Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 21.05.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T aus B für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 21.05.2007 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a.F. SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt.
Diese Voraussetzung liegt vor. Denn der Kläger macht mit seiner Klage einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 301,60 EUR geltend.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
1. Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese liegt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. Die Weiterentwicklung des Rechts wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 144 Rn. 28 und § 160 Rn. 6b m.w.N.) Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt und mithin Rechtsunsicherheit besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rn. 28, § 160 Rn. 7). Klärungsbedürftigkeit ist gegeben, wenn sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Kriterien oder Grundsätze zur Auslegung der Norm ergeben, die für die Entscheidung im Einzelfall ausreichen (Meyer-Ladewig, a.a.O.).
Die Rechtsfrage, inwieweit unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ein Anspruch auf Ersatz des in Form von Rechtsanwaltsgebühren entstandenen Schadens gegen einen Sozialleistungsträger besteht, wenn dieser versäumt hat, zeitnah von sich aus seinen Pflichten aus einem vor dem SG abgegebenen Anerkenntnis nachzukommen, ist nicht klärungsbedürftig. Es fehlt an einer diesbezüglichen Rechtsunsicherheit. Denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen das vertragliche Schuldrecht als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse angewendet werden kann, ist höchstrichterlich geklärt (BSGE 73, 217 ff. Rn. 18; 74, 139 ff. Rn. 27 m.w.N.) Auch die sinngemäße Anwendbarkeit des § 201 SGG auf ein die Behörde verpflichtendes Anerkenntnis, aus dem gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG vollstreckt werden kann, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zweifelhaft und nicht (mehr) umstritten (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O. § 201 Rn. 2 m.w.N.).
Darüber hinaus fehlt es – selbst wenn die vom Kläger aufgeworfene Frage als Zweifelsfrage einzuordnen wäre – jedenfalls an der Betroffenheit einer beträchtlichen Personenzahl. Denn es handelt sich vorliegend um einen atypischen Einzelfall, der keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung der betroffenen Vorschriften aufzustellen bzw. Orientierungshilfen für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte zu geben. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Klärung der Frage insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Wiederholung ähnlicher Fälle in der Zukunft erforderlich. Denn die Säumnis der Beklagten hinsichtlich der Erfüllung der Pflichten aus dem Anerkenntnis ergab sich aus organisationsbedingten Störungen in den Arbeitsabläufen, die darauf beruhten, dass diese erst ca. sechs Wochen vor Abgabe des Anerkenntnisses den Betrieb aufgenommen hatte. Auf Grund der mittlerweile gefestigten Organisationsstruktur der Beklagten und auch der übrigen, gemäß § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) errichteten Arbeitsgemeinschaften ist davon auszugehen, dass es sich um einen Einzelfall handelt und daher gerade keine Wiederholungsgefahr besteht.
2. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Mängel, die den sachlichen Inhalt des Urteils zum Gegenstand haben, stellen insoweit keine Verfahrensmängel dar, denn diese betreffen nicht die Richtigkeit der Entscheidung, sondern das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils betreffen. Allerdings können auch Mängel der Entscheidung selbst Verfahrensfehler sein. Dies kann beispielsweise bei Fehlen oder Mängeln der Entscheidungsgründe vorkommen (Meyer-Ladewig, a.a.O. § 144 Rn. 32, § 160 Rn. 16a). Ein Irrtum in der Rechtsfindung bzw. ein den Inhalt der Entscheidung betreffender Fehler stellt hingegen keinen Verfahrensmangel dar (Meyer-Ladewig, a.a.O. § 144 Rn. 34).
Soweit der Kläger geltend macht, das SG habe die Fristsetzung im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.10.2005 rechtsfehlerhaft als eine den Verzug i.S.d. § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beendende Stundung angesehen, rügt er einen Fehler bei der Rechtsfindung. Insofern fehlt es bereits an der Geltendmachung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG.
3. Da die Rechtsverfolgung des Klägers im Beschwerdeverfahren aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bot, war sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren anzulehnen (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 119 Abs. 1 S. 1, 114 S. 1 Zivilprozessordnung &61531;ZPO&61533;).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§177 SGG).
Erstellt am: 23.04.2008
Zuletzt verändert am: 23.04.2008