Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Detmold vom 01.04.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das SG zu Recht die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II für Inhaftierte für nicht anwendbar gehalten hat. Nach dieser Vorschrift erhält abweichend von Satz 1 Leistungen nach diesem Buch, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeines Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Gegen die Auffassung des SG könnte sprechen, dass nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt ist. Gleichwohl ergibt sich im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II keine andere Beurteilung. Voraussetzung wäre nämlich, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig gewesen ist. An dieser Voraussetzung fehlt es. Der Kläger ging zwar im Rahmen seiner Inhaftierung einer Tätigkeit nach. Unabhängig davon, ob diese Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt worden ist, entsprach diese Erwerbstätigkeit nicht den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Justizvollzugsanstalt C vom 12.12.2007. Danach übte der Kläger seine Tätigkeit als Hausreiniger während der Inhaftierung nur innerhalb der Anstalt aus. Für diese Tätigkeit werden nach den Angaben der Justizvollzugsanstalt ausschließlich Inhaftierte eingesetzt.
Die weiteren im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe des Klägers rechtfertigen ebenfalls keine andere Beurteilung. Zu Recht hat die Beklagte die Aufhebung auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützt. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen liegt vor. Dem Kläger sind durch Bescheid vom 02.02.2007 Leistungen für die Zeit vom 01.02.2007 bis 31.08.2007 gewährt worden. Durch die Inhaftierung des Klägers ab dem 02.07.2007 ist eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Dass die Beklagte die Bewilligung lediglich für die Zukunft aufgehoben hat (hier: ab 01.08.2007), ist nicht zu beanstanden.
Aus der Verwaltungsakte ist nicht zu ersehen, ob die Beklagte dem Kläger vor Erlass des Bescheides vom 05.07.2007 die Gelegenheit gegeben hat, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 24 Abs. 1 SGB X). Die rechtserheblichen Tatsachen ergeben sich aber aus dem Bescheid vom 05.07.2007. Durch die Möglichkeit, sich im Widerspruchsverfahren hierzu zu äußern, ist die offenbar unterbliebene Anhörung wirksam nachgeholt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X; vgl. von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 6. Auflage 2008, § 41 Rn. 15 m.w.N.). Zudem könnte die fehlende Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch nachgeholt werden (§ 41 Abs. 2 SGB X).
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 03.06.2008
Zuletzt verändert am: 03.06.2008