Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.04.2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Rechtsanwalt C zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Duisburg niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet wird. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwalt C in X "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes" beigeordnet. Gegen diese Beschränkung der Beiordnung richtet sich die Beschwerde des Klägers, der vorträgt, etwaige Reisekosten dürften ihm zu erstatten sein, zumal bei Beauftragung eines Terminanwaltes höhere Kosten anfallen dürften.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des SG, Rechtsanwalt C lediglich unter den Beschränkungen des § 121 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) beizuordnen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und bedarf lediglich im Tenor der Präzisierung.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der ZPO über die PKH im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend. Zu diesen Vorschriften gehört u.a. § 121 Abs. 3 ZPO in der seit dem 01.06.2007 geltenden Fassung aufgrund von Art. 4 Ziff. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft v. 26.03.2007 (BGBl. I, 358). Danach kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
Mit der Neufassung der Vorschrift sind die mit der Vorgängerfassung verbundenen Schwierigkeiten beseitigt, die sich daraus ergaben, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte keine Zulassung bei einem bestimmten Sozialgericht hatten. Der frühere Wortlaut des § 121 Abs. 3 ZPO, der auf die "Zulassung" bei dem Prozessgericht abstellte, war daher im sozialgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar anwendbar. Das hat dazu geführt, dass die Beiordnung auswärtiger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vielfach in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 3 ZPO oder seinem Rechtsgedanken nach zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgte. In diesem Sinne ist der Begriff "ortsansässig" dabei in der Praxis regelmäßig verstanden worden (vgl. zum Meinungsstand nach früherem Recht Harks, jurisPR-SozR 1/2008 Anm. 5 m.w.N.). Die Änderung des § 121 Abs. 3 ZPO, die als Anpassung an die Aufgabe der vormals in § 18 Bundesrechtsanwaltsordnung a.F. geregelten ersten Zulassung bei einem örtlichen Gericht zu verstehen ist (vgl. BT-Drs. 16/513, S. 19), hat im sozialgerichtlichen Verfahren daher lediglich bewirkt, dass die bislang schon bestehende Spruchpraxis nunmehr unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut abzuleiten ist.
In der Sache selbst ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden.
Rechtsanwalt C hat seinen Sitz außerhalb des durch § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen beschriebenen Gerichtsbezirks des SG Duisburg. Durch seine Beiordnung können gegenüber der Beiordnung eines in diesem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts auch Mehrkosten entstehen. Seine Kanzlei liegt nach den Angaben des gängigen Routenplaners map24 109 km vom Sitz des SG entfernt. Vergleichbare Entfernungen hätte ein im Bezirk des SG niedergelassener Rechtsanwalt nicht zurückzulegen.
Da keine besonderen Umstände des Falles oder des Mandatsverhältnisses ersichtlich oder vorgetragen sind, liegen auch die Voraussetzungen der Beiordnung eines Verkehrsanwaltes gemäß § 121 Abs. 4 ZPO nicht vor. Dementsprechend können bei der Beschränkung der Beiordnung auch nicht die zusätzlichen Kosten einer solchen Beiordnung in Rechnung gestellt werden. Erst recht kann dahingestellt bleiben, ob in einem solchen Ausnahmefall die unbeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts in Betracht zu ziehen wäre.
Im Ergebnis war daher lediglich der Tenor der Beiordnung klarzustellen, um zu verdeutlichen, dass die Beschränkung die (teilweise) Erstattung notwendiger Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht ausschließt (vgl. hierzu Fölsch, NZA 2007, 418, 421).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 3 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 10.06.2008
Zuletzt verändert am: 10.06.2008