Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Neuberechnung und Aufstockung seines Krankengeldes im Zeitraum vom 09.05. bis 12.11.2003 um Versorgungsbezüge an das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW (im Folgenden Beigeladene genannt) in Höhe der gesetzlichen Rentenbeiträge.
Der am 00.00.1941 geborene Kläger war bis Juni 2002 als angestellter Architekt bei einem Bauunternehmen beschäftigt. Danach bezog er Arbeitslosengeld. Er ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert und seit Oktober 1978 Pflichtmitglied der Beigeladenen. Seit dem 01.10.1984 ist er nach § 7 Abs 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), heute § 6 Abs 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit (Bescheid vom 17.10.1984 der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), heute Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund)). Während des Arbeitslosengeldbezuges übernahm die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Zahlung von Versorgungsbeiträgen zur Beigeladenen; freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hatte der Kläger nur bis Vollendung seines 60. Lebensjahres entrichtet.
Ab dem 28.03.2003 war er arbeitsunfähig krank und unterzog sich ab dem 02.04.2003 stationär einer Operation wegen eines Rektumkarzinoms mit anschließender Radio-Chemotherapie. Mit Bescheid vom 30.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2004 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld unter Hinweis auf eine vorrangige Leistungspflicht der BA nach § 125 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab. Die BA leistete daraufhin weiterhin Arbeitslosengeld. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 24.05.2005 rückwirkend einen Krankengeldanspruch in der Zeit vom 09.05. (Ende der gesetzlichen Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes) bis zum 12.11.2003 (Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit) an und erstattete der BA das in diesem Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld in voller Höhe (Erstattungsantrag der BA vom 27.05.2005 über 10.273,05 EUR). Die Beigeladene erstattete daraufhin der BA 4.399,20 EUR für die von der BA für den Kläger im Krankengeldzeitraum geleisteten Versorgungsbeiträge und stellte den Kläger für den Bezugszeitraum des Krankengeldes von der Versorgungsabgabepflicht frei (Schreiben der Beigeladenen vom 04.07.2005).
Mit Schreiben vom 05.08.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten, der Beigeladenen unverzüglich entsprechende Rentenbeiträge für den Krankengeldzeitraum in Höhe von 4.399,20 EUR zu überweisen, damit sein späterer Rentenbezug sichergestellt sei. Zur weiteren Begründung verwies er auf ein Schreiben der Beklagten vom 18.08.2004 (Krankengeldbezug vom 14.04. bis 17.10.2004), in dem ihm mitgeteilt worden war,
"während des Bezuges von Krankengeld zahlt der Leistungsträger für Sie Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Das Krankengeld erhalten Sie in Höhe des Arbeitslosengeldes. Mit Abschluss der Krankengeldzahlung erhalten Sie eine Mitteilung über die an den Rentenversicherungsträger abgeführten Beiträge."
Mit Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung vom 17.08.2005 lehnte die Beklagte das entsprechende Begehren ab und führte unter Vorlage des Schriftverkehrs zum Krankengeldbezug vom 14.04. bis 17.10.2004 zur Begründung aus, bei jeder Arbeitsunfähigkeit handele es sich um einen neuen Versicherungsfall. Auf das Schreiben vom 18.08.2004 könne der Kläger nicht mehr zurückgreifen, da dieser rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakt bereits im Einverständnis des Klägers mit Bescheid vom 17.09.2004 aufgehoben worden sei. Die Beklagte habe für den hier in Streit stehenden Krankengeldbezug vom 28.03. bis 12.11.2003 keinen vergleichbaren Bescheid über die Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen erteilt und dem Kläger sei zum Zeitpunkt der Umstellung des Arbeitslosengeldes in Krankengeld die Sachlage bereits bekannt gewesen. Der hiergegen vom Kläger am 12.10.2005 eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.03.2006).
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 11.04.2006 vor dem SG Duisburg Klage erhoben. Unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens hat er die Auffassung vertreten, da er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ausschließlich bei der Beigeladenen versichert gewesen sei, sei die Beklagte im Rahmen der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, für ihn während des hier streitigen Krankengeldbezuges auch Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer NRW zu leisten. So habe auch die BA während des Arbeitslosengeldbezuges entsprechende Beiträge abgeführt. Unabhängig davon ergebe sich der geltend gemachte Anspruch bereits aus dem Schreiben der Beklagten vom 18.08.2004, da dieser Bescheid lediglich für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei. Ab dem 01.11.2005 beziehe er von der Beigeladenen eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.799,37 EUR, die allein aufgrund der Nichtabführung von Versorgungsbeiträgen im hier streitigen Zeitraum um monatlich 38,45 EUR geringer ausgefallen sei (Schreiben der Beigeladenen vom 23.01.2007).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2006 zu verurteilen, aus dem von ihm für die Zeit vom 09.05.2003 bis zum 12.11.2003 bezogenen Krankengeld Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW zu leisten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung hat sich die Beklagte auf den Inhalt ihres angefochtenen Bescheides bezogen.
Mit Urteil vom 22.06.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Im Gegensatz zu § 207 SGB III beim Arbeitslosengeldbezug finde sich im Gesetz keine vergleichbare Rechtsgrundlage, die eine Beitragsabführung beim Krankengeld an ein berufsständisches Versorgungswerk begründe. Hierin liege keine Ungleichbehandlung, denn es sei dem Gesetzgeber unbenommen, für verschiedene Sozialversicherungszweige unterschiedliche Regelungen zu schaffen. Schließlich könne der Kläger sein Begehren nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 18.08.2004 stützen. Dieses sei bei der rückwirkend im Jahr 2005 erfolgten Krankengeldgewährung bereits überholt und dem Kläger seit 2004 die Rechtslage hinsichtlich der gesetzlich nicht vorgesehenen Beitragsabführung aus dem Krankengeld bekannt gewesen. Zudem habe die Beigeladene den Kläger während des hier streitigen Krankengeldbezuges von der Versorgungsabgabepflicht befreit.
Gegen das ihm am 27.06.2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 24.07.2007, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Ergänzend vertritt er die Meinung, bei der fehlenden Abführung von Versorgungsbeiträgen anläßlich des Bezuges von Krankengeld handele es sich um eine Regelungslücke. Hierbei sei "nach der Historie die Entwicklung zu berücksichtigen, die die versorgungsständischen Einrichtungen in den letzten Jahrzehnten noch nicht berücksichtigen konnten". Die Beklagte habe in seinem Fall Rentenbeiträge in Höhe von 4.399,20 EUR gespart, die sie hätte auszahlen müssen, wenn er in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre. Hätte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2004 richtig informiert, hätte er das anhängige Widerspruchsver-fahren auf Zahlung von Krankengeld nicht mehr durchgeführt. Er hätte in diesem Fall wirtschaftlich besser gestanden, wenn die entsprechende Leistung seitens der BA weiter gezahlt worden wäre.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.06.2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2006 zu verurteilen, für ihn an die Beigeladene Versorgungsbeiträge in Höhe der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge im Zeitraum vom 09.05. bis zum 12.11.2003 zu entrichten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW beigeladen und deren Satzung zu den Akten genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozess- und Verwaltungsakte Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet; der Kläger hat für die Zeit vom 09.05. bis zum 12.11.2003 keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen. Das SG hat es zu Recht abgelehnt die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger während des hier streitigen Krankengeldbezugs an die Beigeladene noch Versorgungsbeiträge in Höhe der gesetzlichen Rentenbeiträge zu entrichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen weist der Senat nach eigener Prüfung die Berufung aus den umfänglich und bereits erschöpfend abgefassten Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht deshalb – von einigen ergänzenden Bemerkungen abgesehen – von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Verurteilung der Beklagten zur Entrichtung von Versorgungsbeiträgen an die Beigeladene fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Zwar sieht § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI vor, dass Personen in der Zeit, für die sie ua von einer gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld beziehen, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, dies ist jedoch geknüpft an die weitere Voraussetzung, dass sie im letzten Jahr vor Beginn der Krankengeldzahlungen zuletzt (in der Rentenversicherung) versicherungspflichtig waren. Da der Kläger seit dem 01.10.1984 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, vermag der geltend gemachte Anspruch für ihn aus dieser Vorschrift nicht hergeleitet zu werden. Die nach § 4 Abs 3 Nr 1 SGB VI für diesen Personenkreis vorgesehene Möglichkeit, die Versicherungspflicht in der gesetz-lichen Rentenversicherung zu beantragen, scheitert an der Ausschlussnorm des § 4 Abs 3a Satz 3 SGB VI (dazu: BT-Drucks 13/3150 S 46 zu Art 10 Nr 9a des Entwurfs zum SGB VI-Änderungsgesetz vom 15.12.1995). Eine analoge Heranziehung der in den §§ 207, 207a SGB III getroffenen Regelungen im Krankenversicherungsrecht kommt, wie vom SG zutreffend ausgeführt, entgegen der nicht näher begründeten Rechtsauffassung des Klägers nicht in Betracht. Darin liegt auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere kann darin mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, kein Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) begründet werden (BSG, Urteil vom 13.06.1989 – 2 RU 50/88 – Urteilssammlung der gesetzlichen Krankenversicherung – USK 8926 – Ärzteversorgung bei Übergangsgeld; vom 06.09.1991 – 3 RK 2/90 – USK 91110 – Lebensversicherung bei Krankengeld; vom 14.02.2001 – B 1 KR 25/99 R – Sozialrecht (SozR) 3-2600 § 170 Nr 1 – Versorgungsbeiträge zur Ärzteversorgung bei Krankengeldbezug; vom 07.05.2002 – B 1 KR 38/00 R – SozR 3-2500 § 47b Nr 1 – Lebensversicherung bei Krankengeldbezug). In diesem Zusammenhang verkennt der Kläger sowohl hinsichtlich der von ihm behaupteten Regelungslücke als auch bei der Minderung der konkreten Aufwendungen der Beklagten beim Krankengeldbezug von berufsständisch Versicherten die Rechtsentwicklung im Leistungs- und Beitragsrechts der Gesetzlichen Krankenversicherung (dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 07.05.2002, aaO).
Schließlich folgt der Senat vollinhaltlich den Ausführungen des SG zur Bindungswirkung der Erklärung der Beklagten im Hinweisschreiben vom 18.08.2004. Unabhängig davon, dass der Senat diesem Schreiben im Ergebnis bereits keine leistungsrechtlich relevante Zusicherung nach § 34 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beimisst, hat die Beklagte damit weder den Erlass eines Verwaltungsaktes im hier allein streitigen Krankengeldbezugszeitraum vom 09.05. bis zum 12.11.2003 zugesagt noch beim Kläger einen Vertrauensschutz begründet, dass entgegen der geltenden Rechtslage Versorgungsbeiträge zur Beigeladenen entrichtet werden sollten. Im Gegenteil war der anwaltlich vertretene Kläger aufgrund der Bescheide der Beklagten vom 17.09. und 29.10.2004 (Krankengeldbezugszeitraum vom 14.04. bis zum 17.10.2004) im hier allein maßgebenden Zeitraum im Mai 2005 genauestens durch die Beklagte informiert, dass im Falle eines Krankengeldbezuges die Last der Altersvorsorgeaufwendungen bei Mitgliedern von berufständischen Versorgungswerken – wie ihm – für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit diesen auferlegt ist. Soweit, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, sich die Erwartung des Klägers, durch die Weiterverfolgung seines Anspruchs auf Zahlung von Krankengeld einen verlängerten Arbeitslosengeldbezug zu erhalten, aufgrund seiner Selbständigkeit und seines späteren Rentenbezugs nicht erfüllt hat, ist dies ein Umstand, auf den nur er selbst – mit Beratung durch seinen Bevollmächtigten – Einfluss hatte.
Die Kostenscheidung folgt aus den §§ 183 und 193 SGG.
Angesichts der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung liegen Gründe, die Revision zuzulassen, nicht vor (§ 160 Abs 2 SGG).
Erstellt am: 05.05.2008
Zuletzt verändert am: 05.05.2008