhin einen Anspruch nach dem OEG als nicht gegeben erachtet, weil die Klägerin nicht schwerbeschädigt sei.
Das SG hat Befundberichte des Arztes für Orthopädie Dr. L vom 16.01.2004 und des Arztes für Innere Medizin Dr. V vom 02.02.2004 eingeholt. Weiterhin ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Dr. E vom 27.06.2004. Der Sachverständige hat eine somatoforme Schmerzstörung (mit Spannungskopfschmerzen und Migräneattacken mit mittelhäufiger Frequenz) mit einem GdS von 30 v. H. beschrieben, die er mit Wahrscheinlichkeit teilursächlich auf die Gewalterfahrungen zwischen 1946 und 1953 zurückgeführt hat.
Auf Antrag der Klägerin nach 109 SGG ist ein psychiatrisches Gutachten der Dr. X1 vom 19.12.2004 eingeholt worden. Die Sachverständige hat eine posttraumatische Belastungsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung mit einem GdS um jeweils 40 beschrieben und ausgeführt, dass diese Gesundheitsstörungen mit Wahrscheinlichkeit auf die in der Zeit vom 23.05.1949 bis einschließlich Dezember 1953 durch den Vater erlittene Gewalt zurückzuführen sei. Der Gesamt-GdS für die Schädigungsfolgen sei mit 50 zu bemessen.
Schließlich sind noch ergänzende Stellungnahmen der Sachverständigen eingeholt worden. Dr. E hat nunmehr den GdS für die seelischen Störungen mit 40 bewertet. Dr. X1 hat an ihrer Beurteilung, also GdS 50, festgehalten.
Mit Urteil vom 01.03.2006 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Antrag vom 31.10.2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Gestützt auf die Beurteilung der Sachverständigen Dr. X1 hat das SG einen GdS von 50 v.H. angenommen.
Gegen das am 08.06.2006 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 10.07.2002 Berufung eingelegt. Unter Vorlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T vom 19.04.2006 meint der Beklagte weiterhin, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Versorgung nach dem OEG habe, weil sie nicht schwerbeschädigt i.Sd. § 10 a Abs. Ziffer 1 OEG sei. In seiner Auffassung sieht er sich durch die Beurteilung des im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen Dr. L1 bestätigt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 01.03.2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie meint, der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Dr. L1 sei nicht in der Lage, ein qualifiziertes Gutachten zu erstatten. Das Gutachten sei falsch.
Im Berufungsverfahren ist ein nervenärztliches Gutachten des Dr. L1 vom 26.02.2007 eingeholt worden. Der Sachverständige hat einen GdS von 30 vorgeschlagen. Einen GdS von 50 hat er für vollkommen "illusorisch" erachtet.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten (B-Akten und SchwbG-Akte) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere kann der Landschaftsverband Westfalen-Lippe das Verfahren für das beklagte Land aufnehmen.
Richtiger Berufungsführer ist nunmehr der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Das Land Nordrhein-Westfalen ist im Bereich der Opferentschädigung nach dem OEG durch Art. 1, Abschnitt I, §§ 1 und 4 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (GV.NRW S. 482, im Folgenden: Straffungsgesetz) zum 01.01.2008 durch einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes aus dem Verfahren ausgeschieden und durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe ersetzt worden. Die Landschaftsverbände sind ab 01.01.2008 zuständige Behörden zur Wahrnehmung der vormals den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben der Opferentschädigung geworden und nach materiellem Recht auch zur Gewährung oder Verweigerung der von der Klägerin begehrten Leistung berechtigt (sog. Passivlegitimation).
Die Feststellung über die Gewährung einer Opferentschädigung nach dem OEG obliegt seit dem 01.01.2008 dem für die in X wohnhafte Klägerin zuständigen Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Entsprechend hat ein Rechtsträgerwechsel vom Land NRW auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe stattgefunden. Überträgt ein zuständiger Rechtsträger Aufgaben auf ein anderes Organ, so bedeutet dies grundsätzlich einen Wechsel in der funktionalen Zuständigkeit und damit in der Rechtsträgerschaft. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ersichtlich ist, dass es sich lediglich um eine Aufgabenübertragung im Rahmen einer Organleihe bzw. Institutsleihe handeln soll, bei der nicht die Zuständigkeit als solche übertragen wird, sondern lediglich personelle und sächliche Mittel verlagert werden. Da der Grundsatz der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung gilt, stellt die Organleihe eine Ausnahme dar, die einen sachlichen Grund haben und eine eng umgrenzte Verwaltungsmaterie betreffen muss (zu den Voraussetzungen im Einzelnen s. BVerfG, Urteil vom 12.01.1983, 2 BvL 23/81 = BVerfGE 63, 1). Eine solche Ausnahme ist hier nicht anzunehmen. Es ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber trotz Übertragung der Aufgaben im Straffungsgesetz die Zuständigkeit hierfür behalten wollte. Es sind auch im Gesetzgebungsverfahren keine sachlichen Gründe genannt oder ersichtlich, aufgrund derer der Ausnahmefall einer Organleihe in Betracht kommen könnte. Im Gegenteil hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in einem an die Vorsitzenden der Senate 6, 7 und 10 des Landessozialgerichts NRW gerichteten Schreiben vom 07.01.2008 ausdrücklich mitgeteilt, dass mit dem Straffungsgesetz die Rechtsträgerschaft der Aufgaben im Schwerbehindertenrecht und im Sozialen Entschädigungsrecht auf die Kreise und kreisfreien Städte bzw. Landschaftsverbände übergehen sollte. Darüber hinaus ist zu beachten, dass den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Art. 28 Abs. 2 GG ein Recht zur Regelung der Aufgaben in eigener Verantwortung (kommunale Selbstverwaltungsgarantie) eingeräumt worden ist und Art. 78 Abs. 2 der Landesverfassung NRW bestimmt, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung sind, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben. Solange es somit an einer ausdrücklichen Regelung darüber fehlt, dass es sich bei der Aufgabenübertragung auf die Kreise und kreisfreien Städte lediglich um eine Organleihe handeln soll, ist davon auszugehen, dass eine funktionelle Aufgabenübertragung und damit eine Änderung der Rechtsträgerschaft erfolgen sollte und erfolgt ist.
Ein Wechsel in der Behördenzuständigkeit und damit ein Rechtsträgerwechsel führt in anhängigen Streitverfahren zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2007, B 9/9a SB 2/07 R; Zeihe, SGG, 45. Ergänzungslieferung Stand 01.11.2007, Bem. 2 A VIII 2 vor § 54). Allein der im Laufe des Verfahrens zuständig gewordene Träger kann die begehrten Rechte gewähren, so dass die Klage gegen diesen gerichtet werden muss (BSG, aaO).
Örtlich zuständig ist vorliegend der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, in dessen Zuständigkeitsbereich die Klägerin wohnhaft ist. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts (ZustVO SER) vom 18.12.2007 (GV.NRW S. 740).
Die durch Art. 1, Abschnitt I, §§ 1 und 4 des Straffungsgesetzes durchgeführte Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung im Aufgabenbereich der Opferentschädigung und hiermit die Übertragung der Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die vom Landesgesetzgeber mit dem Straffungsgesetz vorgenommene Übertragung der Aufgaben im Bereich der Opferentschädigung auf die Kommunalverbände ist von der Ermächtigungsnorm des Art. 84 Grundgesetz (GG) in der Fassung des 52. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006, BGBl. I S. 2034 (im Folgenden: n.F.) gedeckt.
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferentschädigung nach dem OEG wird mangels anderweitiger grundgesetzlicher Regelungen gemäß Art. 83 GG von den Ländern als eigene Angelegenheit und in eigener Zuständigkeit ausgeführt und unterfällt damit dem Bereich der Landeseigenverwaltung gem. Art. 84 GG. Die Vorschrift des Art. 104a Abs. 3 GG, in der festgelegt ist, dass Gesetze, bei denen der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, im Auftrag des Bundes (gem. Art. 85 GG) auszuführen sind, steht dem nicht entgegen, da der Bund gem. § 4 Abs. 2 S. 1 OEG an den Kosten für die Durchführung des OEG lediglich zu 40 % beteiligt ist.
Führen die Länder ein Bundesgesetz als eigene Angelegenheit aus, so ist es ihnen nach Art. 84 Abs. 1 S. 1 GG überlassen, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren (letzteres mit der zeitlichen Einschränkung des Art. 125b Abs. 2 GG) zu regeln. Insbesondere können sie aufgrund ihrer Organisationskompetenz eigenverantwortlich die für den Gesetzesvollzug zuständige Ebene und Stelle bestimmen (Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, 11. Aufl. 2008, Art. 84 Rn 20 m.w.N.). Dem Land ist, solange bundes- und landesverfassungsrechtliche Schranken die Organisationskompetenz nicht einengen, ohne Weiteres die Entscheidung über die Frage überlassen, auf welcher Verwaltungsstufe die jeweilige Norm auszuführen ist (Lerche, in: Maunz-Düring, Komm. z. GG, Art. 84 Rn 26). Aufgaben können den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach der Föderalismusreform nur noch durch Landesrecht, hingegen gemäß Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG ausdrücklich nicht mehr durch den Bundesgesetzgeber übertragen werden (vgl. auch BT-Drs. 16/813 zu Nr. 9).
Die in Art. 1, Abschnitt I, §§ 1 und 4 des Straffungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen vorgenommene Aufgabenübertragung auf die kommunale Ebene unterfällt dem in Art. 84 GG aufgeführten Regelungsbereich der "Einrichtung von Behörden".
Der Begriff der "Einrichtung der Behörden" i. S. d. Art. 84 Abs. 1 GG ist weit zu verstehen (vgl. z.B. Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG III, 4. Auflage 2001, Art. 84 Rdnr. 8 ff.; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, 9. Aufl. 2007, Art. 84 Rn 3 ff.; Lerche, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 84 Rn 25). Unter dem Begriff der "Behörde" wird eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln verstanden, die zur Erfüllung der ihr übertragenen staatlichen Aufgaben und Zwecke mit einer gewissen Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit ausgestattet ist (BSG, Urteil vom 12.06.2001, B 9 V 5/00 R m.w.N.; von Wulffen, SGB X, 5. Auflage 2005, § 1 Rdn. 9). Hierunter fallen die unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltungen einschließlich der selbstständigen Rechtsträger wie Gemeinden und Gemeindeverbänden (Trute, in: v. Mangoldt-Klein-Stark, a.a.O., Art. 84 Rdnr. 9; BVerfG, Beschluss vom 09.12.1987, 2 BvL 16/84 = BVerfGE 77, 299). Die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) werden nach § 1 der Landschaftsverbandsordnung NRW (LVerbO) in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 657) aus den Kreisen und kreisfreien Städten der früheren Rheinprovinz (LVR) bzw. aus der früheren Provinz Westfalen und des früheren Landes Lippe (LWL) gebildet. Das Gebiet eines Landschaftsverbandes umfasst nach § 3 LVerbO das Gebiet seiner Mitgliedskörperschaften. Die Landschaftsverbände sind somit Gemeindeverbände und entsprechend "Behörden" i.S.d. Art. 84 GG (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 30.04.2007, 1 A 1939/06).
Der Begriff der "Einrichtung" umfasst sowohl die Errichtung (Gründung) als auch die Einrichtung und innere Organisation der handelnden Organe (Ausgestaltung), einschließlich der Übertragung ihrer näheren Aufgabenkreise und Befugnisse (BSG, Urteil vom 12.06.2001, B 9 V 5/00 R = BSGE 88, 153; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, aaO, Art. 84 Rn 3; Dittmann, in: Sachs, aaO, Art. 84 Rdn 7; BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987, 2 BvR 909/82 u.a. = BVerfGE 75, 108, 149 ff.; Urteil vom 17.07.2002, 1 BvF 1/01 u.a. = BVerfGE 105, 313, 331 ff.). Werden lediglich bereits bestehende Aufgaben vermehrt, d.h. erfolgt allein eine quantitative, nicht hingegen eine qualitative Veränderung der Aufgaben einer bestimmten Behörde, so ist dies nicht von dem Begriff der "Einrichtung von Behörden" i.S.d. Art. 84 GG erfasst (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987, 2 BvR 909/82 u.a. = BVerfGE 75, 108 ff.). Hier sind die Aufgaben der Opferentschädigung als vollständig neue Aufgaben auf die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe übertragen worden. Eine (solche) Übertragung von bundesrechtlich ausgeformten Aufgaben auf die Kommunalverbände wird von der Regelung des Art. 84 GG n.F. ermöglicht (vgl. Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, a.a.O., Art. 84 Rn 29, 24). Schon mit der Neufassung des § 1 KOV-ErrG durch das Zweite Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 03.05.2000 (BGBl I, 632) sind die bundesrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung der Versorgungsbehörden der Länder entscheidend verringert worden. Versorgungsbehörden mussten nun nicht mehr als besondere Verwaltungsbehörden und Landesversorgungsämter nicht mehr als selbstständige Behörden eingerichtet werden. Hierdurch hat sich der Umfang der Organisationsgewalt der Länder bereits zu ihren Gunsten verändert (BSG, Urteil vom 12.06.2001, B 9 SB 6/01 R). Diese Regelungsbefugnis ist durch die Föderalismusreform 2006 entscheidend erweitert worden. Ausdrücklich ermächtigt das Grundgesetz die Landesgesetzgeber nunmehr, im Bereich der Einrichtung von Behörden Regelungen zu treffen, die von bereits bestehenden bundesgesetzlichen Normen abweichen. Von dieser Ermächtigung hat der Landesgesetzgeber in NRW mit dem Straffungsgesetz zulässig Gebrauch gemacht.
Die mit dem Straffungsgesetz vorgenommene Aufgabenübertragung im Bereich der Opferentschädigung verstößt nach Auffassung des erkennenden Senats nicht gegen die zeitliche Übergangsregelung des Art. 125b Abs. 2 GG n.F. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift, die normiert, dass die Landesgesetzgeber von bereits bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen im Bereich des Verwaltungsverfahrens vor dem 01.01.2009 nur unter begrenzten – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen abweichen können, ist nicht betroffen. Die mit dem Straffungsgesetz vorgenommene Aufgabenübertragung im Bereich der Opferentschädigung steht im Einklang mit der Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 OEG und weicht nicht in unzulässiger Weise von sonstigen bereits bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen ab. Dies gilt insbesondere, soweit das Straffungsgesetz Regelungen trifft, die von den Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung (KOV-ErrG) vom 12.03.1951 (BGBl I, S. 169), zuletzt geändert durch das zweite Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 03.05.2000 (BGBl I S. 632, 635) und des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV) vom 02.05.1955 (BGBl I S. 2022) i.d.F. vom 19.06.2001 (BGBl I S. 1046) abweichen.
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 OEG obliegt die Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz den zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Entsprechende Verweisungsregeln finden sich auch in den Rechtsgebieten des Sozialen Entschädigungsrechts, die die Länder im Auftrag des Bundes ausführen (vgl. § 88 SVG, § 51 Abs. 1 ZDG, § 4 Abs. 1 HHG, § 25 Abs. 4 StrRehaG, § 12 Abs. 4 VwRehaG). Dem Wortlaut dieses einheitlichen Regelungskonzeptes nach bleibt es dem zur Regelung der Zuständigkeit für das BVG berufenen Gesetzgeber überlassen, die für die Versorgungsverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zuständige Behörde zu bestimmen. Eine Einrichtungsgarantie zugunsten der bisherigen Versorgungsverwaltung ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Es handelt sich hier um eine dynamische Verweisung und nicht um eine statische Verweisung im Sinne einer Verweisung auf die bei Erlass der jeweiligen Gesetze des Sozialen Entschädigungsrechts vorhandene und ausdrücklich im KOV-ErrG genannte Behördenstruktur. Hätte der Bundesgesetzgeber die in der Kriegsopferversorgung bestehende Behördenstruktur zwingend für alle Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts festlegen wollen, hätte er in den vorgenannten Vorschriften des OEG, SVG, ZDG, HHG, StrRehaG und VwRehaG statt auf die "zur Durchführung des BVG zuständigen Behörden" unmittelbar auf die Bestimmungen des KOV-ErrG verweisen können. Dies ist in keinem der vorgenannten Gesetze geschehen.
Die Annahme einer dynamischen Verweisung steht auch im Einklang mit geltendem Verfassungsrecht. Verweisungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt; der Gesetzgeber muss die gesetzlichen Tatbestände nicht stets selbst umschreiben, sondern kann im Wege der Verweisung auf andere Vorschriften Bezug nehmen. Dabei ist der zuständige Gesetzgeber nicht gehindert, auf fremdes, nicht von ihm formuliertes und in Kraft gesetztes Recht eines anderen Kompetenzbereichs zu verweisen, also beispielsweise in einem Bundesgesetz auf Landesrecht Bezug zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978, 1 BvR 786/70 u.a. = BVerfGE 47, 285, Beschluss vom 15.07.1969, 2 BvF 1/64 = BVerfGE 26, 338).
Es ist auch im Gesetzgebungsgefüge bzw. in der Gesetzesentwicklung nicht erkennbar, dass eine Verweisung auf durch Landesrecht bestimmte Behörden in den genannten Bereichen des Sozialen Entschädigungsrechts zwingend ausgeschlossen sein soll. Noch im Verfahren des Zweiten Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 03.05.2000 – also zeitlich weit vor der Föderalismusreform – hat die Bundesregierung der Aufhebung des KOV-ErrG zwar mit dem Hinweis widersprochen, dass die Gründe, die zur Errichtung von besonderen Landesverwaltungen für die Versorgung der Kriegsopfer geführt hätten, weiter gelten würden (BT-Drs. 14/640, S. 19 Nr. 19 zu Art. 33). Im Rahmen der späteren Föderalismusreform sind die Länderrechte jedoch erheblich gestärkt worden. Dementsprechend hat die Bundesregierung im letzten Gesetzesentwurf des Bundesrates zur gänzlichen Streichung des KOV-ErrG im Jahr 2006 die obigen Gründe nicht erneut als Argumente gegen eine Aufhebung des KOV-ErrG angeführt. Vielmehr ist allein darauf hingewiesen worden, dass die beabsichtigte Föderalismusreform es den Bundesländern künftig erlauben werde, von Bundesgesetzen abweichende Regelungen zur Einrichtung von Behörden zu treffen. Einfachgesetzliche Öffnungen für landesgesetzliche Regelungen und damit der eingebrachte Gesetzesentwurf seien grundsätzlich nicht mehr erforderlich (BT-Drs. 16/518, Anlage 2).
Wesentliches Ziel der in den genannten Gesetzen des Sozialen Entschädigungsrechts enthaltenen (dynamischen) Verweisung ist eine einheitliche und qualifizierte Anwendung der Gesetze, die auch in materiell-rechtlicher Hinsicht vielfältige Hinweise auf das BVG enthalten (vgl. Gesetzesmaterialien zum OEG, BT-Drs. 7/2506 S. 17; Gesetzesmaterialien zur ursprünglich 1999 beabsichtigten Aufhebung des ErrG-KOV durch das Zuständigkeitslockerungsgesetz, BT-Drs. 14/640; Kunz/Zeller, OEG Kommentar, 4. Auflage, 1999, § 6 Rdnr. 1; Brandstetter, Soldatenversorgungsgesetz, 3. Auflage 1969, § 88 Abs. 2). Diesem Grundsatz zur Bündelung der Aufgaben in kompetenter Hand und zur Vermeidung einer Zersplitterung der Aufgabenwahrnehmung im Sozialen Entschädigungsrecht hat der Landesgesetzgeber mit dem Straffungsgesetz Rechnung getragen, indem er den Landschaftsverbänden einheitlich alle Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts übertragen hat. Das Straffungsgesetz genügt daher den Anforderungen der Verweisungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 OEG. Dies gilt um so mehr, als nur bei einer solchen Auslegung sichergestellt werden kann, dass auch nach der Föderalismusreform die Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts innerhalb eines Bundeslandes von derselben Behörde durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um den Bereich der landeseigenen Verwaltung (Art. 84 GG) oder den Bereich der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) handelt.
Seit Inkrafttreten des Straffungsgesetzes zum 01.01.2008 sind zuständige Behörden für die Durchführung des BVG die beiden Landschaftsverbände LWL und LVR. Die entsprechende Übertragung der Aufgaben im Bereich der Kriegsopferversorgung ist nach Auffassung des erkennenden Senats verfassungsmäßig (vgl. Urteil vom gleichen Tag, L 6 V 28/07).
Die Vorschriften des KOV-ErrG und des VfG-KOV sind keine Bundesgesetze, die der Regelung der Zuständigkeiten durch das Straffungsgesetz im Bereich der Opferentschädigung entgegenstehen.
Die genannten Gesetze treffen bereits von ihrem sachlichen Gehalt keine Regelungen, die – wie das Straffungsgesetz – die Einrichtung von Behörden im Bereich der Opferentschädigung beinhalten. Soweit durch die Vorschriften des KOV-ErrG geregelt ist, dass die Versorgung der Kriegsopfer von den Versorgungsämtern und den Landesversorgungsämtern durchgeführt wird (§ 1 KOV-ErrG) bzw. der hierarchische Aufbau (§ 3 KOV-ErrG) und auch Qualitätsvorgaben (§ 4 KOV-ErrG) normiert sind, bezieht sich dies nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift allein auf den Bereich der Gewährung von Kriegsopferversorgung. Nicht hingegen ist der hier streitige Bereich der Opferentschädigung genannt bzw. erfasst. Das KOV-ErrG ist damit von seinem ausdrücklichen Regelungsbereich her kein Gesetz, das die Behördenzuständigkeit im Bereich der Opferentschädigung nach dem OEG festlegt. Nach der Neuregelung der Behördenzuständigkeit durch das Straffungsgesetz findet es im Bereich der Opferentschädigung nach dem OEG auch nicht mehr über die Verweisung in § 6 Abs. 1 S. 1 OEG Anwendung, da diese – wie oben ausgeführt – weder ausdrücklich noch statisch auf das KOV-ErrG verweist.
Gleiches gilt für die Vorschriften des KOV-VfG. Auch hier werden ausdrückliche Regelungen nur für den Bereich der Kriegsopferversorgung getroffen. Die vorige Anwendung auch in Angelegenheiten der Opferentschädigung über die Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 OEG ist nach der Neuorganisation der Zuständigkeiten durch das Straffungsgesetz entfallen.
Darüber hinaus handelt es sich bei den Regelungen im KOV-ErrG bzw. im VfG-KOV, die der Landesgesetzgeber mit dem Straffungsgesetz für den Bereich Nordrhein-Westfalens abgeändert hat, nach Auffassung des erkennenden Senats unter Würdigung aller Gesamtumstände allein um solche, die i.S.v. Art. 84 GG dem Bereich der "Einrichtung von Behörden" und nicht (auch) der Materie des "Verwaltungsverfahrens" zuzuordnen sind, somit um bundesgesetzliche Regelungen, von denen die Landesgesetzgeber gemäß Art. 125b Abs. 2 GG n.F. bereits jetzt in vollem Umfang abweichen dürfen.
Die Begriffe der "Einrichtung von Behörden" einerseits und des "Verwaltungsverfahrens" im Sinn von Art. 84 GG andererseits sind nur schwer voneinander abzugrenzen (Lerche, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 84 Rn 23, 30; vgl. auch Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 84 Rdnr. 159), der Umfang des "Verwaltungsverfahrens" umstritten (Broß, in: von Münch/Kunig, GGK III, 5. Aufl. 2003, Art. 84 Rn 15). Als Vorschriften des Verwaltungsverfahrens i.S.v. Art. 84 GG werden gesetzliche Bestimmungen angesehen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im Hinblick auf die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes einschließlich ihrer Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf, somit das "Wie" des Verwaltungsverfahrens regeln (BVerfG, Urteil vom 10.12.1980, 2 BvF 3/77 = BVerfGE 55, 274 ff.; vgl. auch Lerche, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 84 Rn 33). Unter den Begriff des Verwaltungsverfahrens fallen z.B. Regelungen über die Anhörung des von einer Entscheidung betroffenen Bürgers, Vorschriften über das Tätigwerden von Behörden innerhalb bestimmter Fristen, Bestimmungen darüber, dass eine Verwaltungsentscheidung bestimmten Formerfordernissen zu genügen hat, Vorschriften über die Verpflichtung der Behörden zur Herstellung von Mehrausfertigungen, Regelungen über Verwaltungsgebühren, Bestimmungen über die Form von Zustellungen, Regelungen über die Art und Weise der Verwaltungsvollstreckung durch die Behörden der Länder, Regelungen über die Art und Weise der Führung von Registern und Verzeichnissen oder über die Verpflichtung zur maschinellen Speicherung bestimmter Unterlagen (Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, a.a.O., Art. 84 Rn 15 mit jeweiligen Nachweisen). Das Straffungsgesetz beinhaltet nach Auffassung des erkennenden Senats gerade nicht das "Wie" der Aufgabenwahrnehmung in der Kriegsopferversorgung, sondern beschränkt sich darauf festzulegen, "wer" diese Aufgaben ausführt. Entsprechend diesem Regelungsbereich weicht es auch lediglich von Vorschriften des KOV-ErrG und des VfG-KOV im Bereich der Einrichtung von Behörden, nicht aber im Bereich des Verwaltungsverfahrens ab.
Soweit durch die Vorschriften des KOV-ErrG (hier § 1) und des VfG-KOV (hier § 2) geregelt ist, dass die Versorgung der Kriegsopfer von den Versorgungsämtern und den Landesversorgungsämtern durchgeführt wird, ist dies nicht als Bestimmung des "Verwaltungsverfahrens" anzusehen. Die Festlegung der Zuständigkeit einer Behörde betrifft einen verfahrensunabhängigen Bereich und ist nicht Teil der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens. Die hier allein geregelte Frage, "wer" die zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen hat, hat weder unmittelbare oder mittelbare Auswirkung auf die Art und Weise, das "Wie" der Ausführung dieser Aufgaben.
Gleiches gilt soweit in § 3 KOV-ErrG eine hierarchische (dreigliedrige) Ordnung des Verwaltungsaufbaus unter Aufsicht der obersten Landesbehörde normiert ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.06.2001, B 9 V 5/00 R = BSGE 88, 153). Die Festlegung der Behördenstruktur insgesamt ist ebenso wie die Festlegung der Zuständigkeit einer einzelnen Behörde eine Frage der Behördenorganisation. Auch hier wird ganz vorrangig die Frage geregelt, "wer" im hierarchischen Aufbau die Aufgaben erstinstanziell wahrzunehmen hat und "wer" diese Wahrnehmung beaufsichtigt. Die Einrichtung von Behörden kann sich in einem staatsorganisatorischen Modell der hierarchischen Strukturierung wie dies im gesamten sozialrechtlichen Bereich in der Bundesrepublik vorgesehen ist, nicht darin erschöpfen, eine einzige Behörde mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zu betreuen. Vielmehr ist hier denknotwendig und untrennbar der gesamte Behördenaufbau hinsichtlich der übertragenen Materie betroffen. Der einer Aufgabenübertragung immanente Bezug zur Ausführung bestimmter Bundesgesetze und damit zu den von diesen Gesetzen umschlossenen konkreten Verwaltungsmaterien lässt es nicht sachgemäß erscheinen, die Etablierung der Behörde für sich stehen zu lassen (Lerche, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 84 Rn 25). Der Begriff der Einrichtung von Behörden umfasst demzufolge auch alle Regelungen, die das genauere Profil und das innere Gefüge dieser Behörden, insb. die Frage der hierarchischen Gestaltung, also die Einrichtung der Behörden in ihrer gesamten organisatorischen Struktur betreffen (vgl. Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Art. 84 Rn 13; Lerche, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Rn 25). Allein dadurch, dass aufsichtsrechtliche Maßnahmen u.U. in die Entscheidungsfindung der Behörde einfließen, erlangt die Frage, "wer" das Aufsichtsrecht ausübt, keinen verfahrensrechtlichen Charakter. Die Anordnung einer bestimmten Gliederung des Behördenaufbaus mit Aufsichtsrechten, die der gewählten Struktur folgen, stellt eine dieser Hierarchie wesensimmanente behördenorganisatorische Regelung dar (vgl. auch §§ 12, 13 des Landes"organisations"gesetzes NRW). Hier handelt es sich nicht um "verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf", da lediglich die Frage geregelt wird, "wer" die Aufsichtsbefugnisse ausübt, nicht hingegen "wie" diese Aufsicht im Einzelnen beschaffen ist. Der Begriff des Verwaltungsverfahrens und die Zuordnung von Regelungen zu einem der in Art. 84 GG genannten Bereiche sind nicht starr, sondern Wandlungen unterworfen. Diese ergeben sich aus der Veränderung der Staatsaufgaben im Bereich der Verwaltung und der erforderlichen Mittel zu ihrer Bewältigung (BVerfG, Urteil vom 10.12.1980, 2 BvF 3/77 = BVerfGE 55, 274). Treffen Landesgesetzgeber eine Regelung "zur Einrichtung von Behörden" und wird hierdurch – wie beim hierarchischen Aufbau der Behörde – ein korrespondierendes verfahrensmäßiges Verhalten der Behörde erzwungen, so kommt dieser Ausstrahlung in der abgrenzenden Differenzierung zum "Verfahrensrecht" allenfalls eine untergeordnete, nicht hingegen eine wesentliche, begriffsbestimmende Bedeutung zu. Um eine "verfahrensrechtliche" Regelung i.S.v. Art. 84 GG annehmen zu können, darf eine gesetzliche Bestimmung nicht lediglich, quasi reflektorisch, irgendein Handeln einer Behörde vorsehen, sondern muss das Verfahren hierfür konkret festlegen (vgl. für Normen, die einen materiell-rechtlichen Anspruch gewähren und damit ein Handeln der Behörde erzwingen: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, 2 BvR 909/82 u.a. = BVerfGE 75, 108 ff.). Die Differenzierung zwischen dem Begriff der "Einrichtung der Behörden" und dem "Verwaltungsverfahren" i.S.v. Art 84 GG wäre konturenlos und hinfällig, wenn jede – von den Ländern vorgenommene – hierarchische Einrichtung von Behörden wegen der dieser immanenten Aufsichtsvorgänge gleichzeitig als Verfahrensregelung angesehen würde.
Die hier getroffene Auslegung findet ihre Stütze bei teleologischer und historischer Betrachtung der Regelung des Art. 125b GG. Die Differenzierung in der Regelungskompetenz der Länder im Bereich der Einrichtung von Behörden einerseits (Abweichungskompetenz sofort) und im Bereich des Verwaltungsverfahrens andererseits (Abweichungskompetenz erst ab 01.01.2009) ist nur dann sinnvoll, wenn es einen praktischen Anwendungsbereich gibt, in dem die Länder tatsächlich Behörden einrichten können. Würde man bei einer Aufgabenzuweisung an andere Behörden als die bisherigen in jedem Fall annehmen, dass die (Neu)Organisation einer hierarchischen Behördenstruktur gleichzeitig auch als Verfahrensregelung zu gelten hat, so würde die in Art. 84, 125b GG vorgesehene Ermächtigung der Bundesländer, Behörden neu einzurichten, weitgehend leer laufen. Eine solche enge Auslegung des Begriffs des Verfahrensrechts i.S.v. Art. 84, 125b GG lässt sich aus der gesetzgeberischen Motivation, die der Differenzierung in Art. 125b GG zugrunde lag, nicht herleiten. Die zeitliche Einschränkung des Art. 125b GG im Bereich des Verfahrensrechts sollte dem Bund eine Überprüfung des bisherigen Normenbestandes und ggf. eine Neuregelung des Verwaltungsverfahrens ohne Abweichungsmöglichkeit nach Art. 84 Abs. 1 S. 3 GG vor dem Wirksamwerden des Abweichungsrechts der Länder ermöglichen (BT-Drs. 16/813, S. 21; BR-Drs. 178/06, S. 52). Es ist aus dem Gesetzgebungsverfahren weder ersichtlich noch eine Notwendigkeit dafür erkennbar, dass der Bundesgesetzgeber mit der Regelung der zeitlichen Einschränkungen in quasi allen Fällen der (hierarchischen) Umgestaltung von Behörden durch die Länder eingreifen wollte bzw. können sollte. Eine solch enge und mit dem Begriff der Einrichtung von Behörden stark verzahnte Auslegung des Begriffs des Verfahrensrechts i.S.v. Art. 84 GG widerspräche auch den erklärten Zielen der Föderalismusreform. Ausdrücklich wurde im Jahr 2003 eine gemeinsame Kommission von Bundesrat und Bundestag mit dem Ziel eingesetzt, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern zu verbessern, die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zuzuordnen sowie die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Aufgabenerfüllung zu steigern. Erreicht werden sollte eine Entflechtung von Zuständigkeiten und eine damit einhergehende Stärkung der Eigenständigkeit von Bund und Ländern sowie eine Ausweitung des Gestaltungsspielraums der jeweiligen Ebenen in Gesetzgebung und Verwaltung (BT-Drs. 16/813). Würde man den Bereich des Verwaltungsverfahrens in jedem Fall eines hierarchischen Behördenaufbaus allein aufgrund einer Reflexwirkung der Aufsichtsregelung heraus als eröffnet ansehen, so würde dies nicht die gewünschte Entflechtung von Zuständigkeiten bewirken, sondern vielmehr die Zuständigkeiten von Land und Bund enger miteinander verknüpfen. Dies gilt nicht nur für den Übergangszeitraum, in dem Art. 125b GG den Landesgesetzgebern uneingeschränkt Möglichkeiten zur freien Einrichtung von Behörden, nicht jedoch bereits zur Regelung des Verwaltungsverfahrens ermöglicht. Eine enge Verzahnung der beiden Begriffe würde vielmehr auch für die Zeit ab 01.01.2009 die mit der Föderalismusreform beabsichtigte Entflechtung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern weiter hindern, weil der Bund dann über die Regelung des Art. 84 Abs. 1 S. 5 GG unter den dort genannten Voraussetzungen in allen Fällen eines hierarchischen Behördenaufbaus Regelungen ohne Abweichungsmöglichkeiten für die Länder treffen könnte.
Auch die Bestimmung in § 4 KOV-ErrG, nach der "Beamte und Angestellte der Versorgungsverwaltung für ihre Aufgaben besonders geeignet sein müssen", ist eine Vorschrift, die die Einrichtung der Behörden, nicht aber das Verwaltungsverfahren betrifft und von der das Land NRW mit dem Straffungsgesetz folglich gem. Art. 84, 125b GG abweichen durfte. Dies gilt bereits deshalb, weil eine Behörde nicht isoliert errichtet werden kann, sondern durch die dort Beschäftigten konstituiert und erst durch diese handlungsfähig wird. Die Vorbildung, Ausbildung und Beurteilung des Personals sowie die personelle Besetzung einer Behörde ist demzufolge allein der Einrichtung dieser Behörde, nicht hingegen dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen (Hennecke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, a.a.O., Art. 84 Rn 13). Es liegen im Übrigen auch derzeit keine konkreten Gesichtspunkte dafür vor, dass die sachgerechte Erledigung des sich aus der Bundesgesetzgebung ergebenden Aufgabenbestandes, insbesondere die Sicherstellung einer hoch qualifizierten Versorgung der Kriegsopfer durch die Übertragung dieser Aufgaben von bisher elf Versorgungsämtern auf die beiden Landschaftsverbände zukünftig nicht mehr gewährleistet ist. Die personalrechtlichen Maßnahmen in §§ 9 bis 22 des Straffungsgesetzes stellen sicher, dass die fachliche Qualität der Versorgungsverwaltung im Sozialen Entschädigungsrecht weiterhin durch Verwendung entsprechend ausgebildeter, in der Versorgungsverwaltung und im Versorgungsrecht kompetenter Bediensteter durchgeführt wird.
Der Landesgesetzgeber hat mit der Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung auch nicht gegen § 71 Abs. 5 SGG verstoßen. Nach dieser Vorschrift werden das Landesversorgungsamt bzw. die Stelle, der dessen Aufgaben übertragen worden sind, in den Fällen als Prozessvertreter bestimmt, in denen das Land selbst Beklagter ist. Der Gesetzgeber hat hier in dem ab dem 03.03.1953 geltenden SGG konsequent auf die im bereits bestehenden KOV-ErrG vorgegebene Behördenstruktur zurückgegriffen (LSG NRW, Urteil vom 31.01.2001, L 10 VS 28/00). Der Inhalt des § 71 Abs. 5 SGG beschränkt sich jedoch allein darauf, die Prozessvertretung eines Bundeslandes für den Fall, dass es Beklagter eines sozialgerichtlichen Rechtsstreits ist, festzulegen. Ein weiterer, die Zuständigkeit bestimmender Regelungsgehalt kommt dieser Vorschrift, die allein die allgemeinen prozessrechtlichen Voraussetzungen betrifft, nicht zu. Insbesondere ist hier keine materielle Garantie dergestalt beinhaltet, dass bisherige Verwaltungsstrukturen der Länder betreffend den Bereich des Opferentschädigungsrechts beizubehalten seien. § 71 Abs. 5 SGG kann demzufolge auch nicht als ein Instrument zur Koordinierung der Versorgungsverwaltung in den Bundesländern verstanden werden (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2004, L 7 (5) SB 8/02). Im Übrigen zeigt auch die vom Bundesgesetzgeber vorgenommene Änderung des § 71 Abs. 5 SGG mit Wirkung zum 02.01.2002 im Anschluss an die Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Prozessfähigkeit der Bezirksregierung (BSG, Urteil vom 12.06.2001, B 9 V 5/00 R = BSGE 88, 153; Urteil vom 07.11.2001, B 9 SB 1/01 R), dass diese prozessrechtliche Vorschrift Änderungen in der Verwaltungsstruktur der Länder angepasst wird und der Bundesgesetzgeber nicht von einem feststehenden Konzept der Verwaltungsstrukturen ausgeht.
Die im Straffungsgesetz erfolgte Aufgabenübertragung im Bereich der Kriegsopferversorgung auf die Landschaftsverbände steht im Einklang mit der Landesverfassung NRW. In Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung wird das Land ausdrücklich ermächtigt, die Gemeinden und Gemeindeverbände durch gesetzliche Vorschriften – wie hier durch das Straffungsgesetz – zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben zu verpflichten, sofern gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Letzteres ist mit § 23 des Straffungsgesetzes geschehen. Ob der hier geregelte Belastungsausgleich zutreffend bemessen ist, hat der Senat ebenso wenig zu entscheiden, wie die Frage, ob der Landesgesetzgeber die mit der Zuständigkeitsverlagerung verbundenen personalrechtlichen Maßnahmen (Art. 1, Abschnitt II Straffungsgesetz) zutreffend geregelt hat (vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 18.02.2008, 6 B 33/08 und 6 B 147/08).
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig. Er wird nach § 17 Landschaftsverbandsordnung NRW durch den Direktor vertreten und ist damit gemäß § 71 Abs. 3 SGG prozessfähig. Die Vorschrift des § 71 Abs. 5 SGG findet nach der Neuregelung der Zuständigkeiten im Straffungsgesetz in Verfahren des Opferentschädigungsrechts, in denen der Beklagte jetzt ein kommunaler Träger und nicht mehr das Land NRW ist, keine Anwendung (vgl. hierzu oben).
Die danach zulässige Berufung des Beklagten ist auch begründet.
Zu Unrecht hat das SG den Bescheid vom 11.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2003 aufgehoben und den früheren Beklagten verurteilt, den Antrag der Klägerin erneut zu bescheiden. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat wegen der von ihr geschilderten Misshandlungen durch den Vater in der Zeit von 1944 bis Dezember 1953 keinen Anspruch auf Versorgung nach dem OEG, weil sie nicht schwerbeschädigt i.S.d. § 10 a Abs. 1 Ziffer 1 OEG ist. Entsprechend ist das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Ein Versorgungsanspruch kommt vorliegend nur nach der Härteregelung des § 10 a OEG in Betracht, weil die hier zu beurteilenden Gewalttaten in der Zeit vor dem 16. Mai 1976 begangen worden sind. Dies bestimmt die Überleitungsvorschrift des § 10 Satz 1 und 2 OEG. Maßgeblich sind danach die behaupteten Gewalttaten aus dem Zeitraum vom 23.05.1949 bis Dezember 1953. Demgegenüber ist die Zeit vor dem 23.05.1949 versorgungsrechtlich nicht geschützt.
Gemäß § 10 a Abs. 1 Ziffern 1 – 3 OEG erhalten Personen, die in der Zeit vom 23.05.1949 bis 15.05.1976 geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung solange sie
1. allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und
2. bedürftig sind und
3. im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Auch eine Entschädigung nach der "Härteregelung" des §10 a OEG setzt eine Schädigung i.S.d. § 1 OEG im maßgeblichen Zeitraum voraus (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts – BSG – vom 27.04.1989, 9 RVg 1/88, = SozR 3800 § 1 Nr 13).
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält derjenige, der infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Hierbei müssen die anspruchsberechtigenden Tatsachen – der schädigende Vorgang, die gesundheitliche Schädigung und die Gesundheitsstörung – grundsätzlich bewiesen sein, also zur vollen richterlichen Überzeugung feststehen. Dagegen muss der für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche ursächliche Zusammenhang nur wahrscheinlich sein. Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht. Es muss aber ein solcher Grad der Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich darauf vernünftigerweise die Überzeugung vom Kausalzusammenhang stützen kann; die reine Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhangs oder ein zeitlicher Zusammenhang genügt nicht.
Die von der Klägerin geschilderten Gewalttaten des Vaters stellen einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG dar. Dabei kommt dem Umstand, dass die Gewalttaten in dem – staatlichen Sicherheitskräften nur beschränkt zugänglichen – familiären Nahraum stattgefunden haben, keine Bedeutung zu. Aus der Entstehungsgeschichte des OEG ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, wegen Gewalttaten, die sich auf dem Hintergrund häuslicher Gemeinschaft oder ähnlich vertrauter Beziehungen ereignet haben, eine Entschädigung nicht allgemein auszuschließen (BSG, Urteil vom 07.11.1999, RVg 1/78, in BSGE 49, 104,108 = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 77, 7,9= SozR 3800 § 1 Nr. 6).
Allerdings können die Gewalttaten des Vaters allein auf Grund des Vortrags der Klägerin nicht so wie von ihr heute geschildert als nachgewiesen angesehen werden. Auch bestehen hinsichtlich des wiedergegebenen Umfangs und auch des Ausmaßes der Gewalttaten doch gewisse Zweifel. So ist es wenig nachvollziehbar, dass die Mutter sich trotz der geschilderten Gewalttaten auch an ihrer Person lange gegen die Scheidung gewehrt hat. Es ist auch nicht verständlich, dass die Klägerin ihren Vater trotz der Vorgeschichte mit 21 Jahren ausgerechnet an Rosenmontag in C besucht hat. Dies passt nicht in das Bild, wie es die Klägerin heute wiedergibt. Dennoch neigt der Senat dazu, die Angaben der Klägerin als glaubhaft gemacht i.S.d. § 15 Satz 1 des VfG-KOV, der gemäß § 6 Abs 3 OEG anwendbar ist, anzusehen. Zudem haben weder der Beklagte noch die gehörten Sachverständigen Zweifel am Vorliegen der geschilderten Gewalttaten angesprochen.
Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob die Schilderung der Klägerin über die Gewalttaten des Vaters in allen Einzelheiten zutreffend ist. Auch unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin, besteht kein Anspruch auf Versorgung nach dem OEG. Denn die Klägerin ist nicht wegen der Folgen dieser Schädigungen schwerbeschädigt i.S.d. § 10 a Abs. 1 Ziffer 1 OEG. Unter Würdigung der Beurteilungen der Sachverständigen Dr. E, Dr. X1 und Dr. L1 ist davon auszugehen, dass die in dem Zeitraum von 1944 bis Dezember 1953 durch den Vater erlittene Gewalt zu seelischen Gesundheitsstörungen geführt hat. Schwierig ist insoweit allerdings abzugrenzen, ob für diese seelischen Störungen die Gewalttaten in dem versorgungsrechtlich nicht geschützten Zeitraum vor dem 23.05.1949 oder die in der für den Versorgungsanspruch relevanten Zeit danach bis Dezember 1953 erfahrene Gewalt von wesentlicher Bedeutung waren. So hat Dr. L1 unter Hinweis darauf, dass eine klare Abgrenzung nicht möglich sei, ausgeführt, dass bei einer Persönlichkeitsentwicklung die ersten fünf Lebensjahre hinsichtlich der Bedeutung traumatisierender Ereignisse einfach nicht wegzudenken sind. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kontakt mit dem Vater, der etwa 1946 aus der Kriegsgefangenschaft gekommen und schon früher nach F gezogen ist, in der Zeit vor dem Umzug nach F im Mai 1949 eher selten war. Demgegenüber war die Klägerin in F in den Zeiträumen von Mai 1949 bis September 1950 und von Mai 1952 bis Dezember 1953, also fast drei Jahre lang, so gut wie täglich den Gewalttätigkeiten des Vaters ausgesetzt. Auch unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Gutachten in ihrer Gesamtheit spricht sehr viel dafür, dass die nach Auffassung aller gehörten Sachverständigen auf die Gewalttaten zurückzuführenden seelischen Störungen wesentlich durch die in dem versorgungsrechtlich geschützten Zeitraum nach dem 23.05.1949 erlittenen Gewalttaten bedingt sind.
Hiervon ausgehend vermochte der Senat sich unter Würdigung aller Umstände und insbesondere der Beurteilungen der Sachverständigen jedoch nicht davon zu überzeugen, dass die von den Sachverständigen als schädigungsbedingt beschriebenen seelischen Störungen einen GdS von 50 bedingen, die Klägerin also schwerbeschädigt i.S.d. § 10 a Abs. 1 Ziffer 1 OEG ist. Insoweit bedurfte es auch keiner abschließenden Bezeichnung der konkreten Schädigungsfolgen. Ist die Klägerin aufgrund der schädigungsbedingten Funktionsstörungen nicht schwerbeschädigt i.S.d. § 10 a Abs. 1 Ziffer 1 OEG, kommt es nicht darauf an, ob man als Schädigungsfolgen entsprechend Dr. X1 und Dr. E eine posttraumatische Belastungsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung oder wie Dr. L1 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine Neigung zu asthenischen Versagenszuständen im Sinne einer reduzierten Belastbarkeit annimmt. Maßgeblich ist allein der GdS für die schädigungsbedingten seelischen Störungen, also das Ausmaß der hierdurch konkret hervorgerufenen Funktionsstörungen. Die Bewertung richtet sich nach den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP). Die AHP, die keine Normqualität haben, sind weitgehend als antizipierte Sachverständigengutachten zu verstehen. Sie haben daher normähnlichen Charakter und sind nach ständiger Rechtsprechung wie untergesetzliche Normen heranzuziehen. (vgl m.w.N. BSG, Urteil vom 18.09.2003, B 9 SB 3/02 R, in BSGE 91, 205-211 = SozR 4-3250 § 69 Nr 2; siehe jetzt auch die Ermächtigung zu der bevorstehenden Verrechtlichung der AHP in § 30 Abs. 17 BVG mit Wirkung ab 31.12.2007).
Nach Ziffer 26.3 AHP (S. 48 AHP 2008, die gegenüber den bei Antragstellung geltenden AHP keine entscheidungsrelevanten Abweichungen enthalten) sind "Neurosen, Persönlichkeitsstörungen oder Folgen psychischer Traumen" als "stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen)" mit einem GdS von 30 bis 40 zu bewerten. "Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit)" mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten bedingen einen GdS von 50 bis 70, bei Vorliegen von schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdS von 80 bis 100. In Ergänzung der AHP hat der ärztliche Sachverständigenbeirat (Beirat) beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) am Beispiel des schizophrenen Residualzustandes (S. 47 AHP 2008) Kriterien für die Abgrenzung leichter, mittelgradiger und schwerer sozialer Anpassungsschwierigkeiten entwickelt (Beirat vom 18. bis 19.03.1998, abgedruckt bei Rohr/ Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, Band V, A 180, A 180/1und bei Wendler, vsb-info.de, unter Anmerkung zu "Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen"). Hiernach setzen "mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten" voraus: "In den meisten Berufen sich auswirkende psychische Veränderung, die zwar weitere Tätigkeiten grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt. Erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung, aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang der z. B. eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte".
Diese für den schizophrenen Residualzustand entwickelten Abgrenzungskriterien können grundsätzlich auch für "Neurosen, Persönlichkeitsstörungen sowie Folgen psychischer Traumen" zur Bestimmung des GdS herangezogen werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass soziale Anpassungsschwierigkeiten unter "Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen" ausdrücklich nur bei schweren Störungen genannt sind. Nur bei diesen schweren Störungen kommt es darauf an, ob mittelgradige oder schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten vorliegen (Beirat vom 08. bis 09.11.2000 a.a.O.). Für geringergradige Störungen unter dem Abschnitt "Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen" sind eigene Beurteilungskriterien aufgeführt; die Heranziehung der o.a. Kriterien im Rahmen einer Analogbewertung ist deshalb nicht möglich (Beirat vom 08. bis 09.11.2000 a.a.O.). Dies hatte der BMA dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen auf Anfrage bereits zuvor mitgeteilt und weiter ausgeführt, dass die aufgeführten "mittelgradigen sozialen Anpassungsstörungen" neben den Einschränkungen auf der beruflichen Seite zugleich auch die genannten familiären Probleme durch Kontaktverlust voraussetzen würden; sie müssten sich ihrer Natur nach allgemein bei allen Arten von Sozialbeziehungen bemerkbar machen, andernfalls wären die genannten GdB-Werte nicht zu rechtfertigen (Auskunft des BMA vom 06.06.2000, abgedruckt bei Wendler, vsb-info.de aaO).
Nach den dargestellten Bewertungskriterien der AHP ist die Klägerin nur dann schwerbeschädigt i.S.d. § 10 a Abs. 1 Ziffer 1 OEG, wenn schädigungsbedingt "schwere seelische Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten" vorliegen. Letzteres ist nicht der Fall. Anders als das SG vermag der Senat der Beurteilung der Sachverständigen Dr. X1 nicht zu folgen. Unter Würdigung aller Befunde lassen sich auch unter Berücksichtigung sämtlicher seelischer Störungen jedenfalls "schwere Störungen mit mittelgradigen soziale Anpassungsschwierigkeiten", die Dr. X1 im unteren Bereich an der Grenze zu den stärker behindernden Störungen ansiedelt, nicht nachweisen. Vielmehr bedingen die feststellbaren seelischen Schäden in ihrer Gesamtheit auch unter Würdigung der Einschätzung der Dr. X1 lediglich "stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsmöglichkeit", für die die AHP einen Bewertungsrahmen von 30 bis 40 vorsehen. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus den Beurteilungen des Dr. E und insbesondere des Dr. L1. Soweit Dr. X1 anführt, dass zwei erhebliche Schädigungsfolgen, nämlich posttraumatische Belastungsstörung und somatoforme Schmerzstörung mit einem GdS von jeweils 40, vorliegen und deswegen ein GdS von 50 gerechtfertigt sei, steht diese Begründung mit den Bewertungskriterien der AHP nicht in Einklang. Für den angenommenen Bewertungsrahmen von 50 bis 70 ist allein entscheidend, ob "schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten" vorliegen. Unerheblich ist, ob eine oder mehrere seelische Störungen vorliegen. Maßgeblich ist, welche Auswirkung die Störungen in ihrer Gesamtheit auf die Lebensführung haben, worauf bereits Dr. E zutreffend hingewiesen hat.
"Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten" können nach den o.a. Bewertungskriterien des Beirats nur dann angenommen werden, wenn sie sich umfassend in allen Bereichen sozialer Beziehungen bemerkbar machen, weil anderenfalls die GdS-Werte von 50 bis 70 nicht zu rechtfertigen sind. Für die Auffassung der Dr. X1, dass die Klägerin nur "noch minimale soziale Aktivitäten" aufrechterhalten könne, finden sich angesichts der Beurteilungen des Dr. E und des Dr. L1, die beide der Einschätzung der Dr. X1 ausdrücklich und mit nachvollziehbaren Begründungen widersprochen haben, keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere sind erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung, wie sie der Beirat für "mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten" fordert (vgl. Beirat vom 18. bis 19.03.1998 aaO.), nicht erkennbar. Vielmehr hat Dr. E auf das weitgehend ungestörte, familiäre Leben in der eigenen Partnerschaft hingewiesen. Im Übrigen ist auch nach den Feststellungen der Dr. X1 die Familienstruktur der Klägerin weiterhin intakt, erhebliche familiäre Probleme sind auch hiernach nicht ersichtlich. Auch nach den Feststellungen des Dr. L1 finden sich keinerlei Hinweise für erhebliche familiäre Probleme. Zudem spricht der von der Klägerin Dr. L1 geschilderte Tagesablauf gegen "mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten", die sich umfassend in allen Bereichen sozialer Beziehungen bemerkbar machen. So kann die Klägerin einmal pro Woche Tennis spielen, in den Urlaub fahren und mit ihrem Ehemann, dem sie ein Abo geschenkt hat, ins Theater gehen. Bereits auf Grund der nicht vorhandenen erheblichen familiären Probleme durch Kontaktverlust und der ausgeübten Aktivitäten sind "mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten", die sich nach den o.a … Bewertungskriterien des Beirats umfassend in allen Bereichen sozialer Beziehungen bemerkbar machen müssen, ausgeschlossen.
Im Übrigen finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die schädigungsbedingten seelischen Störungen eine verminderte berufliche Einsatzfähigkeit bedingen, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt (vgl. Beirat vom 18. bis 19.03.1998 aaO.). So hat Dr. X1 eine erfolgreiche Lebensbewältigung im frühen und mittleren Erwachsenenalter beschrieben. Die von ihr angegebene Trauma-Reaktivierung ist erst etwa im 54. Lebensjahr eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt war die berufliche Entwicklung der Klägerin längst abgeschlossen. Auf den beruflichen Werdegang hatten die schädigungsbedingten seelischen Störungen keinen Einfluss. Ausschlaggebend für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der … im Jahr 1972 nach der vorangegangener Beurlaubung wegen Kindererziehung (Geburt des Sohnes 1970) und nach einer Brustkrebserkrankung dürfte gewesen sein, dass sich die Klägerin der Familie widmen und ganz im häuslichen Bereich tätig sein wollte. Jedenfalls hatten die zu diesem Zeitpunkt noch nicht relevanten Schädigungsfolgen hierauf keinen Einfluss. Dementsprechend ist die Klägerin nach ihren Angaben auch nach der Geburt der Tochter im Jahr 1976 nicht mehr dauerhaft berufstätig gewesen. Die nach dem 54. Lebensjahr, also nach Abschluss der beruflichen Entwicklung und der von Dr. X1 beschriebenen Trauma-Reaktivierung, aufgenommenen Tätigkeiten als Bürokraft in einer Krankengymnastikpraxis und als Geschäftsführerin beim S lassen auch angesichts der Angaben der Klägerin nicht auf eine verminderte berufliche Einsatzfähigkeit schließen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nach ihren Angaben noch 2001, also mit 57 Jahren, die Tätigkeit als Leiterin des "X" in I aufgenommen und bis 2004, also bis zum 60. Lebensjahr ausgeübt hat. Obwohl es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelte, war es, wie von der Klägerin angegeben ein "Fulltimejob".
Gerade diese Tätigkeit, die die Klägerin trotz der Schädigungsfolgen ausgeübt hat, verdeutlicht, das von sozialen Rückzugstendenzen und sozialer Isolierung nicht die Rede sein kann. Bei "mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten", die Dr. X1 bereits ab Antragstellung im Oktober 2001 angenommen hat, wäre der Klägerin eine solche Tätigkeit kaum möglich gewesen. Dies hat der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Dr. L1 nachhaltig und überzeugend dargelegt.
Insgesamt hält der Senat den von Dr. L1 vorgeschlagenen GdS von 30 für die schädigungsbedingten seelischen Störungen für zutreffend. Unerheblich ist, dass Dr. L1 eine derzeit unbehandelte depressive Episode beschreibt, die er als schädigungsunabhängig ansieht. Entscheidend ist, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Dr. L1, denen sich der Senat anschließt, die schädigungsbedingten seelischen Störungen auch unter Einschluss der depressiven Episode lediglich einen GdS von 30 bedingen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision als gegeben angesehen, weil er der Frage, ob der Landesgesetzgeber ab 01.01.2008 die Aufgaben im Sozialen Entschädigungsrecht auf die Landschaftsverbände übertragen durfte, grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 07.04.2010
Zuletzt verändert am: 07.04.2010