L 7 B 122/08 AS
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.03.2008 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden des Antragstellers sind zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
1.
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des SG vom 18.03.2008 Bezug, die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
2.
Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
a)
Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Anhörung des Antragstellers vor Erlass des Sanktionsbescheides vom 21.02.2008 gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erforderlich war und unterblieben ist, dieser Verfahrensfehler jedoch durch Durchführung des Widerspruchsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt wurde. Gemäß § 41 Abs. 2 SGB X kann die Anhörung noch bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Die gerichtliche Aufhebung eines Verwaltungsaktes ist damit nicht mehr möglich (Schütze in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 41 RdNr. 4 m.w.N.).
b)
Die Eingliederungsvereinbarung vom 21.11.2007 begründete für den Antragsteller ausdrücklich die Obliegenheit, "mindestens 5 Bewerbungen pro Monat in den nächsten 6 Monaten" vorzunehmen und "jeweils zum 18. eines Monats ( …) schriftliche Nachweise über erfolgte Bewerbungen vorzulegen". In der Rechtsfolgenbelehrung zu dieser Eingliederungsvereinbarung ist der Antragsteller ausdrücklich auf die entsprechenden Sanktionen hingewiesen worden.
c)
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller es nur fahrlässig unterlassen haben könnte, seiner Obliegenheit zur Vornahme und -lage von Bewerbungen nachzukommen (vgl. zur subjektiven Vorwerfbarkeit als Tatbestandsmerkmal Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 31 Rn. 8 ff. m.w.N.). Hierzu ist auch kein (konkreter) Vortrag erfolgt.
d)
Der Beschwerführer hat schließlich nicht glaubhaft gemacht, dass er einen "wichtigen Grund" gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II dafür hatte, diesen Obliegenheiten nicht nachzukommen. Der Antragsteller trägt insoweit die Darlegungs- und (materielle) Beweislast. Er hat nicht vorgetragen, wieso es ihm aufgrund einer Erkrankung seiner Ehefrau, zu deren näheren Umständen und Einzelheiten er keinerlei Angaben gemacht hat, nicht möglich gewesen sein soll, die geforderten Bewerbungen zu fertigen und der Antragsgegnerin vorzulegen.
3.
Das SG hat den Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil seine Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)).
4.
Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde die Ablehnung seines Antrages auf Erlass einer vorläufigen gerichtlichen Anordnung angegriffen hat, erfolgt die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich seine Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe durch das SG richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
5.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 20.06.2008
Zuletzt verändert am: 20.06.2008