Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Münster vom 02.04.2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die mit Schreiben der Kläger vom 11.04.2008 eingelegte Beschwerde, mit der sie sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 02.04.2008) wenden, ist unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht, wie vorliegend, ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
Eine Entscheidung des SG über die Erfolgsaussichten der Klage liegt nicht vor. Mit der Beschwerde kann die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Hat das Gericht hingegen die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, ist die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht statthaft (vgl. Bundestags-Drucksache 16/7716 zu Nummer 29 -§ 172-, Seite 22). Auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung hatte das Sozialgericht (SG) bereits im Beschluss vom 02.04.2008 hingewiesen.
Den Kläger bleibt es unbenommen, einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Mitteilung der vom SG mit Schreiben vom 24.01.2008 erbetenen Angaben zu stellen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 02.07.2008
Zuletzt verändert am: 02.07.2008