Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.01.2008 geändert. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Ausgangs- und das Beschwerdeverfahren.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das einstweilige Rechtsschutzverfahren S 14 AS 6/08 ER zu tragen hat.
Die Antragstellerin beantragte am 11.01.2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr ab Januar 2008 weiter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu zahlen. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hatte sie im November 2007 bei der für sie zuständigen Sachbearbeiterin vorgesprochen, um die Antragsunterlagen abzugeben. Nachdem die Sachbearbeiterin die Annahme verweigerte, verbunden mit der Aufforderung, den Fortzahlungsantrag in den Briefkasten des Hauses zu werfen, kam die Antragstellerin nach eigenem Vortrag dieser Aufforderung nach. Eine Dokumentation der Vorsprache seitens der Antragsgegnerin ist der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen. Anlässlich einer Sachstandsanfrage der Antragstellerin vom 02.01.2008 sicherte die Antragsgegnerin einen Rückruf bis zum 04.01.2008 zu. Eine Klärung der Nichtbescheidung des Fortzahlungsantrages erfolgte weder telefonisch noch im Rahmen eines am selben Tag im Verfahren S 22 AS 224/07 ER durchgeführten Erörterungstermins vor dem Sozialgericht (SG) Köln. Mit Telefax vom 04.01.2008 forderte der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, ihrer Leistungsverpflichtung unter Fristsetzung bis zum 08.01.2008, 12:00 Uhr, nachzukommen. Am 08.01.2008 vereinbarte die Antragsgegnerin mit der Antragstellerin fernmündlich eine persönliche Vorsprache für den 09.01.2008, bei der dann ein Antrag aufgenommen und auf dem Formular vermerkt wurde, "ab 01.01.2008 weiter bewilligen". Eine Barauszahlung erfolgte nicht, da die Antragstellerin keinen Personalausweis mit sich führte. Ihr wurde daraufhin mitgeteilt, dass der Betrag überwiesen werde. Die Anweisung erfolgte am 10.01.2008.
Die Antragstellerin hat am 11.01.2008 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Nachdem am 15.01.2008 der Zahlungseingang zu verzeichnen war, hat die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe zum einen bereits im November 2007 den Antrag abgegeben. Zum anderen hätte die Antragsgegnerin, in deren Sphäre das Verschwinden der Antragsunterlagen falle, ihr ermöglichen müssen, durch Vorlage eines anderen Dokumentes, wie z. B. den Führerschein, den sie am 09.01.2008 bei sich geführt habe, eine Barauszahlung herbeizuführen. Auch habe man ihr keinesfalls die Möglichkeit eröffnet, nachmittags am 09.01.2008 oder am 10.01.2008 nach Vorlage des Personalausweises eine Barauszahlung zu erhalten. Nach dem Gesamtverhalten der Antragsgegnerin sei es sachgerecht gewesen, am 11.01.2008 einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.
Das SG hat es mit Beschluss vom 28.01.2008 abgelehnt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Es sei unzulässig gewesen, da im Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz am 11.01.2008 kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe. Das anscheinend verloren gegangene Antragsformular habe von der Antragsgegnerin nicht bearbeitet werden können, sodass erst durch das am 09.01.2008 neu ausgefüllte Formular alle entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen hätten. Die Antragsgegnerin sei sofort bereit gewesen, am 09.01.2008 eine Barauszahlung vorzunehmen. Diese sei daran gescheitert, dass die Antragstellerin keinen Personalausweis mit sich geführt habe. Da die Antragstellerin dem Angebot der Antragsgegnerin, am Nachmittag bzw. am 10.01.2008 den Ausweis vorzulegen und die Barauszahlung vorzunehmen, nicht nachgekommen sei, habe man die Leistung überwiesen.
Mit ihrer Beschwerde vom 18.02.2008 macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe ihr keinesfalls ermöglicht, zu einem späteren Zeitpunkt den Personalausweis vorzulegen. Darüber hinaus wäre sie am 09.01.2008 in der Lage gewesen, ihre Identität durch Vorlage des Führerscheins, der ebenfalls das Lichtbild und die persönlichen Daten enthalte, vorzulegen. Vielmehr habe man ihr lediglich lapidar erklärt, dass die Leistungen überwiesen werden würden. Darüber hinaus sei sie der Sachbearbeiterin auch persönlich bekannt. Hätte die Antragsgegnerin ihr einen solchen Weg aufgezeigt, wäre der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vermieden worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin und die Prozessakte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht nach Erledigung der Hauptsache über die außergerichtlichen Kosten auf Antrag der Beteiligten durch Beschluss. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Beendigung des Rechtsstreits einander Kosten zu erstatten haben, ist unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei den Erfolgsaussichten und den Gründen für die Klageerhebung beziehungsweise die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes im Sinne des Veranlassungsprinzips maßgebliche Bedeutung zukommt (BSG, Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 Rn. 12b ff).
Der Senat hält es für billig, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.
Denn die Antragsgegnerin hat aufgrund ihres Gesamtverhaltens im Zusammenhang mit dem Fortzahlungsantrag Veranlassung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren gegeben. Der Senat lässt es dabei offen, welcher tatsächliche Ablauf, der im Detail zwischen den Beteiligten umstritten ist, zugrunde zu legen ist. Jedenfalls war für die Antragsgegnerin spätestens nach dem Anruf der Antragstellerin am 02.01.2008, der Fristsetzung des Bevollmächtigten zum 08.01.2008 und der Bitte um Barauszahlung nach der Vorsprache und der Antragsaufnahme mit der Antragstellerin am 09.01.2008 offenkundig, dass diese dringend die Leistungen benötigt. Da die Barauszahlung nur an der Vorlage des Personalausweises scheiterte, musste die Antragsgegnerin dafür Sorge tragen, dass die Überweisung im Anschluss an die Vorsprache der Antragstellerin am 09.01.2008 um 9.30 Uhr unverzüglich noch am selben Vormittag erfolgte. Dies ist nicht geschehen. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Buchungsübersicht wurde die Anordnung jedoch erst am 10.01.2008 vorgenommen. Die Gutschrift auf dem Konto der Antragstellerin erfolgte am 15.01.2008. Somit war es nach billigen Ermessen sachgerecht, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG. Eine solche Kostenentscheidung ist nach Überzeugung des Senats erforderlich (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 19.03.2008 – L 7 B 29/08 AS; LSG NRW, Beschluss vom 05.08.2007 – L 20 B 132/07 AS; Beschluss vom 23.01.2008 – L 20 B 178/07 AS; a.A. LSG NRW, Beschluss vom 14.08.2006 – L 19 B 20/06 AL). Die Kostenentscheidung entspricht dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 15.04.2008
Zuletzt verändert am: 15.04.2008