Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.03.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn er hat nicht vorgetragen, dass ihm derzeit aufgrund der Differenz zwischen seinen tatsächlichen und den von der Antragsgegnerin für angemessen erachteten Kosten für Unterkunft gemäß § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) der Verlust seines Wohnraumes droht. Der Antragsteller hat bereits nicht vorgetragen, dass gegenüber seinem Vermieter oder seinem Energieversorgungsunternehmen derzeit Zahlungsrückstände bestehen.
3. Die streitige Rechtsfrage, ob die Antragsgegnerin berechtigt war, die bisher gewährten tatsächlichen Kosten der Unterkunft des Antragstellers herabzusetzen, ist deshalb im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären.
a) Die Antragsgegnerin wird dort darzulegen haben, wieso der von ihr zugrunde gelegte Quadratmeterpreis von 5,05 Euro angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist. Die Antragsgegnerin wird hierbei zu berücksichtigen haben, dass hierbei zwischen der (Kalt-)Miete einerseits und den Nebenkosten (Betriebskosten) andererseits zu differenzieren ist. Hinsichtlich der Nebenkosten dürfte es nicht zulässig sein, diese in pauschalierter Form zu gewähren. Denn die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden "nicht in pauschalierter Form unter Zugrundelegung eines typisierten normalen Bedarfs gewährt, solange keine Verordnung nach § 27 SGB II ergangen ist" (BSG, Urteil vom 0.11.2006, B 7b AS 8/06 R, Juris, (RdNr. 33) = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; ebenso Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008 § 22 RdNr. 39). Dies schliesst es nicht aus, einen angemessenen Quadratmeterpreis – als einen der maßgeblichen Faktoren im Rahmen der "Produkttherorie" – mit Hilfe von Mietspiegeln oder dergleichen zu bestimmen.
b) Im sozialgerichtlichen Verfahren wird ferner aufzuklären sein, ob dem Antragsteller ein Wohnungswechsel "nicht möglich oder nicht zuzumuten ist" gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Der Antragsteller hat insoweit ein Attest seines behandelnden Orthopäden Dr. T vom 08.06.2007 vorgelegt. Hinsichtlich eines eventuellen Umzugs sind des Weiteren die Ausführungen des Arztes N in seinem Bericht aus Oktober 2007 zu berücksichtigen, wonach der Antragsteller noch leichte körperliche Arbeiten verrichten kann.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
5. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 07.07.2008
Zuletzt verändert am: 07.07.2008