Die Beschwerde der Bevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.11.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. In dem erstinstanzlichen Klageverfahren, für das der Kläger Prozesskostenhilfe begehrt, ist streitig, ob ihm gegen die beklagte Stadt ein Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten gemäß § 74 Sozialgesetzbuch 12. Buch – Sozialhilfe (SGB XII) zusteht.
Der Kläger ist Alleinerbe seiner am 08.06.2006 verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehört ein vom Kläger bewohntes Hausgrundstück. Der Kläger steht im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II); zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers gehören ausweislich vorliegender Bewilligungsbescheide der zuständigen Arbeitsgemeinschaft SGB II für den Kreis V neben dem Kläger dessen Ehefrau und ein 2005 geborener Sohn. Nach der an eine Schwester des Klägers gerichteten Rechnung eines Bestattungsunternehmens vom 30.06.2006 verursachte die Bestattung der Mutter des Klägers Gesamtkosten von 6.236,19 EUR, u.a. auch 589,90 EUR für eine Kaffeetafel. Mit einer Erinnerung vom 12.09.2006 macht das Bestattungsunternehmen noch einen Fehlbetrag von 5.080,63 EUR geltend.
Mit Bescheid vom 17.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2006 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten ergebe sich aus § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Bestattungskosten seien aus dem Nachlass zu tragen. Es sei daher unerheblich, ob das Hausgrundstück nach den Vorschriften des SGB II oder SGB XII Schonvermögen darstelle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) seien die Regelungen über Schonvermögen im Rahmen dieser Vorschrift nicht anwendbar.
Mit seiner Klage vom 02.11.2006 hält der Kläger an seinem Begehren fest, wobei er die von ihm geltend gemachten Kosten der Höhe nach nicht beziffert hat. Er ist der Auffassung, die Verwertung des von ihm ein Leben lang bewohnten Hausgrundstücks sei für ihn unzumutbar, insbesondere weil das Hausgrundstück im Rahmen des SGB II nicht als Vermögen zu verwerten sei. Er könne das Hausgrundstück auch nicht im Zuge einer Darlehensaufnahme belasten, da Kreditinstitute nicht bereit seien, an Empfänger von Leistungen nach dem SGB II Darlehen zu vergeben.
Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.11.2007 abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Kläger die Bestattungskosten aus seinem Einkommen oder Vermögen aufbringen könne. Bei einer Wohnfläche von 140 m² und einer Grundstücksfläche von 717 m² unterfalle das Hausgrundstück nicht dem Vermögensschutz nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Auch eine darlehensweise Bewilligung komme nicht in Betracht. Die Bestattung habe bereits stattgefunden, und es mache für den Kläger keinen Unterschied, ob er Schulden gegenüber dem Sozialhilfeträger oder privatrechtlichen Gläubigern zurückführe.
Mit seiner Beschwerde vom 28.12.2007 macht der Kläger geltend, die Wohnfläche des Hauses sei irrtümlicherweise mit 140 m² angegeben worden. Aus einer nunmehr überreichten Wohnflächenberechnung ergebe sich eine Wohnfläche von 95,67 m², sodass das Hausgrundstück geschütztes Vermögen darstelle.
Die Beklagte weist darauf hin, dass das Hausgrundstück schon wegen der Grundstücksgröße unangemessen sei. Im Übrigen seien die Bestattungskosten gemäß § 1968 BGB aus dem Nachlass zu erbringen. Das Erbe gehe erst in das Vermögen des Erben über, wenn sämtliche Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der Bestattungskosten beglichen seien.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.02.2008 nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Ein Anspruch auf Gewährung von Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII besteht nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht.
Dabei kann zur Überzeugung des Senats dahinstehen, ob dem Kläger bereits mangels Hilfebedürftigkeit entsprechende Leistungen zu versagen sind. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass das Sozialgericht von seiner Auffassung ausgehend im Rahmen der Überprüfung, ob das Hausgrundstück ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII darstellt, unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen. Im Übrigen lässt der angefochtene Beschluss nicht ohne Weiteres erkennen, dass das Sozialgericht berücksichtigt hat, dass das Haus nicht vom Kläger allein bewohnt wird. Ebenfalls ist es im Rahmen der zu treffenden Beschwerdeentscheidung nicht erforderlich, der Frage nachzugehen, welche Einkünfte dem Kläger aufgrund Vermietung zufließen. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass der Kläger die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens aufgeworfene Frage, was es mit Mietzahlungen einer Frau C in Höhe von 440 EUR noch im Juni 2006 offenbar für eine Wohnung im vom Kläger bewohnten Haus auf sich hat, bisher nicht beantwortet hat. Insoweit erscheint es durchaus möglich, dass weitere Mietzahlungen nach dem Tode der Mutter des Klägers an diesen geflossen sind, die über die im Rahmen des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zugestandenen Mieteinkünfte von 150 EUR monatlich hinausgehen. Schließlich kann offen bleiben, ob sämtliche geltend gemachten Kosten, insbesondere etwa die Aufwendungen für den sogenannten "Leichenschmaus" (vgl. hierzu Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 74 Rn. 32), "erforderliche Kosten" im Sinne des § 74 SGB XII darstellen. Dies könnte angesichts der Höhe der Gesamtkosten und des Umstandes, dass im Rahmen des § 74 SGB XII lediglich die Kosten für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende, einfache Bestattung aufgewendet werden dürfen (vgl. Grube, a.a.O., Rn. 31; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, Rn. 12 jeweils m.w.N.), durchaus fraglich sein. Damit besteht unter Umständen eine Diskrepanz zu den nach § 1968 BGB zu tragenden Kosten, auch wenn dies nach der aktuellen Gesetzesfassung dieser Vorschrift nicht mehr ausdrücklich die Kosten für eine standesgemäße Beerdigung sind.
Denn im Rahmen des § 74 SGB XII ist die Zumutbarkeit des Einsatzes von Vermögen zwar grundsätzlich nach den Bestimmungen der §§ 90, 91 SGB XII zu beurteilen (vgl. etwa Grube, a.a.O., Rn. 37). Stets zumutbar ist allerdings der Einsatz des vorhandenen Nachlasses (vgl. etwa Berlit, a.a.O., Rn. 8). Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Überprüfung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängernorm des § 15 BSHG an. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 04.02.1999 – 5 B 133/98 = FEVS 51, 5f.) hat insoweit ausgeführt: "Im Rahmen der Sonderregelung des § 15 BSHG stellt das Gesetz hinsichtlich der allgemeinen sozialhilferechtlichen Anspruchsvoraussetzungen dagegen nicht auf die Bedürftigkeit ab, sondern verwendet die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit (BVerwGE 105, 51 (53)). Die gesetzlichen Regelungen über das sogenannte Schonvermögen kommen darum den nach § 15 BSHG Anspruchsberechtigten nicht zugute. Daraus folgt unmittelbar, dass zur Deckung der Bestattungskosten der Nachlass mit seinem vollen, also nicht durch Schonbeträge geminderten Wert einzusetzen ist (vgl. auch den Rechtsgedanken des § 1967 Abs. 2 BGB i.V.m. § 92c Abs. 2 Satz 2 BSHG über die Begrenzung der Erbenhaftung auf den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles v o r h a n d e n e n Nachlasses; s. dazu BVerwGE 90, 250)."
Ungeachtet des Umstandes, dass der Anspruch auf Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII nicht mehr zur Hilfe zum Lebensunterhalt zählt, trägt diese Auslegung den erbrechtlichen Vorgaben und insbesondere den Vorschriften der §§ 1967, 1968 BGB Rechnung. Sie führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen, da die Haftung insoweit lediglich auf den Nachlass beschränkt sein kann und im Rahmen des § 74 SGB XII die Zumutbarkeit des (weitergehenden) Vermögenseinsatzes, also für den hier nicht gegebenen Fall, dass der Nachlass die Bestattungskosten nicht deckt, weitergehend die Vorschriften der §§ 90, 91 SGB XII zu prüfen wären.
Kosten sind nicht zu erstatten, § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 04.06.2008
Zuletzt verändert am: 04.06.2008