Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.01.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren für ein von dem Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Köln geführtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Mit Beschluss vom 18.10.2007 hat das SG dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren bewilligt und Rechtsanwältin A beigeordnet. Nach Beendigung des Verfahrens hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung der Vergütung beantragt und insgesamt Kosten in Höhe von 654,50 Euro geltend gemacht.
Unter dem 05.12.2007 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Gebühren wie folgt festgesetzt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 Euro
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 Euro
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Nettobetrag 380,00 Euro
19% Mehrwertsteuer 72,20 Euro
Gesamtbetrag 452,20 Euro
Die Kürzung erfolgte, weil der Urkundsbeamte den Ansatz einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG für nicht gerechtfertigt hielt. Es habe weder ein Termin stattgefunden noch habe das Verfahren durch Anerkenntnis der Antragsgegnerin geendet. Es sei ein Vergleich abgeschlossen worden, welcher auch zum Ansatz einer Einigungsgebühr nach § 1006 VV RVG geführt habe.
Hiergegen hat der Antragsteller am 23.12.2007 Erinnerung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass eine Terminsgebühr auch dann erfolge, wenn kein Termin stattgefunden habe. Es handele sich dabei um die sog. fiktive Terminsgebühr.
Mit Beschluss vom 23.01.2008 hat das Sozialgericht (SG) Köln die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Köln über die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung vom 05.12.2007 zurückgewiesen. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sei nicht entstanden. Zwar entstehe eine solche Gebühr auch in denjenigen Fällen, in denen das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ende. Vorliegend sei jedoch zur Beendigung des Verfahrens ein Vergleich abgeschlossen worden.
Gegen den ihm am 30.01.2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13.02.2008 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass eine Terminsgebühr auch bei einer Mitarbeit an der Erledigung des Verfahrens entstehe. Demgegenüber hält der Beschwerdegegner die Beschwerde für unbegründet, weil das Verfahren durch Vergleich beendet worden sei.
II.
Die Entscheidung war durch den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu treffen.
Die Beschwerde des Antragstellers, der das SG nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro (Beschwerdewert 170,00 Euro zuzüglich 19% Umsatzsteuer = 202,30 Euro) übersteigt. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach gegen Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden kann, das endgültig entscheidet. Denn hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens verweist § 73a Satz 1 SGG auf die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Es handelt sich um eine speziellere, § 178 SGG vorgehende Vorschrift, die auch die Bestimmungen über die Festsetzung nach §§ 45 ff. RVG umfasst (LSG NRW, Beschluss vom 28.01.2008, L 1 B 30/07 AL; LSG NRW, Beschluss vom 09.08.2007, L 20 B 91/07 AS; LSG NRW, Beschluss vom 26.04.2007, L 7 B 36/07 AS; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18.01.2007, L 15 B 224/06; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 73a Rn. 13 f; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.06.2007, L 13 B 4/06 AS). Die Beschwerde des Antragstellers ist auch fristgerecht eingelegt worden (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 05.12.2007 mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.01.2008 zu Recht zurückgewiesen. Die hier allein noch streitige Terminsgebühr nach Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses (VV) der Anlage 1 zum RVG ist nicht angefallen. Danach entsteht die Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,
2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder 3. das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Nr. 3 liegen nicht vor. Das Verfahren endete nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis, sondern durch einen Vergleich, worauf der Urkundsbeamte und das SG zu Recht hingewiesen haben. Auch der Antragsteller selbst ging bei dem Vorschlag des SG von einem Vergleichsvorschlag aus, wie seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 15.10.2007 zu entnehmen ist.
Der Vortrag des Antragstellers, dass eine Terminsgebühr auch bei einer Mitarbeit an der Erledigung des Verfahrens entstehe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar entsteht nach Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV eine Terminsgebühr u. a. bei Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, wobei dies allerdings für Besprechungen mit dem Auftraggeber nicht gilt. Mit dieser Gebührenprivilegierung will der Gesetzgeber einen Anreiz für die Parteien und deren Bevollmächtigte schaffen, sich ohne weitere Inanspruchnahme des Gerichts zu einigen und damit die Gerichte zu entlasten (vgl. Göttlich/Mümmler, Kommentar zum RVG, 2. Auflage 2006, Seite 974 ff.). Eine der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsprechende Regelung, nach der eine fiktive Terminsgebühr bei einem schriftlichen Vergleich entsteht, existiert jedoch in Nr. 3106 VV RVG nicht. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 18.06.2007, L 7 B 39/07 AS; LSG NRW, Beschluss vom 29.08.2007, L 2 B 13/06 KN; LSG NRW, Beschluss vom 16.08.2006, L 20 B 137/06 AS; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.11.2007 R SK). Es fehlt an einer Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in Nr. 3104 VV RVG ausdrücklich auf die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV RVG verwiesen, wenn es sich um ein sozialgerichtliches Verfahren handelt, in dem, wie vorliegend, Betragsrahmengebühren entstehen, ohne die Vergleichsregelung aufzunehmen. Er hat damit an dieser Stelle offensichtlich einen besonderen Gebührenanreiz nicht für notwendig erachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19.06.2007, L 6 B 80/07 SF).
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG).
Erstellt am: 15.05.2008
Zuletzt verändert am: 15.05.2008