Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.04.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seinen Rechtsstreit wegen Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Grundsicherung für Arbeitssuchende – SGB II -.
Auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 27.02.2007 bezog der Kläger Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.04.2007, die ihm für Mai 2007 in Höhe von 705,00 Euro erbracht wurden.
Am 02.05.2007 teilte er die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ab dem 01.05.2007 mit. Danach Folge legte er eine Lohnabrechnung für Mai 2007 und einen Kontoauszug eines Girokontos vor, wonach der Lohn für Mai 2007 in Höhe von 1067,05 Euro am 29.05.20007 seinem Konto gutgeschrieben wurde. Mit Bescheid vom 31.05.2007 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab dem 01.05.2007 auf und stellte laufende Leistungen ab dem 01.06.2007 ein. Mit Schreiben vom 31.05.2007 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung der für Mai 2007 erbrachten Leistungen an.
Mit Bescheid vom 12.12.2007 hob die Beklagte (erneut) die Bewilligung der für Mai 2007 erbrachten Leistungen nach dem SGB II auf und forderte die geleisteten 705,00 Euro vom Kläger zurück. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2007 unter ausführlicher Erläuterung der Rechtslage zurückgewiesen. Mit der Klage vom 07.02.2007, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, macht der Kläger geltend, Leistungen nach dem SGB II für Mai 2007 habe er zu Recht bezogen, weil er hiervon im Mai 2007 seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Sein Lohn sei ihm erst zum Monatsende zugeflossen.
Mit Beschluss vom 28.04.2007 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den am 02.05.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 02.06.2008, die er wie die Klage begründet. Zudem bestünden Zweifel an der Ermächtigungskonformität einer Vorschrift der Alg II-Verordnung. Die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, Arbeitslosengeld II im Hinblick auf zu erwartendes Einkommen darlehensweise für Mai 2007 zu bewilligen. Im Umkehrschluss ergebe sich hieraus die Rechtswidrigkeit der zuschussweisen Gewährung. Zudem habe das Sozialgericht in seinem ablehnenden Beschluss auf ein Revisionsverfahren hingewiesen, dessen Ausgang abzuwarten sei. Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Prozesskostenhilfe steht dem Kläger nach §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -, 114 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO – nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO aufweist.
Die Klage gegen die Aufhebung und Rückforderung der für Mai 2007 erbrachten Leistungen durch Bescheid vom 12.12.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2008 hat keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Die Erzielung von bedarfsausschließenden Einkünften lässt den Leistungsanspruch nach dem SGB II für den gesamten Monat, innerhalb dessen Einkommen zugeflossen ist, entfallen und berechtigt den Leistungsträger zur Aufhebung und Rückforderung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verstößt die monatsweise Berücksichtigung von laufenden Einnahmen beim Arbeitslosengeld II auch nicht gegen höherrangiges Recht (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 23.11.2006 – B 11b AS 17/06 B – = SozR 4-4225 § 2 Nr. 1 = FEVS 58, 304 ff.).
Weshalb die nach § 23 Abs. 4 SGB II bestehende Möglichkeit einer darlehensweisen Gewährung von Leistungen für Monate, in denen eine Einkommenserzielung erwartet wird, zur Rechtswidrigkeit der im Februar 2007 noch vor Kenntnis der Arbeitsaufnahme zum 01.05.2007 getroffenen Bewilligungsentscheidung der Beklagten führen sollte, läßt die Beschwerdebegründung selbst offen. Es ist auch nicht erkennbar, welche Besserstellung sich hieraus für den Kläger ergeben sollte, da er nach der vorstehend geschilderten Rechtslage auch bei darlehensweiser Gewährung zur Rückzahlung der für Mai 2007 erbrachten Leistung verpflichtet wäre.
Die vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss angesprochenen derzeit beim Bundessozialgericht anhängigen Verfahren zum Themenkreis "Einkommenszufluss" betreffen hier jeweils nicht einschlägige Sachverhaltskonstellationen (z.B. B 14/7b AS 12/07 R, B 14 AS 29/07 R: Steuererstattung als Einkommen oder Vermögen, B 14 AS 46/07 R: Berücksichtigung kostenfreier Verpflegung als Einkommen). Soweit nach Wiedergabe der beim BSG anhängigen Rechtsfragen – www.bsg.bund.de – die Verfassungskonformität der monatsweisen Berücksichtigung von Einkünften zur Prüfung ansteht, begründet dies nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Denn das LSG hat in dem zitierten Beschluss vom 23.12.2006 – B 11b AS 17/06 B – a.a.O. zudem entschieden, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Auch in den Verfahren, in denen Revisionen anhängig sind, war die Verfassungskonformität durch die Landessozialgerichte bestätigt worden (B 14 AS 26/07 R zur Entscheidung des LSG NW vom 09.05.2007 – L 12 AS 52/06 -; B 14 AS 43/07 R zum Urteil des Bayerischen LSG vom 19.12.2006 – L 7 AS 80/06 -).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 08.07.2008
Zuletzt verändert am: 08.07.2008