Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.06.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 23.08.2007 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren war schon deshalb nicht zu bewilligen, weil es nach dem gegenwärtigen Sachstand an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt. Zwar sind an die erforderliche Erfolgsaussicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen, so dass eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit genügt. Ein dem Kläger günstiges Ergebnis darf aber nicht unwahrscheinlich sein (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.).
Dass der Kläger im vorliegenden Klageverfahren obsiegt, ist unwahrscheinllich. Mit dem vorliegenden Verfahren macht der Kläger Nebenkosten für das von ihm bewohnte Haus in Höhe von 180,00 Euro sowie monatliche Heizölkosten in Höhe von 160,00 Euro für den Zeitraum vom 01.04.2005 bis zum 31.03.2006 geltend.
Nach seinen eigenen Angaben hat er Anfang 2005 ca. 900 Liter Heizöl gekauft. Trotz einer richterlichen Aufforderung hat der Kläger bisher zum Zeitpunkt der Lieferung des Heizöls keine genauen Angaben gemacht. Es spricht allerdings Einiges dafür, dass ihm das Heizöl vor dem hier maßgeblichen streitgegenständlichen Zeitraum geliefert worden ist. Hat ein Hilfesuchender bereits Heizmaterial gekauft und vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bezahlt, wovon hier in Ermangelung eines anders lautenden Vortrages auszugehen ist, kann er die betreffenden Kosten nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht vom Grundsicherungsträger ersetzt bekommen (BSG, Beschluss vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R). Deshalb hat der Kläger für die streitigen Bewilligungszeiträume keinen Anspruch auf Gewährung laufender Heizkosten. Angefallen sein könnten erstattungsfähige Heizkosten in Form einer einmaligen Beihilfe allenfalls im Dezember 2005. Ob der Kläger im Dezember 2005 über kein Heizmaterial mehr verfügte, ist bisher ungeklärt. Es liegt lediglich eine Rechnung der Firma Shell über eine Lieferung von Heizöl im Wert von 2.137,07 Euro vor.
Die Forderung des Klägers, er habe einen Anspruch auf den Gegenwert von jährlich weiteren 2.000 Litern Heizöl zusätzlich zu den bereits von der Beklagten bewilligten Heizkosten dürfte sich daraus erklären, dass der Kläger ein unangemessen großes Haus bewohnt, bei dessen Bewirtschaftung auch unangemessen hohe Heizosten anfallen.
Nachdem der Kläger noch in seinem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II (ALG II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Januar 2005 behauptet hatte, seine Wohnung habe eine Größe von 56 qm und er habe freies Wohnrecht bei seiner Mutter B T, musste er nach einer Überprüfung der häuslichen Verhältnisse durch die Beklagte am 28.02.2005 einräumen, dass er seit dem Tod seiner Mutter im Jahr 2003 allein ein Haus bewohnt, das eine Wohnfläche von ca. 131 qm haben dürfte, mindestens aber die vom Kläger zuletzt im Antrag vom 08.04.2005 selbst angegebenen 114 qm. Nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) hat der Kläger aber nur einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten seiner Wohnung gegen die Beklagte, wenn diese Kosten auch angemessen sind. Das vom Kläger bewohnte Haus ist jedoch selbst dann unangemessen groß, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er nur einen Teil des Hauses als Wohnung nutzt, wobei allerdings der Kläger im Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben im Antrag auf Fortzahlung des ALG II vom 08.04.2005 nunmehr selbst eingeräumt hat, 114 qm zu bewohnen (Bl 35 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten). Denn abzustellen ist auf die verfügbare Wohnfläche. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 16.05.2007 (B 11b AS 37/06 R) entschieden, dass eine Wohnfläche von 130 qm für vier Personen angemessen ist, nicht aber für eine Person. In einem weiteren Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 2/05 R) hat das BSG ausgeführt, 80 qm Wohneigentum seien für zwei Personen angemessen. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 19.11.2007 (L 9 AS 669/07 ER) in Fortführung der Rechtsprechung des BSG entschieden, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft von nur zwei Personen eine Wohnfläche von 130 qm zu gross sei. Hieran anknüpfend sind 130 qm bzw. 114 qm jedenfalls für nur eine Person unangemessen groß. Die Heizkosten für ein solches unangemessen großes Haus sind jedenfalls dann unangemessen, wenn ein Heizölverbrauch jenseits von 2.000 Litern vorliegt, so dass dem Kläger aus § 22 Abs. 1 SGB II kein Anspruch auf weitere Heizkosten zusteht. Denn die Beklagte hat dem Kläger bereits Heizkosten im Gegenwert von 2.000 Litern Öl gewährt. Ein Anspruch auf den Gegenwert für 4.000 Liter Öl als Heizkosten einer einzigen Person – wie hier vom Kläger beansprucht – kann zur Überzeugung des Senates bei der Bewohnung eines unangemessen großen Hauses aus § 22 Abs. 1 SGB II keinesfalls abgeleitet werden, auch wenn man mit dem BSG (Urteil v. 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R) eine Bevorratung mit Öl für einige Monate nicht als systemwidrig ansieht.
Soweit der Kläger Nebenkosten in Höhe von 180,00 Euro geltend macht, hat er bisher nicht substantiiert vorgetragen, wie sich dieser Betrag zusammensetzen könnte. Hierzu ist er im Parallelverfahren (L 20 AS 10/07) fruchtlos aufgefordert worden. Im Beschwerdeverfahren ist ebenfalls nichts Konkretes vorgetragen worden.
Es kann bei dieser Sachlage vorläufig dahingestellt bleiben, ob der Bedürftigkeit des Klägers auch entgegensteht, dass er aus der Erbschaft seiner Mutter noch über erhebliche Geldbeträge verfügte und die Beklagte bei der Überprüfung der Wohnverhältnisse neben dem vom Kläger im Antrag angegebenen Fiat in der Garage noch einen nicht angemeldeten VW Golf vorgefunden hat, dessen Besitz der Kläger im Antrag nicht angegeben hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 02.07.2008
Zuletzt verändert am: 02.07.2008