Die Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Senats vom 14.12.2007 werden als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit Beschluss vom 14.12.2007 hat der Senat unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers im Übrigen die aufschiebende Wirkung von dessen Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 27.09.2007 insoweit angeordnet, wie hierdurch der Widerspruch vom 22.11.2006 zurückgewiesen worden ist.
Gegen den ihr am 19.12.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 09.01.2008 Anhörungsrüge, hilfsweise außerordentliches Rechtsmittel eingelegt, nachdem sie ermittelt hatte, dass beim Sozialgericht (SG Detmold) eine Klage des Antragstellers bisher nicht anhängig geworden war.
Die erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig. Nach § 178a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs hat die Antragsgegnerin nicht in zulässiger Weise gerügt. Die Gewährung rechtlichen Gehörs besteht darin, dass der Betroffene ausreichend Gelegenheit erhält, sich sachlich zu äußern und das Gericht nur solche rechtlichen Gesichtspunkte seiner Entscheidung zugrunde legt, zu denen die Beteiligten ausreichend Stellung nehmen konnten (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 66. Aufl., Grdz § 128 Rn 42, § 321a Rn 17), sowie dass das Vorbringen der Beteiligten in die Erwägung des Gerichts einbezogen wird (BSG SozR 4 – 1500 § 178a Nr. 5 Rn 4). Einen Verstoß gegen diese Erfordernisse macht die Antragsgegnerin jedoch nicht geltend und diese liegen auch objektiv nicht vor. Der Antragsgegnerin ist die Einlassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin über die Klageerhebung zugeleitet worden und sie hatte hinreichend Zeit, wie der von ihr benötigte Zeitraum von lediglich 5 Tagen zur Klärung der Frage des Klageeingangs beim Sozialgericht zeigt, sich hierzu zu äußern.
Die Antragsgegnerin rügt vielmehr, dass der Senat auf einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage seine Entscheidung getroffen hat. Die Auffassung, dass auch solche Umstände mit der Gehörsrüge geltend gemacht werden können, geht von der fehlerhaften Vorstellung aus, dass mit der gesetzlichen Einführung der Gehörsrüge die Gegenvorstellung unzulässig geworden sei (vgl. OLG Köln, FamRZ 2005, 2075). Diese ist jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren auch nach Einführung des § 178a SGG weiterhin statthaft (vgl. BSG SozR 4 – 1500 § 178a Nrn 3 und 5).
Die Gegenvorstellung soll vorrangig die Möglichkeit eröffnen, einen an sich unanfechtbaren Beschluss zu ändern, wenn die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, so dass sie sonst nur im Wege der Verfassungsbeschwerde angriff werden könnte, oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (BSG SozR 4 – 1500 § 178a Nr. 3 Rn 5 m.w.N.). Die Verletzung entsprechender Positionen der Antragsgegnerin scheitern bereits daran, dass inzwischen die Klage gegen ihren Widerspruchsbescheid vom 27.09.2007 bei Gericht anhängig ist. Dass die Zulässigkeit dieser Klage bisher nicht abschließend geklärt ist, ist dabei unbeachtlich, weil auch das unzulässige Rechtsmittel, jedenfalls solange die Unzulässigkeit nicht offensichtlich feststeht, aufschiebende Wirkung entfalten kann (vgl. Beschl. des Senats v. 10.03.2008 – L 19 B 139/07 AS ER -; Meyer-Ladewig, Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl., § 86a Rn. 10 m.w.N.). Der Umstand, dass die Klage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht anhängig gewesen ist, ist bedeutungslos, weil andernfalls auf erneuten Antrag des Rechtsschutzsuchenden die gleiche Entscheidung nochmals ergehen müsste.
Bei der Kostenentscheidung (§ 193 SGG) hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller Anlass gehabt hätte, unverzüglich den Senat über den nicht erfolgten Eingang der Klage zu unterrichten, was das vorliegende Verfahren überflüssig gemacht hätte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 14.04.2008
Zuletzt verändert am: 14.04.2008