Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Rechtswegbeschwerde vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgewiesen. Die Beschwerde des Klägers vom 16.05.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.04.2008 wird mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass auch eine Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren dem Amtsgericht Neuss vorbehalten bleibt. Der Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landessozialgericht. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.
Gründe:
Der dem Senat aus mehreren Verweisungsstreitigkeiten bekannte Kläger (d. Kl.) wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln, mit dem das SG den Rechtsweg für eine bei diesem Gericht erhobene Klage als unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht (AG) Neuss verwiesen hat.
D. Kl. ist Forderungen der beklagten Sparkasse aus Kontoüberziehungen und Darlehensgewährung ausgesetzt (mindestens 11.723,49 Euro). Ein entsprechender Zahlungsanspruch ist in Höhe einer Teilforderung (5.000,00 Euro) vor dem AG Köln (Aktenzeichen (Az.): 136 C 611/07) rechtshängig. Wegen ähnlicher Ansprüche der Sparkasse L ist d. Kl. vom AG Köln zur Zahlung von 1.696,02 Euro verurteilt worden (Urteil vom 12.07.2006, Az. 123 C 163/06). Seine Klage gegen das Inkassounternehmen, das den Anspruch durchsetzen will, hat das SG bereits an das dort zuständige AG Köln verwiesen.
Am 18.02.2008 hat d. in Köln wohnhafte Kl. beim SG Köln gegen d. Bekl. Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, d. Bekl. habe ihm großen Schaden zugefügt. Sie habe "im Sinne der Sozialgesetzgebung falsch gehandelt und sich dadurch strafbar gemacht". Sein Wunsch sei es, dass das Verfahren beim SG geführt werde. Wie die Vergangenheit gezeigt habe, würden die Klagen beim SG weitergegeben, ohne dort verhandelt zu werden. Nähere Angaben zu Art und Höhe seines Anspruchs hat er nicht gemacht.
Mit Beschluss vom 23.04.2008 hat das SG – nach Anhörung der Beteiligten – den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Neuss verwiesen, weil der Rechtsstreit nicht zu den in § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Streitigkeiten gehöre (zugestellt am 08.05.2008).
Am 16.05.2008 hat d. Kl. Beschwerde eingelegt. Er beantragt, "die Klage an das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf abzugeben"; er beantragt außerdem Fristverlängerung wegen eines "Unfalls mit schwerer traumatischer Folge". Außerdem begehrt er Prozesskostenhilfe (PKH).
Der Beklagten ist nicht bekannt, aus welchem Rechtsgrund und in welcher Höhe d. Kl. glaube, Ansprüche gegen sie zu haben. Gegen eine Verweisung des Rechtsstreits an das AG Neuss bestünden keine Bedenken.
Wegen nähere Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Akteninhalt.
II. Die Beschwerde und der Proezsskostenhilfeantrag sind nicht begründet.
1. Zur Entscheidung über die Beschwerde des Klägers ist der erkennende Senat gemäß Abschnitt A I. des Geschäftsverteilungsplans 2008 für das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 21.12.2007, zuletzt geändert durch Präsidiumsbeschluss 3/2008 vom 26.05.2008, berufen. Denn bei der zur Entscheidung anstehenden Rechtssache handelt es sich um eine Angelegenheit, für die kein anderer Senat nach dem Sachzusammenhang zuständig ist.
2. Der Senat ist auch nicht gehindert, über die Anträge d. Kl. zu entscheiden. Denn den schon aus anderen Verfahren bekannten Anträgen d. Kl., ihm mehr Zeit zur Begründung und Erläuterung seines Begehrens zu gewähren, weil er schwer krank sei, ist nicht zu folgen. Denn Art und Schwere der Erkrankung sind nicht einmal glaubhaft gemacht.
3. Zutreffend hat das SG gemäß § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – durch die für sonstige Streitsachen zuständige 18. Kammer entschieden, dass für den vorliegenden Rechtsstreit nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, sondern das AG Neuss das zur Entscheidung berufene Gericht ist. Dies ergibt sich aus den §§ 23 und 71 GVG sowie im Gegenschluss aus § 51 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – , wie schon das SG zu Recht betont hat.
Nach § 23 Nr. 1 GVG gehören in die Zuständigkeit Zivil-, hier der Amtsgerichte, alle bürgerlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf ihren Wert den Landgerichten zugewiesen sind.
Die vom Kläger gegenüber der Beklagten aufgeworfenen Fragen und Ansprüche sind offensichtlich privatrechtlicher Art ("Schadensersatz"). Dass d. Kl. die Geschäftsbeziehungen zu der Sparkasse aufgenommen hat, nachdem er – wie aus früheren Verfahren bekannt geworden ist – mit einem Rentenverfahren beim Rentenversicherungsträger gescheitert war, begründet nicht nicht Zuständigkeit des SG. Auch der Umstand, dass ihm – nach seinen Angaben in dem o.a. genannten weiteren Verfahren – von der Arbeitsagentur geraten worden sein soll, sich mit Hilfe der Sparkasse um den Aufbau einer neuen Existenz zu bemühen, führt nicht zur Zuständigkeit des SG. Denn angefochten sind nicht Maßnahmen oder Verwaltungsakte von Sozialversicherungsträgern im Sinne von § 51 SGG; d. Kl. begehrt vielmehr Schadensersatz von d. Bekl. als einer privatrechtlich handelnden Vertragspartnerin. Das schließt es auch aus, den Rechtsstreit an das örtlich zuständige VG zu verweisen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein behördliches, öffentlich-rechtliches Handeln verlangt wird. Kreditgeschäfte der Sparkassen und damit verbundene Folgestreitigkeiten sind typischerweise privater, aber nicht öffentlich-rechtlicher Natur.
Der Rechtsstreit hat nach derzeitigem Erkenntnisstand auch keinen über fünftausend Euro hinausgehenden Streit- oder Gegenstandswert. Jedenfalls liegen entsprechende Erklärungen d. Kl. nicht vor. Die weitergehende Zuständigkeit des AG Neuss ergibt sich aus § 17 der Zivilprozessordnung (ZPO). Besonderheiten wegen § 32 ZPO (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung) sind nicht ersichtlich. Ob der besondere Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) vorliegt, vermag der Senat mangels näherer Angaben d. Kl. zur Art seines Anspruchs nicht zu entscheiden. Mithin verbleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit des AG nach § 17 ZPO.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus §§ 183, 197a SGG (vgl. zur Notwendigkeit der Kostenentscheidung bei einer Rechtswegbeschwerde Meyer-Ladewig, a.a.O., § 51 RNr. 74 m.w.N.; Bundesozialgericht (BSG), SozR 3-1500 § 51 Nrn 26 und 27 m.w.N.; BSG, SozR 4-1500 § 51 Nr 2, BSG, Beschluss vom 15.11.2007, B 10 SF 13/07 S, nicht veröffentlicht; sehr eingehend BSG, Beschluss vom 06.09.2007, B 3 SF 1/07 R, in: Sozialrecht (SozR) 4-1720 § 17a Nr 3;) trägt d. Kl., weil er mit seinem Rechtsmittel nicht durchgedrungen ist. Denn insoweit hat d.Kl. nicht in der Eigenschaft als Sozialversicherter gehandelt, sondern Sparkassenkunde und Teilnehmer am allgemeinen Rechtsverkehr. Damit ist er kostenpflichtig nach den Vorschriften des GKG (Kostenverzeichnis Nr. 7504) und § 197a SGG.
Einer Festsetzung des diesbezüglichen Streitwertes bedarf es nicht, weil für das erfolglose Beschwerdeverfahren lediglich eine Pauschalgebühr (hier 50,00 Euro, vgl. KV-GKG Nr. 7504) anfällt und im übrigen keine von einer Streitwertfestsetzung abhängigen Rechtsanwaltsgebühren entstanden sind; denn weder d. Kl. noch d. Bekl. sind anwaltlich vertreten.
4. Ein Anspruch auf PKH für das Verfahren der Rechtswegbeschwerde besteht nicht; die Voraussetzungen des § 73a SGG und der §§ 114 ff. ZPO liegen nicht vor. Denn die Rechtswegbeschwerde d. Kl. ist/war – wie dargestellt – ohne jede Erfolgsaussicht.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG bzw. § 17a Abs. 4 GVG. Es hat kein Anlass bestanden, die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zuzulassen.
Erstellt am: 02.07.2008
Zuletzt verändert am: 02.07.2008