Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Detmold vom 15.01.2008 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S aus Q beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Sozialgerichts, dass das SGB II keine einmalige Beihilfe für den Eigenanteil zu Lernmitteln vorsieht. Die Gewährung eines Darlehens, welches nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II nur in Verbindung mit einer monatlichen Aufrechnung gewährt werden kann, wurde von der Klägerin als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder abgelehnt. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass ein solcher Bedarf jedes Jahr wiederkehrt und eine darlehensweise Gewährung mit der damit verbundenen Rückzahlungsverpflichtung insbesondere bei einem Familienhaushalt mit elf Kindern zu einer belastenden Hypothek für die Zukunft wird, zumal die Frage, ob die finanzielle Unterstützung durch Leistungen nach dem SGB II ausreichend ist, um den altersgerechten Bedarf heranwachsender Schulkinder zu decken, mit gewichtigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. bereits Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 29.01.2004). So haben auch die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder bei der 84. Arbeits- und Sozialministerkonferenz am 15./16.11.2007 einstimmig die Auffassung vertreten, dass die Regelleistung für Kinder neu zu bemessen ist und als Grundlage dafür eine spezielle Erfassung des Kinderbedarfes vorzusehen ist (vgl. Entschließung des Bundesrates zur Berücksichtigung des kinderspezifischen Bedarfs bei der Bemessung der Regelleistungen nach dem SGB II und SGB XII – Drucksache 907/07 -). Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung zusätzlicher Leistungen für Kinder im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Drucksache 906/07) beinhaltet eine Änderung des § 23 SGB II. Danach wird dem Absatz 3 dieser Vorschrift eine Nr. 4 angefügt. Nr. 4 sieht als weitere Leistungen die Beschaffung von Gebrauchs- und Unterrichtsmaterialien sowie der persönlichen Ausstattung für die Schule vor. Nach alledem ergeben sich zumindest verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere bei einem Haushalt, wie vorliegend, mit mehreren schulpflichtigen Kindern. In diesem Kontext erscheint die von der Klägerin für ihre Kinder begehrte Gewährung einer zusätzlichen Leistung für Schulbedarf als Zuschuss im Sinne einer verfassungskonformen Erweiterung der in § 23 Abs. 3 SGB II vorgesehenen Sonderbedarfe als ein mögliches Mittel zur Beseitigung einer unzureichenden Ausstattung schulpflichtiger Kinder. Hierauf könnte zurückgegriffen werden, wenn die derzeitige Gesetzeslage, die gekennzeichnet ist durch eine Festlegung der Regelsatzhöhe und abschließende Aufzählung von Sonderbedarfen, eine verfassungswidrige Situation auslöst (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 01.10.2007, L 10 B 1545/07 AS ER). Denkbar wäre auch die Befriedigung des Bedarfs über § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Anlehnung an die Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem minderjährigen getrennt lebenden Kind (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R).
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt wirft eine Rechtsfrage auf, die zumindest klärungsbedürftig ist. Auch in einem derartigen Fall ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 73a Rn. 7b m.w.N.).
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Das SG wird im Klageverfahren zu beachten haben, dass möglicherweise die Kinder selbst anspruchsberechtigt sind.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 06.06.2008
Zuletzt verändert am: 06.06.2008