Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 12 AL 128/06 durch Rücknahme der Berufung beendet worden ist. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das Berufungsverfahren L 12 AL 128/06 durch Rücknahme des Rechtsmittels beendet worden ist.
In dem Rechtsstreit S 3 (9, 3) AL 55/06 (L 12 AL 128/06) hat der Kläger begehrt, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 09.08.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2001 und unter Abänderung aller Folgebescheide ab 01.01.1996 höhere Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung des ihm gezahlten tariflichen Weihnachts- und Urlaubsgeldes zu bewilligen. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 16.08.2006 abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat der Senat dem Kläger mit Schreiben vom 22.11.2006 mitgeteilt, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet, eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und beabsichtige, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückzuweisen. Es solle erwogen werden, die Berufung zurückzunehmen. Um Stellungnahme gebeten, hat der Kläger mit Schreiben vom 26.11.1006 Folgendes erklärt:
"Wie Sie schreiben, ist die Berufungsklage unbegründet. Das heißt: 01. Eine Gratifikation ist keine Gefälligkeit. 02. Eine Zuwendung ist keine Schenkung oder freiwillige Leistung. 03. Der Beschluss des BVerfG (1 BVR 1773/03), Abschnitt 22, wurde von mir falsch interpretiert. 04. Eine jährlich immer regelmäßig wiederkehrende tarifvertragliche Zahlung ist grundsätzlich eine Einmalzahlung.
Aus diesen Gründen möchte ich die Berufungsklage zurücknehmen.
Entschuldigen Sie bitte diese Fehleinschätzungen bzw. Fehlinterpretationen."
Mit einem an den Senat gerichteten Schreiben vom 11.12.2006 hat der Kläger gebeten, die Punkte 01. bis 04. seines Schriftsatzes vom 26.11.2006 zu bestätigen. Nur aus diesen Gründen nähme er natürlich die Berufungklage zurück. Mit Schreiben vom 27.12.2006 hat er erklärt, er müsse seine Berufung vom 16.10.2006 aufrecht erhalten, da er die Punkte 01. bis 04. seines Schreibens vom 26.11.2006 nicht bestätigt bekommen habe. Dies hat der Kläger mit Schreiben vom 30.01.2007 wiederholt und erklärt, sein Schriftsatz vom 26.11.2006 sei somit hinfällig. Mit weiteren Schreiben vom 02., 04., 20. und 27.03.2007 hat der Kläger seinen Standpunkt wiederholt dargelegt.
Sinngemäß beantragt der Kläger,
1.das Berufungsverfahren L 12 AL 128/06 fortzuführen und
2.das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.08.2006 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 09.08.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2001 sowie unter Änderung aller Folgebescheide zu verurteilen, ihm ab 01.01.1996 höhere Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung des ihm gezahlten tariflichen Weihnachts- und Urlaubsgeldes zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit L 12 AL 128/06 durch die schriftliche Erklärung des Klägers vom 26.11.2006 beendet worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 12 AL 128/06 ist zulässig, aber unbegründet, weil dieses durch die mit am 29.11.2006 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 26.11.2006 erklärte Rücknahme der Berufung durch den Kläger wirksam beendet worden ist.
Nach § 156 SGG kann die Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Nach Abs. 2 der Vorschrift bewirkt die Zurücknahme den Verlust des Rechtsmittels. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 26.11.2006 erklärt: "Aus diesen Gründen möchte ich die Berufungsklage zurücknehmen."
Diese schriftliche Erklärung gegenüber dem erkennenden Senat ist wirksam mit der Folge des Verlustes des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Unabhängig hiervon ist die Rücknahme der Berufung eine Prozesshandlung mit prozessualer Gestaltungswirkung, auf die nach einhelliger Meinung der Rechtsprechung und Literatur die Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung oder anderer Willensmängel nicht anwendbar sind (BSG, Urteil vom 20.12.1995 – 6 RKa 18/95 – ; BSG, Beschluss vom 12.08.1961 – 3 RK 13/59 -; SozR SGG § 102 Nr. 6; BVerwG, Beschluss vom 01.09.1995 – 11 B 105/95 – ; BVerwG, Beschluss vom 26.01.1981 – 6 C 79/80 – , Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 5: Wirksamkeit des Widerrufs einer Klagerücknahme ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kläger zur Rücknahme der Klage durch eine unrichtige Belehrung des Verwaltungsgerichts über die Versäumung der Klagefrist veranlasst worden ist).
Vorliegend ist auch eine Ausnahme von der Unwiderruflichkeit der Rücknahme der Berufung nicht gegeben. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn der Widerruf gleichzeitig mit der Rücknahme bei Gericht eingeht – was hier nicht der Fall ist – oder wenn ein Berufungsurteil nach den Bestimmungen des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) angegriffen werden könnte (§ 179 SGG i.V.m. §§ 578 ff ZPO).
Somit war festzustellen, dass das Berufungsverfahren L 12 AL 128/06 durch die Rücknahme der Berufung des Klägers vom 26./29.11.2006 beendet worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG.
Erstellt am: 26.08.2008
Zuletzt verändert am: 26.08.2008