Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.03.2008 abgeändert. Die der Rechtsanwältin C A aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 827,05 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I. Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren für ein von den Antragstellern beim Sozialgericht (SG) Köln geführtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Auf die Beschwerde der Antragsteller wurde ihnen mit Beschluss vom 07.11.2007 (L 7 B 256/07 AS) für das Verfahren vor dem SG Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin A beigeordnet. Nach Beendigung des Verfahrens hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung der Vergütung beantragt und insgesamt Kosten in Höhe von 1.255,45 Euro geltend gemacht.
Unter Berücksichtigung eines Hinweises des SG nahm die Prozessbevollmächtigte die geltend gemachte Erhöhung der Terminsgebühr zurück. Sodann hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts unter dem 15.01.2008 die Gebühren wie folgt festgesetzt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG unter Berücksichtigung nach der Nr. 1008 VV RVG 285,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00
Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Nettobetrag 505,00 Euro
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 95,95 Euro
Gesamtbetrag 600,95 Euro
Die Kürzung erfolgte, weil der Urkundsbeamte den Ansatz einer Mittelgebühr nach der Nr. 3102 VV RVG nicht für gerechtfertigt hielt. Er setzte die Verfahrensgebühr mit einem Wert zwischen Mindest- und Mittelgebühr in Höhe von 150,00 Euro fest. Unter weiterer Berücksichtigung der Erhöhungen nach Nr. 1008 VV RVG (4 Antragsteller) errechnete er einen Betrag von 285,00 Euro. Hinsichtlich der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ging er von der Mittelgebühr in Höhe von 200,00 Euro aus.
Hiergegen haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.01.2008 (Eingang: 21.01.2008) Erinnerung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass die festgesetzten Gebühren für das gerichtliche Eilverfahren nicht angemessen seien. Es gäbe keinen vernünftigen Grund, die Verfahrens- und Terminsgebühr unter die Mittelgebühr zu kürzen. So habe sie zusätzlich zu den Schriftsätzen 42 Minuten verhandelt.
Mit Beschluss vom 03.03.2008 hat das SG die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung vom 15.01.2008 zurückgewiesen und zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Gegen den ihnen am 12.03.2008 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 25.03.2008 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 17.01.2008 verwiesen. Der Beschwerdegegner hält die Beschwerde für unbegründet.
II.
Das Landessozialgericht entscheidet über die Beschwerde gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den Senat.
Die Beschwerde der Antragsteller, der das SG nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach gegen Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden kann, das endgültig entscheidet. Denn hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens verweist § 73a Satz 1 SGG auf die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Es handelt sich um eine speziellere, § 178 SGG vorgehende Vorschrift, die auch die Bestimmungen über die Festsetzung nach §§ 45 ff. RVG umfasst ( LSG NRW, Beschluss vom 28.01.2008, L 1 B 30/07 AL; LSG NRW, Beschluss vom 09.08.2007, L 20 B 91/07 AS; LSG NRW, Beschluss vom 26.04.2007, L 7 B 36/07 AS; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18.01.2007, L 15 B 224/06; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 73a Rn. 13 f; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.06.2007, L 13 B 4/06 AS). Die Beschwerde der Antragsteller ist auch fristgerecht eingelegt worden (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Das SG hat die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15.01.2008 mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.03.2008 zu Unrecht zurückgewiesen. Die im Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzte Verfahrensgebühr unterhalb der Mittelgebühr ist zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG sind bei der Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Gebühren liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Anwalts.
Nach diesen Maßstäben ist die von der Bevollmächtigten der Antragsteller geltend gemachte Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der Erhöhungen nach Nr. 1008 VV RVG (4 Antragsteller) in Höhe von 475,00 Euro nicht zu beanstanden. Die Verfahrensgebühr ist aus dem in Nr. 3102 VV aufgeführten Gebührenrahmen zu bestimmen, sodass die Mindestgebühr bei 40,00 Euro und die Höchstgebühr bei 460,00 Euro, mithin die Mittelgebühr bei 250,00 Euro liegt.
Ausgangspunkt ist stets die Mittelgebühr. Diese Gebühr ist im vorliegenden Fall auch zugrunde zu legen. Zwar liegen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller (ratenfreie PKH) eher unter dem Durchschnitt. Dieser Gesichtspunkt wird aber vorliegend durch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in Streitigkeiten nach dem SGB II mehr als ausgeglichen, sodass, selbst wenn der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.01.2008 ausgeführt, im Vergleich zu anderen sozialgerichtlichen Rechtsstreiten unter dem Durchschnitt gelegen haben sollte, eine Unterschreitung der Mittelgebühr nicht gerechtfertigt ist.
Die Festsetzung der Terminsgebühr in Höhe von 200,00 Euro ist hingegen nicht zu beanstanden. Eine Kürzung dieser Gebühr liegt nicht vor. Der Urkundsbeamte hat die Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr (200,00 Euro) festgesetzt, nachdem die Antragsteller die Erhöhung der Terminsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zurückgenommen haben.
Die Festsetzungen der weiteren Gebühren sind von den Antragstellern nicht beanstandet worden und lassen ebenfalls keine Rechenfehler erkennen. Mithin ergibt sich folgende Berechnung:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG unter Berücksichtigung nach der Nr. 1008 VV RVG 475,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Nettobetrag 695,00 Euro
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 132,05 Euro
Gesamtbetrag 827,05 Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG).
Erstellt am: 03.07.2008
Zuletzt verändert am: 03.07.2008